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10.02.2022; 18:00 Uhr
Deutung einer Aussage ist Meinungsäußerung
OLG Frankfurt a. M. zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinungsäußerung

Die Deutung einer Aussage ist eine Meinungsäußerung. Das hat das OLG Frankfurt a. M. entschieden und in einer Pressemitteilung bekannt gegeben (16 U 87/21).

Streitgegenständlich war ein Gedicht der Klägerin, in der diese von einem »Drei-Mann-Standgericht« sprach, dessen Urteil »Tod durch Erschießen« lautete. Hintergrund war, dass sie als Organisatorin von Anti-Corona-Protesten beim zuständigen Ordnungsamt wegen nicht angemeldeter Demonstrationen angezeigt wurde.

Die Beklagte, die sich in einer Gegenbewegung organisiert, griff das Gedicht in einem Facebook-Post auf und führte hierzu aus: »Darin fordert [die Klägerin] sinngemäß für in ihren Augen Denunzianten ein knappes 3-Mann-Standgericht mit dem einzig richtigen Urteil Tod durch Erschießen«. Hiergegen wendete sich die Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung und forderte Unterlassen der Äußerungen.

Das OLG Frankfurt a. M. lehnte den Antrag jedoch ab und schloss sich damit der Entscheidung der Vorinstanz an. Bei der angegriffenen Äußerung handele es sich laut Gericht nicht um eine Tatsachenbehauptung, da aus dem Gesamtkontext dem durchschnittlichen Leser klar werde, dass die Beklagte lediglich ihre Einschätzung zu dem Gedicht wiedergebe und die Worte der Klägerin deute. Bei der damit erforderlichen Abwägung müsse wiederum das Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurücktreten, da die Beklagte einen zulässigen Beitrag zum geistigen Meinungskampf beisteuere.

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