Jauch gewinnt weiteren Rechtsstreit um guenter-jauch.de
Der Moderator Günther Jauch hat im Rechtsstreit um die Domain guenter-jauch.de (sic) vor Gericht einen weiteren Sieg errungen. Der Duisburger Internet-Provider Free City darf auch geringfügig geänderte Schreibweisen des Namens von Jauch in Zukunft nicht mehr als Domain anbieten, entschied das Landgericht Köln (LG) am 16.4.2001 (Az. 28 O 144/01). Das LG bestätigte damit eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln (AG) vom März 2000, das ebenfalls eine entsprechende Prüfpflicht des Unternehmens bejaht hatte.
Im Fall hatte ein 16-jähriger aus dem Westerwald die Domain guenter-jauch.de auf seinen Namen beim Deutschen Network Information Center (DENIC) eintragen lassen. Anschließend hatte er unter dieser Adresse Handy-Logos und ein Gewinnspiel angeboten. Auf eine Abmahnung von Jauchs Rechtsanwalt hatte der Junge die Domain, die er über den Internet-Provider Free City beantragt hatte, zurückgegeben. Free City bot die Adresse anschließend aber wieder zur Registrierung an. Das Unternehmen berief sich dabei darauf, es sei nicht dazu verpflichtet, Domainanmeldungen auf Verletzung von Namensrechten zu überprüfen. Dafür sei nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Free City ausschließlich derjenige verantwortlich, der die Domain eintragen lassen wolle. Unterstützung erhielt das Unternehmen in dieser Auffassung vom Deutschen Multimedia Verband (DMMV).
Das LG Köln schloss sich diesem Standpunkt in seiner Entscheidung nicht an. Es sei unzulässig, dass Free City die Verantwortung für etwaige Rechtsverletzungen ausschließlich auf seine Kunden abwälze. Der Provider biete bei der Domainregistrierung umfangreiche Hilfestellungen an. Unter anderem informiere er darüber, welche Domains noch frei seien und welche nicht. Die geringfügige Änderung des Namens tue dabei nichts zur Sache. Eine völlige Übereinstimmung sei nicht erforderlich. Bei Prominenten reiche auch die Verwechslungsfähigkeit zwischen einer Internetadresse und dem tatsächlichen Namen.
Die Prüfpflichten von Providern und DENIC bei der Anmeldung von Domains haben in der Vergangenheit bereits mehrmals die Gerichte beschäftigt. Was die Prüfpflichten der DENIC angeht, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG Frankfurt) bereits im September 1999 in einem viel beachteten Grundsatzurteil entschieden, die DENIC sei bei der Registrierung von Domains nicht verpflichtet, die Anmeldung auf etwaige Verstöße gegen Marken- oder andere Rechte zu untersuchen. Der sächsische Ministerpräsident Kurt Biedenkopf (CDU), der gerichtlich erfolgreich gegen die Betreiber der Adresse kurt-biedenkopf.de vorgegangen war, versucht zur Zeit, beim Bundesgerichtshof stärkere Prüfpflichten der DENIC durchzusetzen.
Dokumente:
- Urteil des OLG Dresden vom 28.11.2000("kurt-biedenkopf.de", Az. 14 U 2486/00)
- Urteil des OLG Frankfurt vom 14.9.1999 ("ambiente.de", Az. 11 U Kart 59/98)
Institutionen:
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