»Kohl-Protokolle« vor BVerfG
Die Witwe und Alleinerbin des Bundeskanzlers a.D. Helmut Kohl ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen zwei Entscheidungen des BGH gescheitert. Das BVerfG hat in einer entsprechenden Pressemitteilung bekannt gegeben, dass es die Sache nicht zur Entscheidung angenommen hat (1 BvR 19/22, 1 BvR 110/22, Veröffentlichung in ZUM bzw. ZUM-RD folgt).
Der BGH hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass der ursprünglich durch Kohl erstrittene Entschädigungsanspruch wegen der nicht abgesprochenen Veröffentlichung von Aussagen durch einen Journalisten nicht vererblich sei (vgl. Meldung vom 30. November 2021).
Diesbezüglich stellte das BVerfG in seiner Entscheidung nun fest, dass die Verfassungsbeschwerde unbegründet sei. Denn aus der Garantie der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG folge keine Pflicht, »zivilrechtliche[…] Anspruchsgrundlagen des persönlichkeitsrechtlichen Sanktionensystems« auszuweiten. Die Erblasserin sei auch gegenüber Verletzungen nicht schutzlos, da weiterhin Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden könnten, so das Gericht weiter.
Hinsichtlich der weiteren Verfassungsbeschwerde, die sich auf den Unterlassungsanspruch bezog, führte das BVerfG aus, dass diese nicht hinlänglich substanziiert gewesen sei.
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