Atempause für Napster
Im Rechtsstreit um die Internet-Musiktauschbörse Napster hat das Unternehmen aus dem kalifornischen Redwood City einen Teilerfolg errungen. Das mit der Sache befasste Gericht bestätigte am 27.4.2001, Napster sei zur Entfernung urheberrechtlich geschützter Lieder aus seinem Angebot nur dann verpflichtet, wenn die Rechteinhaber vorher die entsprechenden Dateinamen mitteile. Die Sperrung einzelner Titel hat sich in der Vergangenheit als schwierig erwiesen, weil Napster-Nutzer die dazugehörigen Musikdateien häufig umbenennen. Den genauen Umfang der Mitwirkungspflichten der Musikindustrie bei der Beseitigung der Urheberrechtsverletzungen wird nun wohl in nächste Instanz geklärt werden müssen..
Bundesrichterin Hall Patel vom US-Bezirksgericht für Nordkalifornien erklärte, das Gericht könne Napster nicht dazu zwingen, von sich aus alle urheberrechtlich geschützten Titel in seinem Angebot zu identifizieren und zu entfernen. Es bleibe dabei, dass die Musikindustrie sich soweit an der Beseitigung der Urheberrechtsverletzungen beteiligen müsse. Sie verwies auf eine entsprechende Entscheidung des US-Berufungsgerichts für den 9. Bezirk vom 12.2.2001, das es abgelehnt hatte, das Internet-Angebot von Napster völlig zu schließen. Wenn die Musikindustrie der Auffassung sei, dass Napster zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet sei, solle sie das Berufungsgericht um eine Klarstellung seiner Entscheidung vom Februar bitten, meinte Patel.
Die Musikindustrie ist der Auffassung, es müsse ausreichen, wenn sie Napster mitteile, welche Lieder welcher Künstler rechtswidrig von Napster-Nutzern angeboten würden. Herauszufinden, welche Musikdateien die entsprechenden Titel enthielten, müsse anschließend allein Sache von Napster sein. Die Identifizierung illegal angebotener Musikdateien hat sich in der Vergangenheit als ausgesprochen mühselig herausgestellt, weil gesperrte Dateien nach kurzer Zeit wieder unter neuem Namen angeboten werden. Napster hat nach eigenen Angaben inzwischen 1,7 Millionen Titel gesperrt. Nach Angaben der Recording Industry Association of America (RIAA) sind aber nach wie vor Tausende von illegalen Musikkopien über das Internet-Angebot erhältlich.
Dokumente:
- Verfügung des Bezirksgerichts vom 6.3.2001 (Az. C 99-05183 MHP)
- Verfügung des Berufungsgerichts vom 12.2.2001 (Az. 00-16401)
Institutionen:
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