Besuch durch Journalisten in JVA
Untersagt eine JVA einem Häftling den Besuch durch einen Journalisten zum Zwecke eines Interviews, so kann dies die Meinungsfreiheit des Häftlings verletzen. Das hat das BVerfG entschieden und in einer Pressemitteilung bekannt gegeben (2 BvR 784/21).
Der Journalist wollte den Häftling zum Thema »Alternativen zur Strafhaft« interviewen, was jedoch von der Anstaltsleitung abgelehnt und anschließend vom zuständigen LG bestätigt wurde. Die Verfassungsbeschwerde hiergegen war nun laut Pressemitteilung des Gerichts offensichtlich begründet.
Die ablehnende Entscheidung des zuständigen LG in der Rechtsmittelinstanz sei verfassungswidrig gewesen, so das BVerfG, da es bei der Auslegung des § 25 Nr. 2 StVollzG NRW den »Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers [nicht] hinreichend berücksichtigt und gewichtet« habe.
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