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Zu Artikel 13:

 

Die Absätze 1 und 2 passen den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr unter teilweiser Wiederholung unverändert gebliebener Vorschriften den Regelungen des vorliegenden Staatsvertrages an und nehmen zusätzlich einige Änderungen vor, die ihre Ursache nicht unmittelbar in den Vorschriften dieses Staatsvertrages haben. Im einzelnen ist Folgendes zu bemerken:

 

Zu Absatz 1 Nr. 1:

Art. 6 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages erstreckt die gesetzliche Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht auf Rundfunkempfangsgeräte, die von den nach Landesrecht für private Veranstalter zuständigen Stellen für dienstliche (also vor allem für zulassungs- und aufsichtsrechtliche Zwecke) bereitgehalten werden. Private Rundfunkveranstalter oder -anbieter werden gegen Nachweis ihrer Veranstalterberechtigung auf besonderen Antrag für Rundfunkempfangsgeräte von der Gebührenpflicht befreit, die sie für betriebliche (also vor allem für studio- und überwachungstechnische) Zwecke bereithalten; die Befreiungen werden nicht befristet, entfallen aber bei einer Zweckänderung oder beim Wegfall der Veranstalterberechtigungen.

 

Zu Absatz 1 Nr. 2:

Art. 8 Abs. 1 und 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags erweitert die Gebührengläubigerschaft bezüglich des im Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr in Verbindung mit Art. 6 des vorliegenden Staatsvertrages bestimmten Anteils um die nach Landesrecht zuständige Stelle (vgl. hierzu Begründung zu Art. 7 im letzten Absatz). Art. 8 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages stellt außerdem klar, dass auch das ZDF bezüglich seines Anteils an der Fernsehgebühr unmittelbar Gebührengläubiger ist. Art. 8 Abs. 3 bestimmt, dass der zusätzliche Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr der jeweiligen Landesrundfunkanstalt zusteht, wenn und soweit er von der nach Landesrecht zuständigen Stelle nicht in Anspruch genommen wird (vgl. auch Art. 6 Abs. 2 des vorliegenden Staatsvertrages). Dies gilt auch dann, wenn eine nach Landesrecht zuständige Stelle nicht besteht. Das ZDF partizipiert an diesem Anteil nicht. Für den der jeweiligen Landesrundfunkanstalt verbleibenden Anteil ist eine landesgesetzliche Zweckbestimmung möglich (Art. 6 Abs. 2 Satz 2). Art. 8 Abs. 4 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages übernimmt zunächst die bisherigen Regelungen der Absätze 2 und 3, regelt sodann die Abführung der Gebührenanteile an die Gebührengläubiger seitens der Landesrundfunkanstalten und teilt die Kosten des Gebühreneinzugs anteilig auf. Die Regelungen der Gebührengläubigerschaft erfordern dabei keine Änderungen der bisherigen Praxis, bei Gebührenbefreiungen und beim Gebühreneinzug. Art. 8 Abs. 5 und 6 übernehmen die bisherigen Absätze 4 und 5, passen aber die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rückerstattung ohne rechtlichen Grund entrichteter Rundfunkgebühren aus Gründen der Gleichbehandlung aus dem gegenseitigen Rechtsverhältnis der vierjährigen Verjährungsfrist für Ansprüche auf Rundfunkgebühren nach Art. 5 Abs. 3 an.

 

Zu Absatz 2:

Nr. 1 erhöht die Rundfunkgebühr (unter Aufrundung der Gesamtgebühr) um den zusätzlichen Anteil nach Art. 6 Abs. 1 des vorliegenden Staatsvertrages durch Änderung des Artikels 1 des Staatsvertrages über die Höhe der Rundfunkgebühr. Die durch die Aufrundung entstehenden Mehrbeträge stehen den ARD‑Landesrundfunkanstalten und dem ZDF zu; sie sind aber bei der nächsten Gebührenerhöhung zu berücksichtigen.

Nr. 2 übernimmt den bisherigen Art. 2 des Staatsvertrages über die Höhe der Rundfunkgebühr; der Betrag für den Deutschlandfunk ist allein aus dem Anteil der Grundgebühr zu finanzieren, der den Landesrundfunkanstalten zusteht. In einer Protokollerklärung hierzu gehen die Ministerpräsidenten davon aus, dass der DeutschIandfunk seinen gesetzlichen Programmauftrag entsprechend der bisherigen Übung auf den Bereich des Hörfunks begrenzt.

Nr. 3 konkretisiert Art. 6 Abs. 1 des vorliegenden Staatsvertrages und ordnet im Interesse eines angemessenen Ausgleichs für Länder mit einem geringeren Gebührenaufkommen an, dass in jedem Land die nach Landesrecht zuständige Stelle vorab einen einheitlichen Sockelbetrag von 500.000,- DM erhält; falls es mehrere nach Landesrecht zuständige Stellen gibt, kann nur eine landesrechtlich festgelegte Stelle den Sockelbetrag erhalten. Nur das verbleibende Aufkommen wird anteilig aufgeteilt. Schließlich wird der Zahlungsmodus geregelt.

 

Zu Absatz 3:

Die Gewährung eines zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr an die nach Landesrecht zuständigen Stellen und die damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Folgeänderungen gelten zunächst nur für ein Jahr, beginnend am 1.1.1988. Sie gelten ab 1.1.1989 nur – dann allerdings unbefristet – weiter, wenn die von den Ministerpräsidenten in ihrer Protokollerklärung zu Art. 4 Abs. 3 des vorliegenden Staatsvertrages in Aussicht genommene Entscheidung über eine Gebührenerhöhung zum 1.1.1989 tatsächlich zu einer Gebührenerhöhung zu diesem Zeitpunkt führt. Ist dies nicht der Fall, so werden die Änderungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und des Staatsvertrages über die Höhe der Rundfunkgebühr in bezug auf den zusätzlichen Anteil an der Rundfunkgebühr für die nach Landesrecht zuständigen Stellen gegenstandslos mit der Folge, dass die beiden genannten Staatsverträge insoweit in der vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Staatsvertrages geltenden Fassung zwischen allen Ländern fortgehen; die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages gemäß Absatz 1 Nummer 1 mit den erweiterten Gebührenbefreiungen bleibt jedoch in Kraft.

 

Zu Absatz 4:

Die Grundlage für die in Absatz 4 bezeichneten vorsorglichen Kündigungen ist mit der durch die Unterzeichnung des vorliegenden Staatsvertrages erfolgten Einigung aller Ministerpräsidenten entfallen. Sie haben deshalb bereits durch ihren einstimmigen Beschluss vom 12.3.1987 die Aufhebung der Kündigungen mit Wirkung für den Zeitpunkt der Staatsvertragsunterzeichnung am 1./3.4.1987 erklärt und damit die Aufhebung vereinbart. Die Aufhebung wird in Absatz 4 nochmals vertraglich bestätigt.

 

Zu Artikel 14:

 

Zu Absatz 1:

Eine grundlegende Neuordnung des Rundfunkwesens in einem dualen Rundfunksystem kann sich nur in einem auf Dauer angelegten Vertragsverhältnis entfalten. Andererseits gebietet es die Eigenstaatlichkeit der Länder, sich von einem Vertragsverhältnis lösen zu können. Absatz 1 bestimmt daher, dass von dem außerordentlich einschneidenden Instrument der Kündigung erstmals mit Wirkung zum 31.12.1988 Gebrauch gemacht werden kann und dass ohne erstmalige Kündigung das Vertragsverhältnis jeweils eine angemessene Zeit lang fortbestehen soll. Wegen des engen Zusammenhangs können bei einer Kündigung des vorliegenden Staatsvertrages auch die beiden Gebührenstaatsverträge gekündigt werden. Die Möglichkeit der Anschlusskündigung ist eröffnet; sie besteht aber nur innerhalb von 6 Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung des Erstkündigenden, um Ausweitungen der Kündigungen zu vermeiden. Selbstverständlich ist, dass der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz als Adressat einer wirksamen Kündigung die anderen Ministerpräsidenten unverzüglich von einer Kündigung und dem Zeitpunkt ihres Eingangs unterrichtet, zumal die Fristenberechnung nach Absatz 1 Satz 6 hiervon abhängt. Im Falle einer Kündigung bleiben die gekündigten Staatsverträge zwischen den nichtkündigenden Ländern in Kraft. Unabhängig von den beschriebenen Kündigungsmöglichkeiten können die beiden Gebührenstaatsverträge und der Finanzausgleichsstaatsvertrag nach den Regeln dieser Verträge gekündigt werden.

 

Zu Absatz 2:

Absatz 2 gewährt im Falle von Kündigungen Bestands- und Vertrauensschutz für die Nutzer von Kanälen nach Art. 1 Abs. 1 bis 6 im Rahmen der Befristung ihrer Berechtigungen.

 

Zu Absatz 3:

Absatz 3 lässt eine gesonderte Teilkündigung der dort in Bezug genommenen Werberegelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nach Maßgabe der beschriebenen Modalitäten zum Ende 1990 oder 1992 sowie danach alle vier Jahre zu, wenn es zweimal nacheinander zu keiner Einigung über eine Gebührenerhöhung kommt (Art. 4 Abs. 1 und 4). Bei Einigung darüber, dass die Rundfunkgebühr nicht erhöht wird, besteht ein Recht zur Teilkündigung nicht. Kündigt ein Land, so besteht das Recht einer abgestuften Anschlusskündigung bezüglich der beiden Gebührenstaatsverträge, bezüglich der Rundfunkgebührenpflicht beim Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts (Art. 3 Abs. 1 Satz 4), bezüglich der Prüfung und Feststellung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und der Anpassung der Rundfunkgebühr (Art. 4) sowie hinsichtlich der Änderung von Werberegelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk (Art. 5), wobei Art. 3 Abs. 1 Satz 4, Art. 4 und 5 auch nur hinsichtlich einzelner Bestimmungen gekündigt werden können. Im Wege der Anschlusskündigung nicht gekündigt werden kann die Finanzausgleichsbestimmung des Art. 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3, um zu verhindern, dass der Finanzausgleich für die finanzschwächeren Rundfunkanstalten ersatzlos entfällt. Unabhängig davon ist eine Kündigung des Finanzausgleichstaatsvertrages nach den darin enthaltenen Kündigungsbestimmungen möglich, mit der Verpflichtung zum Abschluss eines neuen Finanzausgleichstaatsvertrages. Des weiteren ist eine Anschlusskündigung hinsichtlich der Finanzierung besonderer Aufgaben nach Art. 6 ausgeschlossen. Für nichtkündigende Länder bleiben die gekündigten Bestimmungen des Staatsvertrages und die beiden Gebührenstaatsverträge in Kraft. Auch für Absatz 3 gilt, dass der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz die anderen Ministerpräsidenten unverzüglich über Teilkündigungen und Anschlusskündigungen unterrichtet, damit die Kündigungs- und Anschlusskündigungsrechte sachgerecht wahrgenommen werden können.

Mit den Teilkündigungsregelungen des Absatzes 3 soll der langfristigen Bindung nach Absatz 1, aber auch den möglicherweise unterschiedlichen Interessen der einzelnen Länder Rechnung getragen werden.

 

Zu Absatz 4:

Absatz 4 gilt sowohl für eine Kündigung des gesamten Staatsvertrages (Absatz 1) als auch für Teilkündigungen (Absatz 3). Er stellt sicher, dass für die kündigenden Länder nach deren ganzen oder teilweisen Ausscheiden aus dem Staatsvertrag die Werberegelungen verbindlich sind, die aufgrund von Staatsverträgen oder Vereinbarungen aufgrund von Staatsverträgen vor Inkrafttreten des vorliegenden Staatsvertrages maßgebend waren. Dies sind neben Artikel 5 des vorliegenden Staatsvertrages vor allem § 22 Abs. 3 des ZDF‑Staatsvertrages, der Beschluss der Ministerpräsidenten vom 8.11.1962 sowie Ziff. I Nr. 1 des Schlussprotokolls zum ZDF‑Staatsvertrag (vgl. auch Begründung zu Art. 3). Werberegelungen in Staatsverträgen einzelner Länder und in Rundfunkgesetzen der Länder sind in Absatz 4 nicht angesprochen. Auch Werberegelungen für den privaten Rundfunk werden von Absatz 4 nicht erfasst.

Außerdem gilt bei einer Kündigung durch einzelne Länder unverändert Art. 2 mit den dortigen Bestimmungen über weitere Fernsehprogramme für ARD und ZDF fort.

 

Zu Artikel 15:

 

Diese Bestimmung trägt der besonderen verfassungsrechtlichen Situation des Freistaates Bayern Rechnung. Eine Zulassung eigenverantwortlich tätiger privater Rundfunkveranstalter schließt Art. 111 a Abs. 2 der Bayerischen Verfassung aus. Die Beteiligung privater Anbieter erfolgt in Bayern vielmehr unter der öffentlich‑rechtlichen Trägerschaft und der öffentlichen Verantwortung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien. Die entsprechende Anwendung der für private Veranstalter geltenden Bestimmungen des Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht lässt diese Stellung der Landeszentrale unberührt.

 

Zu Artikel 16:

 

Zu Absatz 1:

Die Bestimmung stellt klar, dass das jeweilige Landesrecht fortgilt, soweit keine anderslautenden Regelungen im Staatsvertrag oder aufgrund des Staatsvertrages bestehen.

Soweit dieser Staatsvertrag anderweitige Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunkprogrammen enthält oder solche nicht zulässt, werden die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften mit Inkrafttreten des vorliegenden Staatsvertrages aufgehoben, ohne dass es einer besonderen Aufhebung bedarf. Erfasst werden Bestimmungen in Landesgesetzen und in Staatsverträgen einzelner Länder (wie z. B. die Staatsverträge der nord- und süddeutschen Länder zur Nutzung von Kapazitäten des Rundfunksatelliten, die Staatsverträge über den Norddeutschen Rundfunk und über den Südwestfunk) sowie der ZDF-Staatsvertrag.

Zur Frage einer anderweitigen Regelung enthält der Staatsvertrag vor allem in Art. 8 Abs. 7, Art. 9 Abs. 6 und Art. 11 Abs. 3 nähere Bestimmungen. Eine Zulassung anderweitiger Regelungen durch den vorliegenden Staatsvertrag ergibt sich mit unterschiedlichen Regelungsmöglichkeiten insbesondere aus Art. 3 Abs. 3 S. 3 und Abs. 6 S. 2, aus Art. 5, Art. 7 Abs. 6 S. 3, Art. 10 Abs. 4, Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 S. 2. Im Übrigen ist nach Sinn und Zweck der einzelnen Vorschriften zu entscheiden, inwieweit für Landesrecht noch Raum ist. In der Bestimmung der nach Landesrecht zuständigen Stellen ist der Landesgesetzgeber in jedem Falle frei (vgl. hierzu auch Begründung zu Art. 7 im letzten Absatz).

 

Zu Absatz 2:

Absatz 2 bezeichnet die auf die ARD‑Landesrundfunkanstalten und das ZDF entsprechend anwendbaren Vorschriften über privaten Rundfunk. Da in den Fällen der Art. 9 Abs. 4 und Art.10 nur einheitliche Grundsätze im gesamten Rundfunk gelten können, ist insoweit auch der öffentlich‑rechtliche Rundfunk in diese Regelungen einbezogen.

 

Zu Absatz 3 und 4:

Durch Absatz 3 wird sichergestellt, dass der Staatsvertrag nur einheitlich in allen Ländern, und zwar am 1.12.1987, in Kraft treten kann. Die Mitteilung über die Hinterlegung aller Ratifikationsurkunden (Absatz 4) verschafft Klarheit, ob und wann die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Sind bis zum 30.11.1987 nicht alle Ratifikationsurkunden hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos, ohne dass es dazu einer Aufhebung der bereits vorliegenden Zustimmungsgesetze in den einzelnen Ländern bedarf.

 

 

 

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