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Begründung zum Elften Staatsvertrag
zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge
(Elfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)

 

A. Allgemeines

Die Regierungschefs der Länder haben am 12. Juni 2008 den Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag unterzeichnet.

Die Änderungen des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages betreffen den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Der Schwerpunkt der Änderungen liegt auf der Festsetzung der Höhe der Rundfunkgebühr im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag. Der Elfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag setzt die Gebührenempfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) um.

Einen weiteren Bereich bildet die Weiterfinanzierung der Jugendschutzeinrichtung „jugendschutz.net“ im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.

Der Staatsvertrag hat die Form eines Artikelstaatsvertrages. Artikel 3 Abs. 4 enthält die Ermächtigung für die Länder, den Wortlaut des geänderten Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus dem Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Ein solcher Änderungsstaatsvertrag ist geboten, um ein einheitliches Inkrafttreten der einzelnen geänderten Bestimmungen des Staatsvertrages zum 1. Januar 2009 zu gewährleisten.

 

 

B. Zu den einzelnen Artikeln

I.
Begründung zu Artikel
1
Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages

1. Allgemeines

Die Rundfunkgebühr ist durch den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 8. bis 15. Oktober 2004 auf monatlich 17,03 Euro (5,52 Euro Grundgebühr und 11,51 Euro Fernsehgebühr) festgelegt worden. Diese Gebührenhöhe gilt seit 1. April 2005.
In ihrem 16. Bericht vom 21. Januar 2008 empfiehlt die KEF eine Gebührenerhöhung um 95 Cent auf insgesamt 17,98 Euro (Grundgebühr: 5,76 Euro, Fernsehgebühr: 12,22 Euro).

2. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu § 8:

Die Bestimmung setzt die Rundfunkgebühr auf der Grundlage der Empfehlung der KEF in ihrem 16. Bericht vom 21. Januar 2008 unverändert fest.

Zu § 9:

Die Absätze 1 bis 3 befassen sich mit der Aufteilung der Mittel nach der Festsetzung in § 8.

Nach Absatz 1 ist der auf das Deutschlandradio entfallende Anteil am Aufkommen aus der Grundgebühr von dessen Trägern ARD und ZDF zweckgebunden zu verwenden.

Absatz 2 regelt die betragsmäßige Aufteilung der Fernsehgebühr auf ARD und ZDF.

Absatz 3 enthält die Regelung in Bezug auf den Europäischen Kulturkanal ARTE, dessen nationaler Stelle unter den dort geregelten Voraussetzungen ein unmittelbarer Anspruch auf Finanzierung aus der Fernsehgebühr eingeräumt wird.

Zu § 17:

Die Änderung in § 17 betrifft die erstmalige Kündigungsmöglichkeit. Diese wird auf den 31. Dezember 2012 festgelegt.

II.
Begründung zu Artikel
2
Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages

1. Allgemeines

Die Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages betrifft die Weiterfinanzierung der gemeinsamen Stelle aller Länder „jugendschutz.net“.

2. Zu der Bestimmung

Zu § 18 Abs.1:

Die Änderung in § 18 Abs. 1 betrifft die Finanzierung von „jugendschutz.net“. Letztmalig wurde im Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag der Finanzierungszeitraum von „jugendschutz.net“ befristet bis zum 31. Dezember 2008 festgelegt. Die Stelle „jugendschutz.net“ wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern auf der Grundlage eines Finanzierungsstatuts der Jugendminister der Länder gemeinsam finanziert. Da die kontinuierliche Fortführung der Aufgaben durch „jugendschutz.net“ auch über das Jahr 2008 hinaus gewährleistet werden soll, wird diese Befristung um weitere vier Jahre, bis zum 31. Dezember 2012, verlängert.

III.
Begründung zu Artikel
3
Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

In Absatz 1 wird klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten auch im Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit.

Absatz 2 Satz 1 regelt das Inkrafttreten des Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Januar 2009. Satz 2 ordnet an, dass der Elfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Dezember 2008 nicht alle Ratifikationsverfahren abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt sind. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.

Nach Absatz 3 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit, um zu gewährleisten, dass in den Ländern – soweit erforderlich – die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nun vorliegenden Fassung gelten.

Absatz 4 gewährt den Ländern die Möglichkeit, die durch den Elften Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der nun gültigen Fassung mit neuem Datum bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht hierdurch nicht.

 

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