Vierter Teil
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Erster Abschnitt
Verwertungsverbot
§ 96
(1) Rechtswidrig hergestellte Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.
(2) Rechtswidrig veranstaltete Funksendungen dürfen nicht auf Bild- oder Tonträger aufgenommen oder öffentlich wiedergegeben werden.