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VII. Begründung zu Artikel 7

Übergangsbestimmungen, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung

 

Artikel 7 enthält die Übergangsbestimmungen sowie die Bestimmungen zur Kündigung, über das Inkrafttreten und zur Neubekanntmachung des Staatsvertrages.

Die Übergangsbestimmung in Absatz 1 stellt klar, dass die Anforderungen des § 11d des Rundfunkstaatsvertrages für alle bestehenden Telemedienangebote der Rundfunkanstalten gelten, die über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages hinaus fortgeführt werden (Satz 1). Telemedienangebote, die diese Anforderungen nicht erfüllen und auch nicht durch ein Verfahren nach Maßgabe des § 11f des Rundfunkstaatsvertrages erfüllen können (z. B. aufgrund der Negativliste), dürfen nicht mehr angeboten werden. Da das Prüfverfahren nach § 11f des Rundfunkstaatsvertrages nach seinem Wortlaut nur auf neue oder veränderte Telemedienangebote Anwendung findet, ordnet Satz 3 für den Bestand an Telemedienangeboten die Durchführung eines Prüfverfahrens entsprechend § 11f des Rundfunkstaatsvertrages an, soweit die Angebote über den Bereich der Direktbeauftragung nach § 11d Abs. 2 Nr. 1 1. Halbsatz und Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages hinausgehen. Gleiches gilt für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme der Rundfunkanstalten (Satz 6). Die jeweiligen Verfahren sind in einer Übergangsfrist bis zum 31. August 2010 abzuschließen (Satz 4). Bis dahin ist die Fortführung dieser Angebote ohne durchgeführtes Prüfverfahren zulässig.

Absatz 2 enthält eine weitere Übergangsvorschrift. Da Teleshoppingkanäle aufgrund der Neudefinition von Rundfunk in § 2 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages nunmehr Rundfunkprogramme darstellen, ist für bestehende Teleshoppingkanäle eine Übergangsbestimmung erforderlich. Gemäß Satz 1 gelten solche Teleshoppingkanäle, die zum Inkrafttreten des Staatsvertrages verbreitet werden, für die Dauer von zehn Jahren als zugelassen. Satz 2 sieht jedoch für diese Kanäle eine Anzeigepflicht bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor. Örtlich zuständig ist nach Satz 3 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem der Veranstalter des Teleshoppingkanals seinen Sitz hat. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 20a und 38 des Rundfunkstaatsvertrages.

Die Absätze 3 bis 6 enthalten die notwendigen Bestimmungen über die Kündigung, das Inkrafttreten und die Neubekanntmachung der geänderten Staatsverträge.

In Absatz 3 wird zunächst klargestellt, dass die in den vorstehenden Artikeln geänderten Staatsverträge nach den dort jeweils geltenden Kündigungsbestimmungen gekündigt werden können. Diese Staatsverträge behalten durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag weiterhin ihre Selbstständigkeit. Deshalb ist auch in Artikel 7 eine gesonderte Kündigung des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Rahmenstaatsvertrag nicht vorgesehen.

Absatz 4 bestimmt das Inkrafttreten des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. Juni 2009 (Satz 1). Satz 2 ordnet an, dass der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag gegenstandslos wird, wenn bis zum 31. Mai 2009 die Ratifikationsverfahren in den einzelnen Ländern nicht abgeschlossen und die Ratifikationsurkunden nicht hinterlegt sind. Die einzelnen Staatsverträge behalten dann in der bisherigen Fassung ihre Gültigkeit.

Nach Absatz 5 teilt die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit und gewährleistet, dass in den Ländern, soweit erforderlich, die Bekanntmachungen erfolgen können, dass der Staatsvertrag insgesamt mit seinen Änderungen in Kraft getreten ist und die geänderten Staatsverträge in der nunmehrigen Fassung gelten.

Absatz 6 gewährt den Ländern die Möglichkeit, die durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag geänderten Staatsverträge in der nunmehr gültigen Fassung bekannt zu machen. Eine Verpflichtung zur Neubekanntmachung besteht nicht.

 

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