Brüssel verkündet das "Recht auf die Parabolantenne"
Nach Auffassung der Europäischen Kommission (EK) hat jeder Unionsbürger grundsätzlich das Recht darauf, sich eine Parabolantenne anzuschaffen und zu nutzen. Eine entsprechende Mitteilung der EK wurde am 2.7.2001 in Brüssel veröffentlicht. Der für den europäischen Binnenmarkt zuständige Kommissar Frits Bolkestein erklärte anlässlich der Veröffentlichung, jeder Verbraucher in der EU müsse eine solche Antenne frei von ungerechtfertigten Einschränkungen nutzen können. Überzogene technische oder städtebauliche Anforderungen seien genauso unzulässig wie besondere Abgaben auf Satellitenschüsseln. Den Unionsbürgern empfahl Bolkestein, sich gegenüber den nationalen Behörden auf die Dienstleistungsfreiheit, den freien Warenverkehr und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) zu berufen.
Parabolantennen werden in der EU nach Angaben der Kommission bei den Verbrauchern immer beliebter. Schätzungen zu Folge seien Mitte des Jahres 2000 in der EU fast 30 Millionen Haushalte mit Satellitenempfangsanlagen ausgestattet gewesen. Bei der Kommission seien auch deswegen in der Vergangenheit zahlreiche Beschwerden von Unionsbürgern eingegangen, die sich im Zusammenhang mit der Montage von Parabolantennen von den Behörden in den Mitgliedsstaaten falsch behandelt fühlten. Bolkestein erklärte dazu, der Fall zeige an einem konkreten Beispiel, wie die europäischen Verbraucher vom Binnenmarkt und seinen Freiheiten profitieren könnten. Die über Satellit verbreiteten Dienste erleichterten die Verflechtung der verschiedenen Kulturen in der Union und machten die Bevölkerung darüber hinaus mit neuen Technologien vertraut. Die Verbraucher müssten die entsprechenden Empfangseinrichtungen deshalb "frei von jeder ungerechtfertigten Einschränkung nutzen können", meinte der Kommissar.
Nach der Mitteilung verwehren Behörden der Mitgliedsstaaten die Anbringung von Satellitenschüsseln häufig vor allem aus städtebaulichen Gründen. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, die Anbringung dürfe in solchen Fällen nur dann untersagt werden, wenn das aus städtebaulichen Gründen tatsächlich erforderlich sei. Außerdem müsse immer daran gedacht werden, ob den städtebaulichen Anliegen nicht durch Lösungen Rechnung getragen werden könne, die die ästhetischen Auswirkungen der Antenne begrenzten. Für die Anbringung der Satellitenschüsseln eine vorherige Montagegenehmigung zu fordern, hält die Kommission von vornherein für unzulässig. Der Empfang von Satellitenprogrammen dürfte nicht durch komplizierte oder teuere Verwaltungsverfahren erschwert werden.
Dokumente:
Institutionen:
Permanenter Link zu dieser News Nr. 265:
https://www.urheberrecht.org/news/265/
Der kostenlose Service unserer Online-Redaktion.
Das IUM dokumentiert die politischen und rechtlichen Entwicklungen aus dem Bereich des Urheber- und Medienrechts und gibt einen tagesaktuellen Newsletter heraus. Dieser informiert über neue Gerichtsentscheidungen und laufende Gesetzgebungsverfahren und ist dabei dem Gebot strikter Neutralität verpflichtet. Fördermitglieder erhalten den Newsletter vorab per E-Mail. Sein Inhalt wird hier dokumentiert.
Hier können Sie sich für den IUM Newsletter anmelden!
Gerne schicken wir Ihnen auch alle aktuellen Informationen per Mail.