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17.05.2001; 19:28 Uhr
Einbinden von HTML-Seiten Dritter kann Urheberrechte verletzen
LG Köln ordnet Lyrik-Sammlung im Internet als Datenbank ein

Das Einbinden von HTML-Seiten Dritter in ein eigenes Internet-Angebot kann Urheberrechte verletzen. Das entschied das Landgericht Köln (LG) durch einstweilige Verfügung vom 2.5.2001 (Az. 28 O 141/01). Die Richter gingen dabei auch auf die Frage ein, wann eine Textsammlung im Internet als geschützte Datenbank im Sinne des Urheberrechtsgesetzes anzusehen ist. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Im Fall hatte der Beklagte, ein deutscher Anbieter von Internetportalen, in sein Angebot Seiten der Klägerin eingebunden, die im Internet eine umfangreiche Sammlung lyrischer Texte veröffentlicht. Die Einbindung erfolgte durch einen sogenannten Rahmensatz ("frame set"), der neben einem Hinweis auf das Unternehmen des Beklagten auch Werbeanzeigen enthielt. Der Beklagte machte auf der Seite auch darauf aufmerksam, dass es sich bei dem eingebundene Text der Klägerin um einen "externen Link" handele, für dessen Inhalt der Beklagte nicht verantwortlich sei.

Die Klägerin vertrat die Auffassung, ohne ihre Einwilligung dürfe der Beklagte ihre Seiten nicht wie geschehen in sein Internetangebot einbinden. Die von ihr veröffentlichten lyrischen Texte würden durch das Einbinden in einen fremden Rahmensatz völlig aus dem Zusammenhang gerissen. Außerdem würden durch diese Art der Verweisung auch Urheberrechtshinweise nicht eingeblendet, die in ihrem eigenen Angebot zu den Beiträgen angezeigt würden. Durch die Darstellung von Werbung in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Texten entstände außerdem der Eindruck, sie habe dem Beklagten deren wirtschaftliche Verwertung überlassen, was nicht der Fall sei.

Der Beklagte hielt dem entgegen, die Verwertungsrechte der Klägerin würden durch die Einbindung in sein Internetangebot nicht verletzt. Die im Rahmensatz eingebundenen lyrischen Texte verblieben unverändert auf dem Server der Klägerin und würden erst auf dem Rechner des Betrachters vervielfältigt. Das Internet-Angebot der Klägerin werde einschließlich seiner Adresse genannt und könne weiter unverändert und uneingeschränkt erreicht und genutzt werden. Wer Seiten ins Internet stelle, müsse damit rechnen, dass Dritte darauf verweisen. Wenn die Klägerin mit einer Einbindung ihrer Texte in fremde Angebote nicht einverstanden sei, könne sie sich durch entsprechende Befehle in ihren HTML-Seiten, die sogenannten "frame killer", mit geringem Aufwand dagegen schützen.

Das LG schloss sich dieser Argumentation nicht an. Bei der von der Klägerin angebotenen Sammlung lyrischer Texte handele es sich um eine Datenbank im Sinn des § 87a des Urheberrechtsgesetzes (UrhG). Die Klägerin habe die einzelnen, voneinander unabhängigen Textbeiträge gesammelt, geordnet und mit elektronischen Mitteln einzeln zugänglich gemacht. Davon, dass für Beschaffung, Überprüfung und Darstellung der Texte wesentliche Investitionen erforderlich gewesen seien, sei auszugehen. Die Klägerin habe soweit unwidersprochen behauptet, dass sie für die Erstellung des Angebots erheblichen personellen und finanziellen Aufwand betrieben habe. Als Urheberin der Datenbank stehe ihr deshalb das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Wiedergabe der Textsammlung zu. Diese Rechte würden durch das Vorgehen des Beklagten unzumutbar beeinträchtigt. Von einer Zustimmung der Klägerin zur Einbindung in sein Angebot hätte der Beklagte nicht ausgehen können. Das müsse unabhängig davon gelten, ob die Klägerin auf den eigenen Seiten selbst Werbeanzeigen einblende.

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[IUM/jz]

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