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Deutscher Bundestag, 14. Wahlperiode

Drucksache 14/3418, 17.5.2000

Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 14/2959 – Entwurf eines Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften

A. Problem

Die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.Oktober 1997 zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG über irreführende Werbung zwecks Einbeziehung der vergleichenden Werbung (ABl.EG Nr. L 290 S. 18) ist in deutsches Recht umzusetzen.Sie sieht vor,dass vergleichende Werbung unter bestimmten, in der Richtlinie im Einzelnen festgelegten Bedingungen zulässig ist. Bislang ist die vergleichende Werbung im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Sie wurde jedoch vor der Verabschiedung der Richtlinie von der Rechtsprechung in den meisten Fällen als wettbewerbswidrig angesehen.

B. Lösung

Die Richtlinie soll durch Ergänzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)umgesetzt werden. Außerdem sollen zwei Empfehlungen der "Arbeitsgruppe Überprüfung des Wettbewerbsrechts" durch weitere Änderungen des UWG vollzogen werden. Die Liberalisierung der vergleichenden Werbung macht im Übrigen eine Änderung des Heilmittelwerbegesetzes erforderlich. Durch eine Änderung der Anlage zu §54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes sollen Vervielfältigungsgeräte künftig auch bei geringer Leistung eine Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes auslösen.

Einstimmigkeit im Ausschuss

C. Alternativen

Keine

D. Kosten

Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf – Drucksache 14/2959 – in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Berlin, den 17. Mai 2000

Der Rechtsausschuss

Dr. Rupert Scholz (Vorsitzender), Dirk Manzewski (Berichterstatter), Dr. Susanne Tiemann (Berichterstatterin), Volker Beck (Berichterstatter), Rainer Funke (Berichterstatter), Dr. Evelyn Kenzler (Berichterstatterin)

Zusammenstellung des Entwurfs eines Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften - Drucksache 14/2959 - mit den Beschlüssen des Rechtsausschusses (6. Ausschuss)

Entwurf

Entwurf eines Gesetzes zur vergleichenden Werbung und zur Änderung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

(...)

Art. 3 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Beschlüsse des 6. Ausschusses

Artikel 3 Änderung des Urheberrechtsgesetzes

In Abschnitt II Nummer 1 der Anlage zu § 54 d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827) geändert worden ist, wird nach den Wörtern "mit einer Leistung" die Angabe "von 2" gestrichen.

S. Abschnitt II der Anlage zu § 54 d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes in der konsolidierten Fassung.

Artikel 4

u n v e r ä n d e r t

Bericht der Abgeordneten Dirk Manzewski, Dr. Susanne Tiemann, Volker Beck (Köln), Rainer Funke und Dr. Evelyn Kenzler

Zu Artikel 3 - neu - (Änderung des Urheberrechtsgesetzes)

Durch die Änderung des Urheberrechtsgesetzes soll verhindert werden, dass die geschützten Urheber bei der Vervielfältigung von Werken und Leistungen im privaten Bereich durch Unterlaufen von Vorschriften (§§ 53, 54, 54a ff. einschließlich der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes) um eine angemessene Vergütung gebracht werden.

Die vorgeschlagene Gesetzesänderung ist eilbedürftig, weil sie einer Praxis entgegenwirken soll, welche die berechtigten Urheber und Leistungsschutzberechtigten um ihre durch die Eigentumsgarantie des Artikels 14 des Grundgesetzes gebotene gesetzliche Vergütung bringt und unter den Herstellern und Importeuren den Wettbewerb verzerrt.

Geltendes Recht

In der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes sind die angemessenen Vergütungssätze festgelegt, mit denen Überspielungsgeräte und -medien sowie Reprographiegeräte und Ablichtungen zugunsten der Berechtigten belastet werden, von deren Werken und Leistungen erwartet werden kann, dass sie durch private Überspielungen oder durch andere nach § 53 des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigungen erlaubnisfrei genutzt werden. Diese Vergütungssätze sind nicht zwingend. In der Praxis werden sie weitgehend durch niedrigere Sätze, die zwischen den zuständigen Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden vereinbart worden sind, ersetzt.

Für Geräte, die zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen eines Werkstücks durch Ablichtung oder in einem anderen Verfahren vergleichbarer Wirkung bestimmt sind, legt die Anlage in Abschnitt 11 Nummer 1 die an alle Berechtigten zu zahlende Vergütung nach ihrer Leistungsstärke fest. Die unterste Kategorie bestimmt für Geräte von 2 bis 12 Vervielfältigungen pro Minute eine einmalige Vergütung von 75 DM. Geräte eines Leistungsvermögens von unter 2 Vervielfältigungen pro Minute sind folglich nach der geltenden Regelung vergütungsfrei.

Diese gilt nach einhelliger Auffassung auch für Scanner, weil sie im Sinne des § 54a des Urheberrechtsgesetzes dazu bestimmt sind, Vervielfältigungen in einem der Ablichtung vergleichbaren Verfahren herzustellen. Die Verwertungsgesellschaft WORT hat deshalb mit dem VDMA als dem Interessenverband der Gerätehersteller einen Gesamtvertrag über die Reprographievergütung von Scannern geschlossen. Seine Vergütungssätze sind mit Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit sowie das Preisniveau dieser Geräte gestaffelt und liegen zum Teil deutlich unter den Vergütungssätzen der Anlage zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes.

Zu beanstandende Umgehungspraxis

Schon bald nach diesem Vertragsschluss gingen zahlungspflichtige Hersteller und Importeure dazu über, ihre Geräte mit elektronischen Treibern auszurüsten, die deren Leistungsstärke unter die Schwelle von 2 Kopien pro Minute absenken, so dass die gesetzliche Vergütungspflicht entfällt. Gleichzeitig werben sie mit dem Hinweis, dass sich die Leistungsstärke eines langsamen Scanners in einfacher Weise (wieder) erhöhen lässt, indem aus dem Internet ein von ihnen dort kostenlos angebotener leistungsfähigerer Treiber heruntergeladen wird.

Durch diese Umgehungspraxis sind die Einnahmen der Berechtigten drastisch gesunken. Die Verwertungsgesellschaft WORT geht nach einem zuverlässigen Vergleich mit den Verhältnissen in Österreich, dessen Gesetz die Untergrenze von 2 Kopien pro Minute nicht kennt, davon aus, dass derzeit nicht einmal 20 % aller in Deutschland verkauften Geräte von der gesetzlichen Vergütungsregelung erfasst werden.

Änderungsvorschlag

Die mit dem Entwurf beabsichtigte Gesetzesänderung zielt auf eine Verhinderung der Umgehung des Gesetzeszwecks der §§ 53, 54, 54a ff. des Urheberrechtsgesetzes. Dazu wird die bisherige Untergrenze für die Vergütungspflicht von 2 Kopien pro Minute ersatzlos aufgehoben und jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistungsstärke von bis zu 12 Kopien pro Minute mit dem Eingangsvergütungssatz belegt. Wegen der in der Praxis üblichen Vereinbarung niedrigerer Sätze zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden wird es hierdurch nicht zu unangemessenen Belastungen kommen.

Berlin, den 17. Mai 2000

Dirk Manzewski (Berichterstatter), Dr. Susanne Tiemann (Berichterstatterin), Volker Beck (Köln) (Berichterstatter), Rainer Funke (Berichterstatter), Dr. Evelyn Kenzler (Berichterstatterin)

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