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23.03.2022; 12:21 Uhr
Beleidigung gegenüber Amtsrichter
»Menschlicher Abschaum« ist laut BayObLG strafbar

Die Bezeichnung eines Amtsrichters als »menschlichen Abschaum« ist laut Bayerischem Obersten Landesgericht (BayObLG) nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt und daher eine strafbare Beleidigung. Das hat das Gericht entschieden und in einer Pressemitteilung bekannt gegeben.

Laut Mitteilung sei die Bezeichnung eine sog. Formalbeleidigung, weshalb die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts Weißenburg nicht zu beanstanden sei. Dieses hatte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. 

Eine Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht sei dem BayObLG zufolge daher schon gar nicht notwendig gewesen, hätte aber auch – nach Vornahme einer hypothetischen Abwägung durch das Gericht – an der konkreten Entscheidung nichts geändert.

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[IUM/th]

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