Anlage (zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)
Vergütungssätze
I. Vergütung nach § 54 Abs. 1:
DieVergütung aller Berechtigten beträgt:
1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät
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2,50
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DM
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2. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil
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18,00
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DM
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3. bei Tonträgern.für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
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0,12
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DM
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4. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
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0,17
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DM
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5. für jedes Ton- und Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummern 3 und 4) nicht erforderlich sind, das Doppelte der Vergütungssätze nach den Nummern 1 und 2.
II. Vergütung nach § 54a Abs. 1 und 2:
1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung
von 2 bis 12 Vervielfältigungen je Minute
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75,00
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DM
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von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute
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100,00
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DM
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von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute
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150,00
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DM
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über 70 Vervielfältigungen je Minute
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600,00
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DM
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2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung
a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden,
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0,05
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DM
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b) bei allen übrigen Ablichtungen
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0,02
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DM.
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3. Bei Vervielfältigungsgeräten, mit denen mehrfarbige Ablichtungen hergestellt werden können, und bei mehrfarbigen Ablichtungen ist der doppelte Vergütungssatz anzuwenden.
4. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.Anlage (zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)