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§ 9 Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen

1) Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Ein-satz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mut-maßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzuge-ben.

(2) Für nutzergenerierte Inhalte, die

1. weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten,

2. die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt kombinieren und

3. Werke Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10) oder als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind (§ 11),

wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5 gesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen). Abbildungen dürfen nach Maßgabe von §§ 10 und 11 vollständig verwendet werden.

(3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinha-ber sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzu-legen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu lassen.

§ 10 Geringfügige Nutzungen

Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen:

1. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes,

2. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur,

3. Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und

4. Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik.

§ 11 Kennzeichnung als erlaubte Nutzung

(1) Soll ein nutzergenerierter Inhalt beim Hochladen automatisiert blockiert werden und handelt es sich nicht um eine geringfügige Nutzung nach § 10, so ist der Diensteanbieter verpflichtet,

1. den Nutzer über das Blockierverlangen des Rechts-inhabers zu informieren,

2. den Nutzer zugleich mit der Information nach Num-mer 1 auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 für eine öffentliche Wiedergabe hinzuweisen und

3. es dem Nutzer zu ermöglichen, die Nutzung als nach § 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen.

(2) Soll ein nutzergenerierter Inhalt erst nach dem Hochladen automatisiert blockiert werden, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Inhalt auch ohne Vorliegen einer Kennzeichnung nach Ab-satz 1 Nummer 3 für 48 Stunden als mutmaßlich erlaubt gilt.

§ 12 Vergütung durch Diensteanbieter; Verantwortlichkeit

(1) Für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich er-laubter Nutzungen nach den §§ 9 bis 11 hat der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich er-laubter Nutzungen nach den §§ 9 bis 11 ist der Diens-teanbieter bis zum Abschluss eines Beschwerdever-fahrens, längstens aber bis zum Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde (§ 14 Absatz 3 Nummer 3) urheberrechtlich nicht verantwortlich. Nach der Entscheidung über die Beschwerde haftet der Diensteanbieter nur dann urheberrechtlich auf Scha-densersatz, wenn er bei der Durchführung des Be-schwerdeverfahrens schuldhaft gegen die Pflichten nach § 14 verstoßen hat; Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung bleiben unberührt.

(3) Im Falle einer geringfügigen Nutzung (§ 10) ist der Nutzer für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen bis zum Abschluss eines Be-schwerdeverfahrens nach § 14 urheberrechtlich nicht verantwortlich.