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30.06.2022; 17:25 Uhr
Löschung von Facebook-Posts
Laut OLG Frankfurt a. M. kann unterbliebene Anhörung in Prozess nachgeholt werden

Hat es der Betreiber eines sozialen Netzwerkes unterlassen, den Nutzer vor Löschung seines Posts anzuhören, so kann dies im sich darauf anschließenden Prozess nachgeholt werden. Das hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden und in einer Pressemitteilung bekanntgegeben (16 U 229/20).

Im betreffenden Verfahren wendete sich der Kläger dagegen, dass sein Facebook-Post gelöscht wurde, ohne dass er durch den Betreiber zuvor angehört worden ist. Dabei hatte der BGH im vergangenen Jahr entschieden, dass die AGB von Facebook rechtswidrig seien, soweit sich der Betreiber darin eine Löschung ohne vorherige Anhörung des Nutzers vorbehält (vgl. BGH ZUM 2021, 953).

Das OLG Frankfurt hat hierzu nun festgestellt, dass das soziale Netzwerk gleichwohl zur Löschung befugt sei, wobei die unterlassene Anhörung im Prozess nachgeholt werden kann. Zunächst stellte das Gericht fest, dass der betroffene Inhalt unter den Begriff der Hassrede subsumiert werden könne. Sodann führte es aus, dass sich das Recht des Netzwerks auf Löschung direkt aus dem Nutzungsvertrag im Wege der erweiterten Vertragsauslegung ergebe. Die fehlende Anhörung könne im Prozess nachgeholt werden, womit der anfängliche Fehler geheilt worden sei. Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Falles hat das Gericht die Revision zum BGH zugelassen.

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