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13.10.2022; 12:28 Uhr
Urheberrechtsverletzung im Internet
BGH konkretisiert Voraussetzungen eines Anspruchs auf Einrichtung von Websperren

Der BGH hat am heutigen Tag in einer Entscheidung die Voraussetzungen von Ansprüchen auf Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen konkretisiert (I ZR 111/21 - DNS-Sperre, Veröffentlichung in der ZUM folgt). Diese sind nach der Entscheidung grundsätzlich nur dann rechtmäßig, wenn zuvor ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Host-Provider durchgeführt worden ist, sofern dieser seinen Sitz in der EU hat. Das gab das Gericht in einer Pressemitteilung bekannt.

In dem betroffenen Verfahren geht es um die Frage, ob die Kläger vom beklagten Access-Provider eine sog. DNS-Sperre von Webseiten verlangen dürfen, die urheberrechtlich geschützte Werke ohne deren Zustimmung öffentlich zugänglich machen (vgl. Meldung vom 27. Juni 2022).

Der BGH hat hierzu ausweislich seiner Pressemitteilung nun entschieden, dass der Rechteinhaber »dann im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 TMG keine andere Möglichkeit [hat], der Verletzung seines Rechts abzuhelfen, wenn zumutbare Anstrengungen zur Inanspruchnahme der Beteiligten, die die Rechtsverletzung selbst begangen oder zu ihr durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben, gescheitert sind oder ihnen jede Erfolgsaussicht fehlt.« Die Frage, welche Anforderungen dabei zumutbar seien, sei immer vom Einzelfall abhängig, so das Gericht weiter. Der BGH stellt hierzu aber fest: »Ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen innerhalb der Europäischen Union ansässige Betreiber oder Host-Provider hat der Rechtsinhaber jedoch grundsätzlich anzustrengen.«

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[IUM/th]

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