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§ 7 Qualifizierte Blockierung

(1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, durch Sperrung oder Entfernung (Blockierung) bestmöglich sicherzustellen, dass ein Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür auch künftig nicht verfügbar ist, sobald der Rechts-inhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen In-formationen zur Verfügung stellt.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht dazu führen, dass von Nutzern hochgeladene Inhalte, deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist oder bei denen kein Ver-stoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar sind. Beim Einsatz automatisierter Verfahren sind die §§ 9 bis 11 anzuwenden. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Nutzungen von Filmwerken oder Laufbildern bis zum Abschluss ihrer erstmaligen öffentlichen Wieder-gabe, insbesondere während der zeitgleichen Übertra-gung von Sportveranstaltungen, soweit der Rechts-inhaber dies vom Diensteanbieter verlangt und die hierfür erforderlichen Angaben macht.

(3) Der Diensteanbieter informiert den Nutzer sofort über die Blockierung des von ihm hochgeladenen In-halts und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Be-schwerde einzulegen.

(4) Startup-Diensteanbieter (§ 2 Absatz 2) sind nicht nach Absatz 1 verpflichtet, solange die durchschnitt-liche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher der Internetseiten des Dienstes 5 Millionen nicht über-steigt.

(5) Es wird widerleglich vermutet, dass kleine Diens-teanbieter (§ 2 Absatz 3) im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nach Absatz 1 verpflich-tet sind.

§ 8 Einfache Blockierung

(1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend be-gründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wie-dergabe des Werkes gibt.

(2) § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Blockierung künftiger unerlaubter Nutzungen des Werkes ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 7 erst verpflichtet, nachdem der Rechtsinhaber die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.