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20.12.2022; 17:00 Uhr
Befreiung von Rundfunkbeitrag aus Glaubensgründen
VG Koblenz weist Klage ab

Es besteht kein Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus Glaubens- oder Gewissensgründen. Das hat das VG Koblenz entschieden und in einer Pressemitteilung bekannt gegeben (3 K 697/22.KO).

Die Klägerin machte geltend, die Programminhalte der öffentlich-rechtlichen Anstalten missachteten deren Verfassungsauftrag. Außerdem richte sich der Rundfunk nicht an den Geboten Gottes aus, weshalb ihr zumindest aus Glaubensgründen ein Anspruch auf Befreiung vom Rundfunkbeitrag zustehe.

Das VG führte in seiner Pressemitteilung zur Begründung aus, dass durch die Pflicht zur Beitragszahlung das Recht auf Religions- und Gewissensfreiheit nicht tangiert werde. Außerdem stehe der Klägerin auch kein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund von Schlecht- oder Nichtleistung zu, da der »Rundfunkbeitrag […] allein der Abgeltung der grundsätzlichen Möglichkeit des Empfangs von öffentlichem Rundfunk [diene] und gerade nicht seiner tatsächlichen Nutzung«. Im Einzelfall könne die Klägerin eine Programmbeschwerde erheben, sofern sie mit dem Programm unzufrieden sei.

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[IUM/th]

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