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IX.

Begründung zu Artikel 9

Kündigung, In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

In Absatz 1 wird zunächst klar gestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geän­derten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten auch im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Deshalb ist in Artikel 9 eine gesonderte Kündigungsbestimmung des Achten Rundfunkänderungsstaatsver­trages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.

Absatz 2 regelt das In-Kraft-Treten des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2005. Ausgenommen hiervon ist die Neufassung der Bestimmung über den Finanzausgleich in § 14 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages aufgrund Artikel 6 Nr. 7 des Staatsvertrages (Satz 1). Diese Neufassung tritt erst zum 1. Januar 2007 in Kraft (Satz 2). Bis dahin gelten die bisherigen Bestimmungen des § 14 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, die eine stufenweise Verminderung der Finanzausgleichsmasse vom 1. Januar 2001 bis zum 1. Januar 2006 vorsehen. Satz 3 ordnet weiterhin an, dass der Achte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. März 2005 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt sind. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.

Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass in den Ländern – soweit erforderlich – die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.

Absatz 4 gewährt den Ländern die Möglichkeit, die durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht.

 

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