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IV. Abschnitt:

Revision, Ordnungswidrigkeiten 

 

§ 48
Revision zum Bundesverwaltungsgericht

 

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

 

§ 49
Ordnungswidrigkeiten

 

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig

1. Großereignisse entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,

2. Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen trennt,

3. in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 unterschwellige Techniken einsetzt,

4. entgegen § 7 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,

5. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,

6. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,

7. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,

8. entgegen § 7 Abs. 8 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,

9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,

10. unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 3 bis 6) ausstrahlt,

11. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,

12. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,

13. entgegen § 23 Abs. 2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landesmedienanstalt vorlegt,

14. entgegen § 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,

15. entgegen § 44 Abs. 1 Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,

entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederte Sendungen über Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder

entgegen den in § 44 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,

16. entgegen § 45 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,

17. entgegen § 45 a Abs. 1 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben,

entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 1 mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt,

entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 2 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtsendedauer drei Stunden pro Tag überschreitet, oder

entgegen § 45 a Abs. 2 Satz 3 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,

18. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einer Einwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,

19. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

20. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,

21. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,

22. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,

23. entgegen § 47 f Abs. 3 Satz 4 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

Ordnungswidrig handelt auch, wer

1. entgegen § 21 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt,

2. entgegen § 21 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,

3. entgegen § 23 Abs. 1 seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht,

4. entgegen § 29 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,

5. entgegen § 52 Abs. 3 die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder

entgegen § 52 Abs. 5 ohne Zustimmung der jeweiligen Veranstalter deren öffentlich-rechtliche oder private Programmbouquets entbündelt oder einzelne Rundfunkprogramme oder Inhalte in Programmpakete aufnimmt oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder 

entgegen § 52 Abs. 6 Satz 1 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

6. entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder die Entgelte für die Kabeleinspeisung oder die Bündelung und Vermarktung von Programmen der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt,

entgegen § 53 Abs. 2 Satz 2 Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 53 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt 

oder

entgegen § 53 Abs. 2 Satz 3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder in nicht ausreichendem Maße erteilt,

7. entgegen § 55 Abs. 1 bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juristischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,

8. entgegen § 55 Abs. 2 bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,

9. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 ein Angebot nicht sperrt, oder

10. entgegen § 59 Abs. 7 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,- Euro im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 250.000 Euro geahndet werden

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, soweit nicht nach Landesrecht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 18 bis 23 eine andere Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Verfolgung der in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. 

 

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