LG München I: Firmenbezeichnung darf keinen "Klammeraffen" enthalten
Die Firmenbezeichnung eines Kaufmanns darf kein "@", d. h. keinen so genannten "Klammeraffen", enthalten. Das entschied das Landgericht München I (LG München I) in einer am 3.4.2001 bekannt gewordenen Entscheidung, die einen entsprechenden Beschluss des Amtsgerichts München (AG München) bestätigte. Das "@" sei kein aussprechbarer Bestandteil der deutschen Sprache, sondern lediglich ein Bildzeichen und könne deshalb keine Namensfunktion erfüllen.
Im Fall hatte eine Handelsgesellschaft beim Registergericht am AG München unter der Firma "D@B GmbH" die Eintragung ins Handelsregister beantragt. Das Amtsgericht hatte die Eintragung verweigert, wogegen die Gesellschaft Beschwerde eingelegt hatte. Auf die Beschwerde hin bestätigte die 17. Handelskammer des LG München I, dass die Gesellschaft nicht mit der beantragten Firma ins Handelsregister eingetragen werden könne (Az.: 17 HKT 24115/00).
Die Kammer führte dabei zur Begründung aus, die Firmenbezeichnung eines Kaufmanns dürfe keine Zeichen enthalten, die nicht zur deutschen Rechtschreibung gehörten. Da es zum Wesen eines Namens gehöre, daß man ihn aussprechen könne, dürfe er keine Zeichen enthalten, die als Bildzeichen zu bewerten seien und deshalb die Namensfunktion nicht ausüben könnten. Das Zeichen "@" werde zwar bei Internetadressen mit der englischsprachigen Bedeutung "at" verwendet; eine allgemein übliche Verwendung mit dieser Bedeutung hielt die Kammer aber für nicht gegeben. Auch im konkreten Fall erschien der Kammer diese Verwendung angesichts der Stellung des Zeichens in der gewählten Firma "D@B GmbH" nicht ohne Weiteres gewollt.
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