Fünfter Abschnitt
Schutz des Sendeunternehmens
§ 87
(1) Das Sendeunternehmen hat das ausschließliche Recht,
1. seine Funksendung weiterzusenden,
2. seine Funksendung auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen, Lichtbilder von seiner Funksendung herzustellen sowie die Bild oder Tonträger oder Lichtbilder zu vervielfältigen,
3. an Stellen, die der Öffentlichkeit nur gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, seine Fernsehsendung öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(2) Das Recht erlischt fünfundzwanzig Jahre nach der Funksendung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
(3) Die Vorschriften des Sechsten Abschnitts des Ersten Teils mit Ausnahme des § 47 Abs. 2 Satz 2, des § 54 Abs. 1 und des § 61 sind sinngemäß anzuwenden.