Streit um den Düsseldorfer Radschläger beendet
In dem Rechtsstreit um die 1961 entworfene und urheberrechtlich geschützte Figur des "Düsseldorfer Radschlägers" machte die Alleinerbin in einem Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf einen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung eines als "Düsseldorfer Siegel" bezeichneten Radschläger-Motivs auf einer Internetseite geltend.
Das Landgericht sprach dieser jedoch keinen Unterlassungsanspruch zu, sodass die Klägerin in Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ging. Jedoch auch in diesem Falle erfolglos.
Der Senat könnte eine widerrechtliche Urheberverletzung nicht feststellen, weil erhebliche Unterschiede zwischen dem Original "Düsseldorfer Radschläger" und dem Radschläger-Motiv der Beklagten bestünden. Die Beklagten würden die Mehrdeutigkeit des Begriffs "Radschläger" aufgreifen und so einen weiteren Abstand zu dem Radschläger der Klägerin schaffen.
Eine Revision vor dem BGH sei zudem nicht zugelassen.
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