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10.03.2022; 15:05 Uhr
Urheberrecht an VW-Käfer
OLG Braunschweig verneint angemessene Beteiligung von Erbin des Karosseriekonstrukteurs

Das OLG Braunschweig hat eine angemessene Beteiligung der Erbin eines ehemaligen Karosseriekonstrukteurs an den Verkaufserlösen des VW-Käfers abgelehnt. Das gab das Gericht am heutigen Tag in einer Pressemitteilung bekannt (2 U 47/19).

Die Klägerin machte geltend, dass ihr Vater in den 30er-Jahren maßgeblich am Design des sogenannten »Ur-Käfers« beteiligt gewesen sein soll. Demgemäß stünden ihr als Erbin auch urheberrechtliche Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf angemessene Beteiligung an den Verkaufserlösen gemäß § 32a UrhG zu. Mit ihrer hierauf gerichteten Klage scheiterte die Klägerin bereits vor dem LG Braunschweig.

Dieses Ergebnis hat nun auch das OLG Braunschweig in der Berufungsinstanz bestätigt. Einerseits sei es der Klägerin schon nicht gelungen, das Urheberrecht ihres Vaters nachzuweisen, so das Gericht in seiner Pressemitteilung. Andererseits scheitere ein Fairnessausgleich daran, dass überhaupt kein schutzfähiges Werk vorliege, sondern ein technisch geprägter Gebrauchsgegenstand. Gründe, die trotzdem ausnahmsweise für einen Schutz sprechen, lägen im konkreten Fall nicht vor. Andernfalls wäre in der Verwendung des Designs in Nachfolgemodellen zumindest eine zulässige freie Benutzung zu sehen.

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[IUM/th]

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