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01.08.2001; 16:27 Uhr
Kommission verklagt Großbritannien wegen Urheberrechts beim EuGH
Rechteinhaber sollen für öffentliche Übertragung angemessene Vergütung erhalten

Die Europäische Kommission (EK) will wegen Unzulänglichkeiten des britischen Urheberrechts Klage zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) erheben. Das kündigte die Kommission am 26.7.2001 in Brüssel an. Großbritannien habe die Richtlinie des Rates zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten vom 19.11.1992 (92/100/EWG) nicht ausreichend umgesetzt. Die Kommission will erreichen, dass ausübende Künstler und Tonträgerhersteller künftig auch im Vereinigten Königreich eine angemesse Vergütung für die öffentliche Übertragung ihrer Musik erhalten.

Nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie müssen die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) sicherstellen, dass ausübende Künstler und Tonträgerhersteller für drahtlos übertragene Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe von Musikstücken von den Nutzern eine angemessene Vergütung erhalten. Die Richtlinie hätte bis zum 1.7.1994 in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Großbritannien ist der Auffassung, dass der Anspruch durch mitgliedsstaatliche Regelungen für den Fall ausgeschlossen werden kann, dass das Publikum für die Übertragung nicht zahlt, was beispielsweise bei Hintergrundmusik in Kaufhäusern der Fall ist. Die Briten berufen sich darauf, dass Artikel 10 der Richtlinie ausdrücklich Ausnahmen von der Vergütungspflicht zulasse.

Die Kommission ist der Ansicht, dass die britischen Vorschriften nicht von den Ausnahmeregelungen der Richtlinie gedeckt sind. Nach Meinung der Brüsseler Behörde muss die Richtlinie auch mit Blick auf die internationalen Vereinbarungen ausgelegt werden, die die EU oder ihre Mitgliedsstaaten in der Vergangenheit abgeschlossen haben. Vergütungsansprüche, wie sie die Richtlinie fordere, enthielten sowohl das Rom-Abkommen über den Schutz ausübender Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen von 1961 als auch die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst von 1971. Die Kommission wies außerdem darauf hin, dass ein Ausschuss der Welthandelsorganisation (WTO) vor kurzem entschieden hätte, dass die Vereinigten Staaten ihren Verpflichtungen nach diesen Vereinbarungen nicht genügt hätten. Auch das US-amerikanische Urheberrecht sieht für die öffentliche Übertragung von Musikstücken in bestimmten Gewerbebetrieben bisher keine Vergütungsansprüche vor.

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[IUM/jz]

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