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29.03.2022; 11:31 Uhr
Auskunftsanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts
OLG Schleswig-Holstein bejaht Anspruch bei Erstellung eines Fake-Accounts

Wird ohne Wissen des Betroffenen auf einer Social-Media-Plattform ein ehrverletzender Fake-Account eröffnet, so kann dieser Person gegen den Plattformbetreiber ein Auskunftsanspruch zustehen. Das hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden und in einer Pressemitteilung bekannt gegeben (9 Wx 23/21).

Eine unbekannte Person eröffnete auf Instagram einen Account mit dem Namen der Antragstellerin und veröffentlichte dort Bilder, die eine nur in Unterwäsche bekleidete Person zeigten. Laut Bildbeschreibung wurde der Eindruck erweckt, die gezeigte Person sei an einer Vielzahl an sexuellen Kontakten interessiert. Die Antragstellerin sah hierin eine Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts und begehrte von der Plattform Auskunft über Bestandsdaten des tatsächlichen Accountinhabers.

Das OLG Schleswig-Holstein gab diesem Begehren nun statt. Die eingestellten Fotos seien im Zusammenhang mit den Kommentaren als strafbare Beleidigung im Sinne von § 185 StGB zu werten, so das Gericht. Daher habe die Antragstellerin gegen die Plattform auch einen Anspruch auf Auskunft betreffend die Bestandsdaten gemäß § 21 Abs. 2, Abs. 3 TTDSG. Eine andere Möglichkeit, den Ersteller zu ermitteln, habe die Antragstellerin nicht, wie das Gericht in der Pressemitteilung weiter ausführt. Das Landgericht hatte den Anspruch zuvor noch abgelehnt.

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[IUM/th]

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