Fehlende Verpixelung von Fotos
Ein Fotojournalist, der ein Bildnis einer anderen Person ohne deren Einverständnis an eine Redaktion schickt, macht sich nicht strafbar, wenn er das Foto zuvor nicht verpixelt hat. Das hat das LG Aachen entschieden (73 Ns-2 Js 1508/14-36/20), wie das Portal LTO berichtet.
Ursprünglich wurde der Fotograf in letzter Instanz vom OLG Köln wegen unbefugten Verbreitens eines Bildnisses gemäß § 33 KunstUrhG zu einer Geldstrafe verurteilt. Das BVerfG hob die Entscheidung auf die Verfassungsbeschwerde des Fotografen hin dann aber auf (vgl. Meldung vom 8. Juli 2020).
Das LG Aachen hat den Fotografen nun freigesprochen, da dieser bei Bildübermittlung der Redaktion alle Umstände – insbesondere das fehlende Einverständnis der abgebildeten Person – mitgeteilt hatte. Somit sei keine strafrechtliche Verantwortlichkeit für die Veröffentlichung ohne Verpixelung durch die Bild-Zeitung gegeben.
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