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Bundesgesetzblatt I vom 24. Juli 1996 S. 1014

Markenrechtsänderungsgesetz 1996

Vom 19. Juli 1996

Artikel 5
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 111 a des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Juni 1995 (BGBl. I S. 842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Worten "die Vervielfältigungsstücke" die Worte eingefügt ", soweit nicht die Verordnung (EG) Nr. 3295/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über Maßnahmen zum Verbot der Überführung nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein Nichterhebungsverfahren sowie zum Verbot ihrer Ausfuhr und Wiederausfuhr (ABl. EG Nr. L 341 S. 8) in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist,".

2. Es wird folgender neuer Absatz 8 angefügt:

"(8) In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 3295/94 sind die Absätze 1 bis 7 entsprechend anzuwenden, soweit in der Verordnung nichts anderes bestimmt ist.“

S. § 111a in der konsolidierten Fassung.

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Artikel 1 Nr. 2 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.