Unberechtigte Nutzung kostenpflichtiger Medienangebote soll strafbar werden
Die unberechtigte Nutzung von kostenpflichtigen Medienangeboten, zum Beispiel von Bezahlfernseh-Kanälen wie Premiere World, soll in Zukunft in bestimmten Fällen strafbar werden. Das sieht der Entwurf eines Gesetzes über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutzgesetz) vor, den das Bundeskabinett am 4.7.2001 verabschiedete. Nach dem Gesetzentwurf drohen für gewerbsmäßige Herstellung, Einfuhr und Verbreitung sogenannter Umgehungseinrichtungen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Betroffen von dem Verbot wäre zum Beispiel der Vertrieb von "geknackten" Premiere-World-Decodern. Die Bundesregierung will durch das Gesetzesvorhaben den Aufbau kostenpflichtiger Medienangebote lohnender machen.
Vor "Schwarzsehern" schützen will der Gesetzentwurf nicht nur kostenpflichtige Rundfunkangebote, sondern auch andere Mediendienste, bei denen technische Verfahren oder Vorrichtungen eine unberechtigte Nutzung verhindern sollen. Die vorgeschlagenen Regelungen folgen damit den Vorgaben der EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten vom 20.11.1998, die mit dem Zugangskontrolldiensteschutzgesetz in deutsches Recht umgesetzt wird. Verboten werden soll nicht nur die gewerbsmäßige Herstellung, die Einfuhr und die Verbreitung von Umgehungseinrichtungen. Mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Mark soll in Zukunft auch rechnen müssen, wer Umgehungseinrichtungen zu gewerbsmäßigen Zwecken besitzt, technisch einrichtet, wartet oder austauscht.
Die Nutzung von Umgehungseinrichtungen zu privaten Zwecken stellt der Gesetzentwurf nicht unter Strafe. Ob beispielsweise die Verwendung sogenannter "Piratenkarten" zum kostenlosen Ansehen von Bezahlfernseh-Programmen oder von "geknackten" Empfangsgeräten für digitales Fernsehen bereits nach geltendem Recht strafbar ist, ist umstritten. § 263a des Strafgesetzbuches (StGB) droht für die "unbefugte Verwendung von Daten" Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe an, wenn sie in der Absicht erfolgt, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Vorschrift fordert für einen derartigen "Computerbetrug" aber eine Vermögensschädigung, die beispielsweise beim Schwarzsehen von Bezahlfernseh-Kanälen regelmäßig fehlen wird. Auch nach § 265a des StGB, der das "Erschleichen von Leistungen" unter Strafe stellt, lässt sich eine Strafbarkeit nicht ohne Weiteres begründen. Die Regelung verlangt das Erschleichen der Leistung "eines Automaten" oder des Zutritts "zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung".
Dokumente:
- Entwurf eines Gesetzes über den Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (Zugangskontrolldiensteschutzgesetz)
- EU-Richtlinie über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (98/84/EG) vom 20.11.1998
Institutionen:
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