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B. Zu den einzelnen Artikeln

I. Begründung zu Artikel 1
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages

1. Allgemeines

Die Änderung des Rundfunkstaatsvertrages erfolgt, um das Recht der Sicherung der Meinungsvielfalt den Erfahrungen seit In-Kraft-Treten des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrages anzupassen, die rechtlichen Vorgaben für eine Digitalisierung des terrestrischen Rundfunks in Übereinstimmung mit der Empfehlung der „Initiative Digitaler Rundfunk“, bei der Bund und Länder und sämtliche betroffenen Institutionen beteiligt sind, zu präzisieren und die Dauer der jugendschutzbezogenen Übergangsbestimmung in diesem Staatsvertrag zu verlängern.

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Nummer 1

Nummer 1 enthält die aufgrund der Änderung der Überschrift in § 52 a notwendig werdende Änderung des Inhaltsverzeichnisses.

Zu Nummer 2

Durch die Streichung der Worte „bei terrestrischer Verbreitung“ in § 25 Abs. 4 Satz 1 sollen Regionalfensterprogramme innerhalb bundesweiter Fernsehprogramme im Hinblick auf die veränderte Gewichtung der unterschiedlichen Verbreitungswege von Fernsehprogrammen über Terrestrik, Kabel oder Satellit gestärkt werden. Mit der Streichung der Worte „bei terrestrischer Verbreitung“ werden keine zusätzlichen Verpflichtungen zur Ausstrahlung von Regionalfenstern begründet. Vielmehr soll Veranstaltern die zusätzliche Möglichkeit eröffnet werden, z. B. über die Einspeisung von Regionalprogrammen in Kabelanlagen auch die medienrechtlichen Vorteile des § 26 Abs. 2 zu nutzen.

Zu Nummer 3

Die Regelung des § 26 geht auch weiterhin vom Zuschaueranteilsmodell aus. Weiterhin wird vorherrschende Meinungsmacht vermutet, wenn die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 vom Hundert erreichen.
Durch die Streichung des Wortes „geringfügig“ in Absatz 2 Satz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, die Stellung eines Unternehmens auf medienrelevanten Märkten ab einer Untergrenze von 25 vom Hundert Zuschaueranteil einzubeziehen, bei gleichzeitiger Gewährung eines Bonus bei Aufnahme von Regionalfenstern von zwei vom Hundert und eines weiteren Bonus von drei vom Hundert, wenn darüber hinaus Sendezeit für Dritte im zuschauerstärksten Programm gewährt wird, denn in beiden Fällen wird ein Beitrag zur Meinungsvielfalt geleistet. § 26 Abs. 2 Satz 1 bleibt durch die Änderung in § 26 Abs. 2 unberührt. Die in dieser Vorschrift verankerte 30%-Grenze darf auch weiterhin nicht überschritten werden.
Zudem werden die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verpflichtung der Einräumung von Sendezeit für Dritte im Interesse einer Stärkung dieses Instruments der Sicherung von Meinungsvielfalt in § 26 Abs. 5 dadurch ergänzt, dass neben die bisherige Anknüpfung an einen Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information in Satz 1 in einem neuen Satz 2 eine Anknüpfung an ein Unternehmen insgesamt erfolgt: Erreicht ein solches Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung, Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des § 31 einzuräumen, den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil.

Zu Nummer 4

Die Regelung des § 27 Abs. 2 sieht bislang vor, dass die Landesmedienanstalten nach Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile aufgrund einer Ausschreibung beauftragen. Die KEK hat bislang auf eine solche Entscheidung verzichtet und verwendet im Sinne der Übergangsregelung des § 34 die vorliegenden Zahlen der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK). Mit der Streichung der Worte „aufgrund einer Ausschreibung“ in § 27 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz soll eine entsprechende Flexibilität für die Ermittlung der Zuschaueranteile der KEK nunmehr nicht mehr nur als Übergangsregelung, sondern auf Dauer ermöglicht werden. Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Messungen zur Ermittlung der Zuschaueranteile werden damit lediglich abstrakt definiert, das konkrete Verfahren der Ermittlung jedoch der Medienaufsicht überlassen.

Zu Nummer 5

§ 52 a wird durch diesen Staatsvertrag unter der Überschrift „Digitalisierung des Rundfunks“ neu gefasst.

Absatz 1 entspricht der bisherigen Regelung des § 52 a zur Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Rundfunk.

Mit Absatz 2 werden entsprechend der Empfehlung der „Initiative Digitaler Rundfunk“ die telekommunikationsrechtlichen Regelungen für einen Übergang von analoger zu digitaler terrestrischer Übertragungstechnik um eine rundfunkrechtliche Ermächtigung für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erweitert. Es wird klargestellt, dass ARD, ZDF und Deutschlandradio ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk im Zusammenwirken der genutzten Übertragungswege nachkommen können und in diesem Zusammenhang berechtigt sind, die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Versorgung zu angemessenen Bedingungen erfolgt. Zu diesen Bedingungen können namentlich gehören:

- die rechtzeitige Information und die Beratung der Verbraucher,
- die Anzahl der betroffenen Teilnehmer in einem Umstellungsgebiet, die Programme noch analog empfangen,
- die digitale Versorgung im Umstellungsgebiet,
- das Programmangebot und die sonstigen digitalen Dienste,
- die parallele Umstellung sowohl von mit öffentlich-rechtlichen als auch mit privaten Programmen belegten Sender im jeweiligen Gebiet,
- die Verfügbarkeit und Kosten der Empfangsgeräte,
- die Kosten für Netzbetreiber/Programmanbieter/Endkunden,
- die Dauer des Simulcast.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die Ausgangsbedingungen für die Umstellung der analogen terrestrischen Verbreitung auf digitale Technik in den einzelnen Umstellungsgebieten und Ländern unterschiedlich sind. Unterschiedliche Umstellungskonzepte für die Anfangsphase und die Schlussphase können erforderlich sein; unterschiedliche Herangehensweisen in einzelnen Ländern – sei es durch Vereinbarungen oder landesrechtliche Regelungen – sind unbeschadet des Ziels einer bundesweit koordinierten Umstellung durch die Neuregelung des § 52 a nicht ausgeschlossen.

Zu Nummer 6

Mit den hierdurch eingefügten Änderungen wird die Übergangsbestimmung des § 53 a um drei Jahre verlängert. Sie gewährt nach § 3 Abs. 5 eine Möglichkeit, von den jugendschutzbezogenen Sendezeitbeschränkungen im digitalen Fernsehen abzuweichen, wenn die Sendungen nur mit einer allein für diese Sendungen verwandten Technik verschlüsselt und vorgesperrt werden. Da mit dieser neuen Technik in der Praxis noch immer wenige, bislang allerdings positive Erfahrungen gesammelt werden konnten, gilt diese Option, von den Sendezeiten abzuweichen, zunächst befristet bis nunmehr zum 31. Dezember 2005.

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