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Anlage
(zu § 54d Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes)

Vergütungssätze

I. Vergütung nach § 54 Abs. 1

Die Vergütung aller Berechtigten beträgt

1. für jedes Tonaufzeichnungsgerät
1,28
EUR
2. für jedes Tonaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 5) nicht erforderlich sind
2,56
EUR
3. für jedes Bildaufzeichnungsgerät mit oder ohne Tonteil
9,21
EUR
4. für jedes Bildaufzeichnungsgerät, für dessen Betrieb nach seiner Bauart gesonderte Träger (Nummer 6) nicht erforderlich sind
18,42
EUR
5. bei Tonträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
0,0614
EUR
6. bei Bildträgern für jede Stunde Spieldauer bei üblicher Nutzung
0,0870
EUR

II. Vergütung nach § 54 a

1. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 a Abs. 1 beträgt für jedes Vervielfältigungsgerät mit einer Leistung

a) bis 12 Vervielfältigungen je Minute
38,35
EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
76,70
EUR
b) von 13 bis 35 Vervielfältigungen je Minute
51,13
EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
102,26
EUR
c) von 36 bis 70 Vervielfältigungen je Minute
76,70
EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
153,40
EUR
d) über 70 Vervielfältigungen je Minute
306,78
EUR
wenn mehrfarbige Vervielfältigungen hergestellt werden können
613,56
EUR

2. Die Vergütung aller Berechtigten nach § 54 a Abs. 2 beträgt für jede DIN-A4-Seite der Ablichtung

a) bei Ablichtungen, die aus ausschließlich für den Schulgebrauch bestimmten, von einer Landesbehörde als Schulbuch zugelassenen Büchern hergestellt werden einfarbig
0,0256
EUR
mehrfarbig
0,0512
EUR
b) bei allen übrigen Ablichtungen einfarbig
0,0103
EUR
mehrfarbig
0,0206
EUR

3. Bei Vervielfältigungsverfahren vergleichbarer Wirkung sind diese Vergütungssätze entsprechend anzuwenden.