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07.04.2022; 10:56 Uhr
BGH entscheidet zu Fairnessausgleich für Porsche 991
Karlsruhe verweist Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurück

Der BGH hat im Streit um einen Fairnessausgleich für den Porsche 991 die Entscheidung des OLG Stuttgart aufgehoben und die Sache an das Instanzgericht zurückgewiesen (I ZR 222/20, Veröffentlichung in der ZUM folgt). Das hat der BGH heute in einer Pressemitteilung bekannt gegeben.

Konkret geht es um die Frage, ob den Erben des ehemaligen Chefingenieurs Erwin Komenda, der das Vorgängermodell Porsche 356 maßgeblich entworfen hatte, ein Anspruch auf angemessene Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg des Modells 991 zusteht (vgl. Meldung vom 9. Dezember 2021). Das OLG Stuttgart hatte dies verneint (5 U 125/19).

Der BGH hat diese Entscheidung nun aufgehoben. Zwar habe das OLG laut Pressemitteilung »im Ergebnis mit Recht angenommen, dass der Klägerin keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG zustehen, soweit sie geltend macht, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 des Porsche 911 die Urheberrechte ihres Vaters am Porsche 356 genutzt«. Zwischen den Modellen sei nämlich schon keine hinreichende Ähnlichkeit mehr zu erkennen.

Dies gelte laut BGH aber nicht bezüglich der Behauptung, »der Klägerin stünden auch keine Ansprüche auf weitere angemessene Beteiligung zu, soweit sie sich darauf berufe, die Beklagte habe mit dem Vertrieb der Baureihe 991 [...] die Urheberrechte ihres Vaters am Ursprungsmodell des Porsche 911 genutzt«. Diesbezüglich hatte das OLG Stuttgart entschieden, die Klägerin habe das Urheberrecht ihres Vaters an diesem Modell nicht glaubhaft gemacht, hatte jedoch auf die Vernehmung eines durch die Klägerin angegebenen Zeugen verzichtet. Das OLG hätte sich laut BGH mit diesem Beweisangebot aber auseinandersetzen müssen.

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