Scharfe Kritik auf Bewertungsportal an Leistung eines Maklers zulässig
Ein Immobilienmakler, der sich aktiv auf einer Bewertungsplattform vermarktet, muss sich dort in der Regel auch scharf formulierte Kritik an seiner Leistung gefallen lassen. Das hat das OLG Schleswig-Holstein entschieden und in einer Pressemitteilung bekannt gegeben (9 U 134/21).
Der klagende Makler wurde auf dem bezeichneten Portal durch den Beklagten als »arrogant und nicht hilfsbereit« bezeichnet, nachdem Letzterer bei einer durch den Kläger vermittelten Wohnung nicht zum Zuge gekommen war. Hiergegen ging der Kläger gerichtlich vor.
Daraufhin entschied das Gericht in der Berufungsinstanz nun, die angegriffenen Äußerungen seien »zwar geeignet, den Geschäftspartner in seinem allgemeinen sozialen Geltungsanspruch und auch in seiner Geschäftsehre im Besonderen zu verletzen.« Bei der erforderlichen Abwägung mit der Meinungsfreiheit des Beklagten müsse dieses Recht des Klägers jedoch zurücktreten. Dabei sei laut OLG insbesondere zu beachten, dass der Kläger »aktiv den Auftritt im Bewertungsportal gesucht ha[be]« und Kundenbewertungen ein gesellschaftlich gewünschtes Verhalten darstellten.
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