Auskunftsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
In einem Gastbeitrag für das Online-Portal LTO beleuchtet der Rechtsanwalt Martin Gerecke die Frage, ob durch den neuen Auskunftsanspruch des TTDSG künftig die Durchsetzung von Ansprüchen bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf Social Media-Plattformen leichter wird.
Aufhänger für den Beitrag ist eine jüngst ergangene Entscheidung des OLG Schleswig-Holstein, die sich erstmalig mit dem neu geschaffenen Anspruch aus § 21 Abs. 2, Abs. 3 TTDSG befasst hatte (vgl. Meldung vom 29. März 2022). Laut Gerecke war das bisherige, noch im TMG geregelte Verfahren "schwerfällig" und bereitete Betroffenen daher Schwierigkeiten bei der Rechtsverletzung.
Durch den neuen Anspruch werde das Verfahren künftig jedoch beschleunigt, da es sich mit dem FamFG nur noch nach einer Verfahrensordnung richte, so Gerecke, und der Anspruch im Falle einer Verweigerung der Plattform nicht mehr darüber hinaus mithilfe der ZPO durchgesetzt werden müsse. Jedoch würden Verfahren in der Praxis gleichwohl immer noch zu lange dauern. Da laut Gerecke trotz der Entscheidung des BGH zur Klarnamenpflicht auf Facebook (vgl. Meldung vom 27. Januar 2022) nicht gänzlich geklärt sei, inwieweit diese überhaupt zulässig sei, könne der Anspruch mangels relevanter Daten somit trotzdem ins Leere laufen.
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