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24.07.2001; 21:06 Uhr
Streit über Kurzberichterstattung von Bundesliga-Spielen verschärft sich
Fußball-Vereine wollen ARD-Teams keinen Zutritt zu Stadien gewähren

Der Streit um die Kurzberichterstattung von den Spielen der Fußball-Bundesliga verschärft sich. Die Vereine Borussia Dortmund, Borussia Mönchengladbach und Bayer 04 Leverkusen wiesen am 24.7.2001 die Forderungen der ARD nach Zutritt zu den Fußballstadien zurück. Die ARD will beim Bundesliga-Start am 28.7.2001 von den Begegnungen Bayer Leverkusen gegen den VfL Wolfsburg, Borussia Dortmund gegen den 1. FC Nürnberg und Borussia Mönchengladbach gegen den FC Bayern München in der "Tagesschau" berichten. Der WDR hat dafür bei den gastgebenden Clubs in Leverkusen, Mönchengladbach und Dortmund 20 Mitarbeiter und drei Übertragungswagen angemeldet und beruft sich gegenüber den Vereinen auf sein gesetzliches Kurzberichterstattungsrecht nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RfStV).

Die Vereine sind dem gegenüber der Auffassung, der ARD stehe kein entsprechendes Recht zu. Die dafür im RfStV geregelten Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Die vom WDR angeschriebenen Vereine seien nicht alleine Veranstalter im Sinn des RfStV. Veranstalter sei vielmehr auch der Ligaverband, bei dem der WDR keinen Antrag auf Kurzberichterstattung gestellt habe. Außerdem beschwerten sich die Vereine, die angemeldeten Kamera-Teams seien unverhältnismäßig groß. Zurückweisen müsse man den Antrag des WDR auf Kurzberichterstattung schließlich auch wegen des bestehenden Vertrages zwischen der ARD und der zur Kirch-Gruppe gehörenden Sportrechte-Agentur ISPR. In diesem Vertrag habe die ARD für die Bundesliga-Saison 2001/2002 ausdrücklich auf ihr Kurzberichterstattungsrecht nach dem RfStV verzichtet.

Nach § 5 des RfStV hat jeder zugelassene Fernsehveranstalter das Recht zur unentgeltlichen Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Interesse sind. Bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art ist die Kurzberichterstattung allerdings auf in der Regel eineinhalb Minuten beschränkt. Voraussetzung für das Recht ist, dass sich der Fernsehveranstalter spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung bei dem jeweiligen Veranstalter anmeldet. Bei "berufsmäßig durchgeführten" Veranstaltungen kann der Veranstalter vom Fernsehveranstalter außerdem ein "billiges Entgelt" für die Kurzberichterstattung verlangen. Streit über die Höhe des Entgelts steht nach dem ausdrücklichen Wortlaut des RfStV dem Berichterstattungsrecht nicht entgegen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die entsprechenden Regelungen schon 1998 für verfassungsgemäß erklärt, die Festlegung des "billigen Entgelts" aber den Bundesländern überlassen.

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