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23.07.2001; 17:48 Uhr
OLG Braunschweig verneint Markenverletzung durch Hyperlink
Haftungsprivilegien des Teledienstegesetzes gelten - Entscheidung rechtskräftig

Die Haftungsprivilegierung in § 5 Absatz 2 des Teledienstegesetzes (TDG) gilt auch für Markenverletzungen durch fremde Hyperlinks. Das entschied das Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) mit Urteil vom 19.7.2001 (Aktenzeichen 2 U 141/00). Diensteanbieter sind danach auch für Verknüpfungen auf fremden Seiten, die sie zur Nutzung bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von ihnen Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, ihre Nutzung zu verhindern. Das OLG korrigierte mit seinem Urteil eine Entscheidung des Landgerichts Braunschweig (LG), das in erster Instanz noch eine Verletzung von Markenrechten bejaht hatte. Das Urteil ist rechtskräftig.

Im Fall hatte ein Student der Fachhochschule Oldenburg-Ostfriesland-Wilhelmshaven (FH) auf einer Seite, die auf einem Rechner der Hochschule abgelegt war, Hyperlinks zu dem Programm FTPX-Explorer der US-amerikanischen FTPX Corporation eingebunden. Die deutsche Symicron GmbH, die sich den Begriff "Explorer" im Jahr 1995 als Marke hatte eintragen lassen, mahnte die FH daraufhin im Januar 2000 ab. Die Hochschule nahm die strittige Seite vom Netz, erhob aber Klage zum LG Braunschweig, um gerichtlich feststellen zu lassen, dass sie keine Markenrechte verletze oder verletzt habe. Sie berief sich darauf, der Begriff "Explorer" sei seit den 80er Jahren ein Gattungsbegriff und habe keine Unterscheidungskraft, weshalb auch keine Verwechslungsgefahr bestehe. Als Hochschule handele man auch nicht im geschäftlichen Verkehr. Außerdem berief sich die FH darauf, ihr komme das Haftungsprivileg nach § 5 Absatz 2 des TDG zu Gute.

Das LG bejahte trotz dieser Argumente eine Verletzung von Markenrechten und wies die Klage im September 2000 ab. Was die Unterscheidungskraft der Marke betreffe, sei man an die Eintragungsentscheidung des Markenamts gebunden, meinten die Richter. Eine Verwechslungsgefahr sei zu bejahen. Die Hochschule nehme auch am geschäftlichen Verkehr teil, weil sie einen fremden Wettbewerb, nämlich den der FTPX Corp., fördere. Zur Haftungsprivilegierung des § 5 Absatz 2 des TDG nahm das LG keine Stellung. Die Regelung betreffe nur die Verantwortlichkeit für fremde Inhalte, meinten die Richter. Die FH habe aber beantragt, festzustellen, das sie selbst keine Markenrechte verletze.

Das OLG schloss sich diesen Überlegungen nun nicht an. Die Haftungsprivilegierung nach § 5 Absatz 2 des TDG gelte gerade auch im vorliegenden Fall, meinten die Richter. Nachdem die FH von der Verknüpfung erst durch die Abmahnung der Markeninhaberin erfahren und die betreffende Seite unverzüglich gesperrt habe, könne sie für etwaige Markenrechtsverletzungen durch den Link nicht verantwortlich gemacht werden. Den Streitwert setzte das OLG mit 20.000 Mark an, deutlich niedriger als die Vorinstanz, die noch von einem Streitwert von 100.000 Mark ausgegangen war. Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung sind damit nicht mehr möglich.

(Die Urteile wurden von der Rechtsanwaltskanzlei Alavi, Frösner, Stadler, Freising, mitgeteilt.)

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