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Zu § 1 MStV

Nach Absatz 1 erstreckt sich der Anwendungsbereich des Medienstaatsvertrages auf die Veranstaltung und das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien in Deutschland. Der gegenüber der bisherigen Formulierung des Rundfunkstaatsvertrages enthaltene Verzicht auf eine Inbezugnahme der dualen Rundfunkordnung bringt den weitergehenden Regelungsanspruch des Staatsvertrages zum Ausdruck. Durch die gegenüber dem Rundfunkstaatsvertrag geänderte Struktur des Staatsvertrages ist der bisherige Hinweis auf die für Telemedien geltenden Bestimmungen entbehrlich.

Die in den Absätzen 2 bis 6 vorgenommenen Anpassungen gegenüber den bisherigen Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages dienen der redaktionellen Angleichung an die Formulierungen des Artikels 2 der AVMD-Richtlinie.

Absatz 7 legt fest, dass sich die Frage der Anwendbarkeit des deutschen Rechts bei Telemedien grundsätzlich nach den Vorgaben des Telemediengesetzes richtet. Der Medienstaatsvertrag gilt daher unbeschadet der Regelungen des nachfolgenden Absatzes 8 für alle Anbieter von Telemedien, die nach den Vorschriften des Telemediengesetzes in Deutschland niedergelassen sind.

Nach Absatz 8 Satz 1 gilt dieser Staatsvertrag für Medienintermediäre, Medienplattformen und Benutzeroberflächen, soweit sie zur Nutzung in Deutschland bestimmt sind. Für diese besonderen Telemedien wird somit – abweichend von der grundsätzlichen Regelung des Absatzes 7 – das sog. Marktortprinzip verankert. Die Verankerung des Marktortprinzips ist auch in Ermangelung entsprechender europäischer Regelungen und aufgrund der fehlenden Regelungskompetenz der Europäischen Union notwendig, um Medienpluralismus sowie kommunikative Chancengleichheit in Deutschland sicherzustellen (siehe zur Abgrenzung zu VideoSharing-Diensten auch die Begründung zu § 97). Satz 2 enthält einen nicht abschließenden Kriterienkatalog, nach dem im Rahmen einer Gesamtschau die Bestimmung zur Nutzung in Deutschland zu ermitteln ist. Satz 3 stellt für VideoSharing-Dienste klar, dass die Bestimmungen der §§ 97 bis 99 im Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie nur dann gelten, wenn der Video-Sharing-Dienst nach den Vorschriften des Telemediengesetzes in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen ist.

Absatz 9 normiert in Umsetzung des Artikels 2 Abs. 5a und 5b der AVMD-Richtlinie eine Verpflichtung für Fernsehveranstalter, die nach Landesrecht zuständige Stelle über alle Änderungen zu informieren, die die Feststellung der Rechtshoheit nach den Absätzen 3 und 4 berühren könnten. Die Landesmedienanstalten erstellen eine Liste der der Rechtshoheit Deutschlands unterworfenen privaten Fernsehveranstalter, halten sie auf dem neuesten Stand und geben an, auf welchen der in den Absätzen 3 und 4 genannten Kriterien die Rechtshoheit beruht. Diese Liste und alle Aktualisierungen dieser Liste werden der Europäischen Kommission mitsamt der Liste der öffentlich-rechtlichen Fernsehveranstalter übermittelt. Die AVMD-Richtlinie unterscheidet hierbei nicht zwischen Anbietern zulassungspflichtiger oder zulassungsfreier Fernsehprogramme. Zweck der in allen Mitgliedstaaten zu erstellenden Listen ist indes die Vermeidung von Kompetenzkonflikten zwischen den jeweiligen Aufsichtsbehörden bei Sachverhalten mit grenzüberschreitendem Bezug (Artikel 2 Abs. 5b der AVMD-Richtlinie spricht von „Unstimmigkeiten“). Ein solcher Kompetenzkonflikt dürfte bei zulassungsfreien Rundfunkprogrammen üblicherweise nicht auftreten, weshalb auch die Aufnahme in die Rechtshoheitsliste weitgehend entbehrlich sein dürfte.

Die Umsetzung des Artikels 2 Abs. 5a und 5b der AVMD-Richtlinie für den Bereich der Telemedien erfolgt im Telemediengesetz.

 

Zu § 2 MStV

Der Rundfunkbegriff und die systematische Abgrenzung zwischen Rundfunk und Telemedien werden durch den neuen Medienstaatsvertrag nicht wesentlich verändert. Rundfunk zeichnet sich wie bisher dadurch aus, dass ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst linear, nämlich zeitgleich und längs eines Sendeplans verbreitet wird, während der Telemedien-Begriff solche Angebote erfasst, die die Tatbestandsvoraussetzungen des Rundfunkbegriffs nicht erfüllen. Da die im Jahr 2018 novellierte AVMD-Richtlinie gleichfalls weiterhin zwischen linearen und nicht linearen Angeboten (nämlich Fernsehprogrammen und audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf) differenziert, verzichtet auch der Medienstaatsvertrag zunächst auf die regulatorische Gleichstellung von Rundfunk und Telemedien und belässt es bei der bisherigen rechtssystematischen Abgrenzung. Der Rundfunkbegriff wird vornehmlich an geänderte Rahmenbedingungen angepasst.

Absatz 1 Satz 1 stellt zunächst klar, dass Rundfunk die Veranstaltung und Verbreitung von „journalistisch-redaktionell“ gestalteten Angeboten zum Gegenstand hat. Schon bisher normierte § 2 Abs. 3 Nr. 4 des Rundfunkstaatsvertrages als negatives Tatbestandsmerkmal, dass Angebote, die nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind, kein Rundfunk sind. Die Aufnahme des Begriffspaars „journalistisch-redaktionell“ als positives Tatbestandsmerkmal in Absatz 1 Satz 1 bedeutet insofern keine inhaltliche Änderung; sie soll vielmehr lediglich deutlich herausstellen, dass dem Rundfunkbegriff nur solche Phänomene unterfallen, die geeignet sind, die vom Bundesverfassungsgericht als Wesensmerkmale des Rundfunks benannten Elemente der Aktualität, Suggestivkraft und Breitenwirkung (siehe dazu BVerfGE 31, 314 (325); 90, 60 (87); 119, 181 (215); 136, 9 (28)) auch tatsächlich zu entfalten.

Das Merkmal der „redaktionellen“ Gestaltung wird wie bisher üblicherweise dahin umschrieben, dass es sich auf „die Ausübung einer wirksamen Kontrolle“ bezieht (siehe Artikel 1 Abs. 1 Buchst. c der AVMD-Richtlinie) und dass es ein Mindestmaß an inhaltlicher Auswahl und Bearbeitung durch den Veranstalter voraussetzt. Hieran fehlt es in der Regel, wenn sich ein Angebot etwa darauf beschränkt, unkommentierte Web- Cam-Übertragungen zu verbreiten. Das Merkmal der „journalistischen“ Gestaltung bezieht sich wie bisher demgegenüber auf eine journalistische Arbeitsweise, die Pflichten (journalistische Sorgfaltspflichten, Prüfung von Quellen, Zitattreue, Ausgewogenheit, Pflicht zur Gegendarstellung) ebenso wie Rechte (z.B. Informations- und Zeugnisverweigerungsrechte) begründet. Das Tatbestandsmerkmal „journalistisch“ ist funktional zu deuten. Es erfordert nicht zwingend eine berufsmäßig journalistische Tätigkeit, sondern erfasst auch den Laien-Journalismus. Auch Journalismus, der einzelne oder alle der oben genannten Pflichten missachtet, unterfällt dem Rundfunkbegriff und kann sich nicht unter Verweis auf eine „nichtjournalistische“ Tätigkeit der Regulierung entziehen. Der Begriff „journalistisch“ ist inhaltlich auch nicht ausschließlich oder vorrangig auf Nachrichteninhalte beschränkt, sondern erfasst unverändert gegenüber der bisherigen Rechtslage auch Unterhaltungsangebote. Auch für Teleshoppingangebote, die bereits seit dem Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag als Rundfunk eingestuft sind, bleibt es wie bisher bei deren Qualifizierung als Rundfunkprogramme.

Das bisher in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages enthaltene Tatbestandsmerkmal „unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen“ stammt noch aus der „analogen“ Welt. Es wird durch die technologieneutralere Begriffsbestimmung „mittels Telekommunikation“ ersetzt. Der Begriff „Telekommunikation“ wird hierbei inhaltsgleich zu der in § 3 Nr. 22 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2005), enthaltenen Begriffsdefinition verwandt, die Telekommunikation als den „technischen Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen“ definiert. Eine inhaltliche Änderung ist mit der skizzierten Neufassung nicht verbunden. Erfasst werden wie bisher alle analogen und digitalen elektronischen Übertragungswege, also Terrestrik, Satellit, Live-Streamingdienste über InternetProtokoll, Breitbandkabelnetze oder Stromnetze.

Absatz 2 enthält die Begriffsdefinitionen des Medienstaatsvertrages im Übrigen. Soweit nicht anders benannt, gilt das bisherige Begriffsverständnis nach dem Rundfunkstaatsvertrag fort.

In Nummer 2 neu eingefügt wird erstmals eine Definition des Begriffs „Sendeplan“. Der Begriff wird bisher weder im Rundfunkstaatsvertrag noch in der AVMD-Richtlinie explizit definiert. Er hat in den letzten Jahren in der öffentlichen Debatte für die Abgrenzung von zulassungspflichtigem Rundfunk und zulassungsfreien Telemedien gleichwohl eine wichtige Rolle gespielt. Der „Sendeplan“ wird nunmehr definiert als eine vom Veranstalter bestimmte und vom Nutzer, also dem Rezipienten, nicht veränderbare, auf Dauer konzipierte Festlegung der inhaltlichen und zeitlichen Abfolge von Sendungen. Der Begriff Sendeplan setzt eine Mehrzahl von Sendungen voraus und wird bei einmaliger oder lediglich sporadischer Verbreitung einzelner Sendungen im Normalfall nicht erfüllt sein. Soweit die Begriffsdefinition voraussetzt, dass die Festlegung der Abfolge von Sendungen „auf Dauer“ angelegt sein muss, zielt dieses Merkmal darauf, den Rundfunkbegriff auf solche Angebote zu fokussieren, die eine vom Bundesverfassungsgericht beschriebene Wirkkraft entfalten können (vgl. nur BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 25. März 2014 - 1 BvF 1/11 -, Rn. 34). Die Prüfung, ob ein privates Angebot diese Voraussetzungen erfüllt, obliegt wie bisher den Landesmedienanstalten.

Die in Nummer 3 vorgenommene Neufassung des Begriffs „Sendung“ dient dazu, die Begriffsdefinition terminologisch an den Sendungsbegriff des Artikels 1 Abs. 1 Buchst. b der AVMD-Richtlinie anzunähern. Sendung ist hiernach ein unabhängig von seiner Länge inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Einzelbestandteil eines Sendeplans oder Katalogs. Die Einbeziehung des Merkmals „Katalog“ in die Begriffsdefinition verdeutlicht, dass der Sendungsbegriff, der sich nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrags in der Vergangenheit allein auf Rundfunk bezog, nunmehr auch auf Telemedien anwendbar ist. Die Erweiterung des Sendungsbegriffs korreliert mit der Änderung des Werbebegriffs in Nummer 7, der nunmehr für Rundfunk und Telemedien einheitlich gilt.

In Nummer 7 wird im Lichte der Umsetzung der AVMD-Richtlinie der Werbebegriff des Staatsvertrages neu gefasst und damit zugleich um systematische Schwächen bereinigt. Die bisherige Definition der „Werbung“ erfasste dem Wortlaut nach (nur) Werbung „im Rundfunk“. Die in § 58 des Rundfunkstaatsvertrages statuierte Anwendung der Werberegeln auf Abrufdienste war daher ungenau. Angesichts der Ausweitung des Begriffs der „audiovisuellen kommerziellen Kommunikation“ in Artikel1 Abs. 1 Buchst. h der AVMD-Richtlinie auch auf nutzergenerierte Videos ist daher eine einheitliche und umfassende Definition der „Werbung“ geboten. „Werbung“ im Sinne der Nummer 7 stellt systematisch das Äquivalent zur „(audiovisuellen) kommerziellen Kommunikation" im Sinne der AVMD-Richtlinie dar, geht aber noch darüber hinaus, indem es über Kommunikation in audiovisuellen Mediendiensten hinausgeht und etwa Werbung im Hörfunk mit umfasst. Der Begriff ist Oberbegriff für alle werblichen Erscheinungsformen, namentlich Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung in Rundfunk (Fernsehen und Hörfunk) wie auch Telemedien. Es wird abschließend klargestellt, dass die besonderen Vorgaben aus § 8 Abs. 9 und § 22 Abs. 1 Satz 3 zu Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art unberührt bleiben.

In Nummer 8 wird die bisherige Definition der Werbung im Rundfunk als „Rundfunkwerbung“ unverändert beibehalten. Sie wird damit zum Unterfall des allgemein definierten Begriffs der Werbung in Nummer 7. An die Rundfunkwerbung werden besondere Anforderungen gestellt. Diese resultieren zum Teil aus der AVMDRichtlinie, welche ihrerseits zwischen audiovisueller kommerzieller Kommunikation und Fernsehwerbung differenziert. Die Beibehaltung des Begriffs der Rundfunkwerbung ist daher geboten. Sie korrespondiert mit der Definition der Fernsehwerbung in Artikel 1 Abs. 1 Buchst. i der AVMD-Richtlinie, schließt darüber hinaus – wie bisher – jedoch auch Werbung im Hörfunk mit ein.

In Nummer 10 schließt – entsprechend dem erweiterten Anwendungsbereich der AVMD-Richtlinie durch die Neufassung des Artikels 1 Abs. 1 Buchst. k – die Definition des Sponsorings nunmehr ausdrücklich auch das Finanzieren von Video-SharingDiensten und nutzergenerierten Videos mit ein. Die Definition wird entsprechend erweitert. Zugleich wird klargestellt, dass auch das Finanzieren eines Dienstes selbst den Tatbestand des Sponsorings erfüllt. Die bisherige Definition des „Sponsorings“ verweist auf eine „direkte oder indirekte“ Finanzierung einer Sendung, während die AVMD-Richtlinie ausdrücklich auch die Finanzierung des ganzen Dienstes in Bezug nimmt. Da im Rahmen der Erweiterung auf Video-Sharing-Dienste insbesondere die indirekte Finanzierung eines nutzergenerierten Videos oder einer Sendung in der Praxis nicht zwangsläufig zugleich der Finanzierung des Video-Sharing-Dienstes dient, auf der diese veröffentlicht sind, ergibt sich auch hieraus die Notwendigkeit einer Anpassung der bisherigen Logik des Rundfunkstaatsvertrages an den Wortlaut der AVMD-Richtlinie.

In Nummer 12 wird der Begriff der Produktplatzierung inhaltlich um den Tatbestand ihrer Einbindung in ein nutzergeneriertes Video erweitert. Mit der neuen Systematik und damit der Produktplatzierung als Unterfall der „Werbung“ erfolgt eine Annäherung der Definition an den Wortlaut der AVMD-Richtlinie (dort Artikel 1 Abs. 1 Buchst. m). Dem bisher an gleicher Stelle im Rundfunkstaatsvertrag definierten Begriff „Programmbouquet“ steht kein Regulierungstatbestand mehr gegenüber. Die insofern nicht mehr notwendige Definition wird daher gestrichen. Eine inhaltliche Änderung regulatorischer Vorgaben – insbesondere auch mit Blick auf § 30 Abs. 7 – ist damit nicht verbunden.

Nummer 13 führt als neuen Begriff die „rundfunkähnlichen Telemedien“ in den Medienstaatsvertrag ein. Der Begriff der „vergleichbaren Telemedien“ wird aufgegeben. Rundfunkähnliche Telemedien umfassen die bisher in § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages definierten fernsehähnlichen Telemedien (audiovisuelle Mediendienste auf Abruf) sowie ergänzend hörfunkähnliche Telemedien. Die Definition entspricht im Grundsatz dem bisherigen § 58 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages. Charakteristik der rundfunkähnlichen Telemedien ist, dass sie inhaltlich, d.h. von den präsentierten Formaten (Hörspiele, Spielfilme, Serien, Dokumentationen etc.) sowie durch die Zusammenstellung einzelner Sendungen unter eigener redaktioneller Verantwortung Rundfunkprogrammen entsprechen. Ebenso wie beim Begriff der Sendung in Nummer 3 kommt es auf die Länge der Formate nicht an. Anders als Rundfunkprogramme werden die rundfunkähnlichen Telemedien jedoch nicht-linear, d.h. auf Abruf, angeboten. Es handelt sich z.B. um Online-Videotheken und -Audiotheken.

Die Aufzählung im zweiten Halbsatz konkretisiert die Anforderungen an die „Rundfunkähnlichkeit“. Sie ist nicht abschließend. Die Beispiele lehnen sich an die Aufzählung in Artikel 1 Abs. 1 Buchst. b der AVMD-Richtlinie (Definition der „Sendung“) an und berücksichtigen zugleich, dass auch Audioangebote erfasst sein sollen.

In Nummer 14 wird die Definition der „Medienplattform“ neu eingeführt. Durch die Definition der Medienplattform selbst entsteht ein anbieterunabhängiger Anknüpfungspunkt für regulatorische Vorgaben. Bisher war nur der Anbieter einer Plattform definiert. Mit der Bezugnahme auf Medien bereits in der Begrifflichkeit erfolgt zudem eine klarere Abgrenzung zu anderen Plattformen, wie etwa Kaufplattformen. Erstmals werden auch Angebote der „Online-Presse“ mit in den Schutz der Plattformregulierung aufgenommen.

Unabhängig ist die Medienplattform von ihrem Verbreitungsweg. So werden infrastrukturgebundene Medienplattformen (bspw. Fernsehkabelnetze) ebenso erfasst wie Medienplattformen in offenen Netzen (bspw. wie dem Internet).

Die Medienplattform fasst Rundfunkprogramme, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 („Online-Presse“) zu einem einheitlichen Gesamtangebot für die Nutzer zusammen. Keine Medienplattformen sind daher Online-Videotheken, welche dem Begriff der rundfunkähnlichen Telemedien zuzuordnen sind. Gleiches gilt etwa für Mediatheken von Rundfunkveranstaltern, wenn diese nur eigene Inhalte auf Abruf anbieten.

Für Mediatheken, die lineare und nicht-lineare Inhalte oder bereits gebündelte nichtlineare Inhalte anbieten, wird in Satz 3 Buchst. b gesondert geregelt, dass diese erfasst werden, wenn sie auch Inhalte enthalten, die nicht in der eigenen redaktionellen Verantwortung des Anbieters (somit zugleich in seiner Funktion als Anbieter von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien) oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens liegen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Mediatheken, die mit Angeboten Dritter angereichert werden, nicht anders zu behandeln sind als andere Medienplattformen. Anderes gilt wiederum für die gesetzlich bestimmten Regionalfenster oder Drittsendezeiten; diese dürfen in der Mediathek mit abgebildet werden, ohne dass die Mediathek dadurch der Regulierung für Medienplattformen unterworfen würde.

Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sind nach den Maßstäben der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehalten, zu kooperieren. Gemeinsame Mediathekenangebote der Rundfunkanstalten sind daher ebenfalls von der Ausnahme des Satzes 3 Buchst. b umfasst.

Mit dem Merkmal des „vom Anbieter bestimmten Gesamtangebots“ wird klargestellt, dass nur solche Angebote erfasst sind, bei denen der Anbieter selbst und abschließend über die angebotene Auswahl entscheidet. Dieses Merkmal ist damit entscheidendes Abgrenzungskriterium zu den in Nummer 16 definierten Medienintermediären. Welches Angebot jeweils ein einheitliches Gesamtangebot bildet, ist anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf Gestaltung, Inhalt, Empfängerkreis und technische Struktur zu bestimmen. Ein vom Anbieter bestimmtes Gesamtangebot liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Anbieter der Plattform ohne spezifische Eingrenzung Dritten die Möglichkeit der Präsentation von Angeboten bietet, bspw. in sozialen Medien. In der Regel wird dies auch bei AppStores der Fall sein, soweit für den Zugang vorab nur eine reine Funktionskontrolle erfolgt. Gleiches gilt auch für Angebote, die lediglich eine Orientierung über relevante Inhalte bieten, aber denen keine Entscheidung über die Auswahl der Inhalte zugrunde liegt (bspw. Suchmaschinen). Siehe zur Abgrenzung auch die Begründung zu Nummer 16.

Neben dem Zusammenstellen und direkten Anbieten von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und/oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 wird ausdrücklich klargestellt, dass auch die Zusammenfassung von Anwendungen, die den Zugang zu solchen Angeboten oder anderen Medienplattformen ermöglichen, d.h. die Zusammenfassung entsprechender Apps, erfasst ist. Der Begriff der „Anwendung“ ist gestaltungsoffen und erfasst perspektivisch jede Anwendung, die vergleichbar mit Apps den Zugriff auf relevante Inhalte vermittelt.

Um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es unter Plattformen auch „Mischangebote“ gibt, die nur in Teilen die Funktion einer Medienplattform aufweisen, wird mit dem Merkmal „soweit“ deutlich gemacht, dass eine funktionale Betrachtung zu erfolgen hat. Unterschiedliche, abgrenzbare Funktionen eines Angebotes können damit unterschiedliche Rechtsfolgen (etwa die Regulierung als Medienplattform oder als -intermediär) auslösen.

Kabelnetze mit analoger Verbreitung sind explizit durch Satz 3 Buchst. a aus dem Anwendungsbereich ausgenommen. Dies entspricht der bisherigen Systematik, wonach diese durch sonstiges Landesrecht geregelt werden.

In Nummer 15 neu eingeführt wird der Begriff der „Benutzeroberfläche“ als regulatorischer Anknüpfungspunkt für Fragen der Auffindbarkeit von Inhalten. Benutzeroberflächen sind nach der Legaldefinition die Anzeige- und Steuerungsebene von oder für Medienplattformen. Die Benutzeroberfläche kann Teil einer Medienplattform, aber auch ein selbstständiges Telemedienangebot sein, das im Hintergrund auf eine fremde Medienplattform zugreift. Zwingend steht die Benutzeroberfläche in Bezug zu einer Medienplattform, d.h. zu einem Gesamtangebot, dem eine abschließende Entscheidung über die verfügbaren Inhalte zugrunde liegt. Nicht erfasst sind damit Übersichten über Inhalte, die im Internet frei verfügbar oder in „offenen Angeboten“ wie sozialen Medien oder Suchdiensten enthalten sind. Ebenso wenig erfasst sind Bedienoberflächen von Mediatheken, die nicht der Regulierung als Medienplattformen unterfallen.

Benutzeroberflächen sind regelmäßig textlich oder bildlich dargestellte Angebots- oder Programmübersichten, aber etwa auch akustische Steuerungssysteme, wie bspw. Sprachassistenten, werden ausdrücklich erfasst.

Das Merkmal der „Übersicht“ ist funktional zu verstehen und weder auf die zeitgleiche, noch auf die visuelle Darstellung aller Angebote oder Inhalte einer Medienplattform begrenzt. Es umfasst alle Formen einer Präsentation, die den Nutzer bei der Orientierung und Selektion unterstützen. Unerheblich ist daher, ob eine Übersicht alle Angebote oder Inhalte einer Medienplattform vollständig und zeitgleich, etwa in Form von Listen, vermittelt, oder nur einzelne Angebote oder Inhalte aus einem Gesamtangebot präsentiert. Erfasst sind damit etwa auch Sprachassistenten, sofern sie die Funktion einer Benutzeroberfläche erfüllen. Mit Blick auf solche Sprachsteuerungen wie auch auf inklusive Angebote wird ausdrücklich die akustische Navigation einbezogen.

Benutzeroberflächen erlauben den direkten Zugriff auf die in einer Medienplattform enthaltenen Inhalte, mithin auf vollständige Angebote (Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien), Teile davon (etwa einzelne Sendungen oder Videos auf Abruf) oder softwarebasierte Anwendungen zur Ansteuerung von Angeboten (Apps). Erfasst sind daher auch Oberflächen von Endgeräten, soweit sie etwa Programmübersichten oder eine Orientierung über softwarebasierte Anwendungen geben. Zur Konkretisierung sind Regelbeispiele unter Buchstabe a bis c aufgenommen.

Nummer 16 enthält die Definition des Medienintermediärs. Erfasst werden nicht alle denkbaren Intermediäre, sondern nur solche, die auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren und damit zumindest potentiell Meinungsbildungsrelevanz haben. Durch die Verwendung des Wortes „auch“ wird klargestellt, dass es genügt, wenn überhaupt journalistischredaktionelle Inhalte neben anderen Inhalten über den Medienintermediär abrufbar sind.

Die Negativdefinition „ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen“ grenzt den Medienintermediär von der Medienplattform nach Nummer 14 ab. Vor diesem Hintergrund sind beide Definitionen entsprechend auszulegen. Die in der Definition des Medienintermediärs enthaltene Trias „aggregieren, selektieren und allgemein zugänglich präsentieren“ ist funktional zu betrachten. Die Trias beschreibt die Hauptwesensmerkmale von Medienintermediären. Die drei Bestandteile müssen in der Regel kumulativ vorliegen. Dabei sind die einzelnen Teile aber weit und offen auszulegen, um der Funktion des Auffangtatbestandes gegenüber Medienplattformen gerecht zu werden. Das Merkmal „aggregieren“ beschreibt den im Regelfall ersten Schritt der Informationsverarbeitung, den der Informationsgewinnung bzw. sammlung. „Selektieren“ beschreibt den notwendigen Zwischenschritt der Auswahl von Informationen. Das Merkmal „allgemein zugänglich präsentieren“ beschreibt schließlich den zunächst letzten Schritt vor der Wahrnehmung durch den Nutzer: die Präsentation des Ergebnisses von Aggregation und Selektion. Die allgemeine Zugänglichkeit der Präsentation ist immer schon dann erfüllt, wenn grundsätzlich jedermann ohne größeren Aufwand von der Präsentation Kenntnis nehmen kann. Eine Registrierung, unerheblich ob kostenpflichtig oder nicht, oder eine Personalisierung stehen dem in der Regel nicht entgegen.

Folgende Dienste sind im Regelfall als Medienintermediär im Sinne dieser Vorschrift einzustufen: Suchmaschinen, Soziale Netzwerke, User Generated Content-Portale, Blogging-Portale und News Aggregatoren. Je nach konkreter Ausgestaltung können auch App-Portale darunterfallen, wenn das Portal nicht als Gesamtangebot einzuordnen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ohne wesentliche Hindernisse jedermann Apps in das Portal einstellen kann (siehe hierzu auch die Begründung zu Nummer 14). Auch Sprachassistenten mit ihren unterschiedlichen Funktionen können von der Definition erfasst sein.

In Nummer 18 wird der Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien definiert. In Anlehnung an die Stellung des Rundfunkveranstalters (bzw. des Anbieters eines audiovisuellen Mediendienstes nach der AVMD-Richtlinie) wird dabei auf die Auswahlentscheidung und die inhaltliche Verantwortung abgestellt.

In Nummer 19 wird der Anbieter einer Medienplattform als Bezugspunkt für regulatorische Verpflichtungen definiert. Entscheidend ist hier, wer die Auswahl der Angebote bestimmt.

In Nummer 20 wird der Anbieter einer Benutzeroberfläche als Bezugspunkt für regulatorische Verpflichtungen definiert. Anbieter ist danach derjenige, der die finale Entscheidung über die Konzeption der Benutzeroberfläche, einschließlich Fragen der Individualisierbarkeit, und der Darstellung der Angebote oder Inhalte trifft. Der Anbieter einer Medienplattform wird in der Regel auch der Anbieter der zur Bedienung der Medienplattform erforderlichen Benutzeroberfläche sein; die Verantwortlichkeiten können jedoch auch auseinanderfallen.

Nummer 21 enthält die Definition des Anbieters eines Medienintermediärs. Ein Anbieter kann verschiedene Dienste anbieten. Je nach konkreter Funktion kann die identische natürliche oder juristische Person Anbieter einer Medienplattform, einer Benutzeroberfläche oder eines Medienintermediärs sein.

Nummer 22 enthält die Definition des Video-Sharing-Dienstes. Damit wird Artikel 1 Abs. 1 Buchst. aa der AVMD-Richtlinie umgesetzt. Auf den in der Richtlinie enthaltenen Wortbestandteil „Plattform“ wurde zur Vermeidung von nicht notwendigen Überschneidungen mit den Regelungen zu Medienplattformen und Benutzeroberflächen verzichtet. So sind insbesondere Anbieter von Medienplattformen wie Kabelnetzbetreiber nicht von der Definition in Nummer 22 erfasst. Ausweislich der Erwägungsgründe der Richtlinie sollen auch soziale Netzwerke von der Vorschrift erfasst werden, soweit sie die Voraussetzungen der Definition in Nummer 22 erfüllen. Die Definition stellt ausdrücklich klar, dass nicht nur Telemedien mit dem in der Vorschrift genannten Hauptzweck erfasst werden sollen, sondern die Voraussetzungen der Vorschrift auch dann erfüllt sind, wenn ein trennbarer Teil des Dienstes die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Gleiches gilt, wenn eine wesentliche Funktion des Dienstes die Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt. Nach den Erwägungsgründen der AVMD-Richtlinie sollen die Regelungen zu Video-Sharing-Diensten bei nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten, wie der Bereitstellung audiovisueller Inhalte auf privaten Webseiten und nichtwirtschaftlichen Interessengemeinschaften, keine Anwendung finden.

Nummer 23 enthält die Definition des Video-Sharing-Diensteanbieters. Damit wird Artikel 1 Abs. 1 Buchst. da der AVMD-Richtlinie umgesetzt.

Nummer 24 enthält die Definition des nutzergenerierten Videos. Damit wird Artikel 1 Abs.1 Buchst. ba der AVMD-Richtlinie umgesetzt.

In Absatz 3 wird ein ausdrücklicher Tatbestandsausschluss normiert für Angebote, die kein Rundfunk sind. In § 2 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages waren hier bisher fünf Fallgruppen aufgelistet. Im Zuge der mit diesem Staatsvertrag eingefügten Änderungen, namentlich zum Zulassungsregime (§§ 52 ff.), können die ersten vier Fallgruppen künftig entfallen, so dass sich der Anwendungsbereich der Ausschlussklausel des Absatzes 3 fortan nur noch auf die bisherige Nummer 5 erstreckt, nämlich die „Angebote, die aus Sendungen bestehen, die gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden“.

Die Entbehrlichkeit der bisherigen Nummern 1 bis 4 beruht auf folgenden Gründen: Die in § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages bisher vorgesehene quantitative Untergrenze von 500 potenziellen Nutzern wird entbehrlich, da § 54 künftig eine gesonderte Regelung zu zulassungsfreien Rundfunkprogrammen trifft, die quantitative Aspekte mitberücksichtigt. Die bisherige Nummer 2 (Wiedergabe aus Speichern) und Nummer 3 (Angebote, die familiären oder persönlichen Zwecken dienen) konnten auch bisher schon mangels Linearität bzw. mangels Ausrichtung auf die Allgemeinheit durch Auslegung aus dem Rundfunkbegriff ausgenommen werden. Die bisherige Nummer 4 (journalistisch-redaktionelle Angebote) wird als Tatbestandsmerkmal in Absatz 1 überführt, so dass sie gleichfalls in Absatz 3 zu streichen war.

 

Zu § 3 MStV

§ 3 entspricht dem bisherigen § 3 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages. Der bislang verwendete Begriff der „bundesweiten Verbreitung“ wird im gesamten Staatsvertrag durch den der „bundesweiten Ausrichtung“ ersetzt. Aufgrund der mittlerweile üblichen Verbreitung von Rundfunkprogrammen über das Internet oder Satellit hat sich das bisherige, allein technische Kriterium der bundesweiten Verbreitung überholt. Es kann deshalb für die Anwendbarkeit staatsvertraglicher oder sonstiger landesrechtlicher Bestimmungen nicht mehr maßgeblich sein. Vielmehr ist auf die entweder regional- bzw. landesbezogene oder aber bundesweite, inhaltliche Ausrichtung des Angebotes abzustellen. Hierbei ist auch die Intention des Veranstalters zu beachten. Hierdurch wird der Grundsatz der Subsidiarität staatsvertraglicher Regelungen gestärkt und eine sinnvolle Unterscheidung ermöglicht zwischen Fällen, die der jeweilige Landesgesetzgeber Kraft eigener Rechtsetzungshoheit regeln kann und soll, und solchen Fällen, bei denen es eines zwischen den Ländern abgestimmten und damit einheitlichen Rechtsrahmens bedarf. Weitergehende Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 4 MStV

§ 4 entspricht – unter Umkehrung der Reihenfolge zwischen Absatz 1 und 2 – weitgehend der bisher in § 9 b des Rundfunkstaatsvertrages normierten Regelung. Geändert, nämlich ergänzt, wird der Regelungskomplex des Absatzes 1 (bisher § 9 b Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages), der Informationspflichten eines Rundfunkveranstalters gegenüber den Zuschauern und Zuhörern statuiert. Die Regelung dient der Umsetzung des Artikels 5 Abs. 1 der AVMD-Richtlinie und wurde mit Blick auf den Richtlinientext präzisiert. Es wird klargestellt, dass die Angaben für eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation auch die Angabe der E-Mail-Adresse oder der Webseite umfassen. Mit der Anfügung einer neuen Nummer 4 (siehe insoweit auch Artikel 5 Abs. 1 Buchst. d der AVMDRichtlinie) verpflichtet die Regelung zudem Rundfunkveranstalter, auch den Mitgliedstaat, dessen Rechtshoheit er unterworfen ist, zu benennen und diese Benennung im Rahmen des Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen.

Für audiovisuelle Mediendienste auf Abruf begründet § 5 des Telemediengesetzes entsprechende Informationspflichten.

Absatz 2 enthält Anpassungen an die veränderten europäischen Vorgaben nach der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1).

 

Zu § 5 MStV

§ 5 entspricht dem bisherigen § 9 a des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 6 MStV

§ 6 entspricht dem bisherigen § 10 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 7 MStV

Absatz 1 ersetzt § 3 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages. In Anbetracht der europarechtlichen Vorgaben aus Artikel 7 Abs. 1 der AVMD-Richtlinie sowie in Anerkennung des Artikels 21 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) konkretisiert die Vorschrift die Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung von Rundfunkangeboten für Menschen mit Behinderungen. Für fernsehähnliche Telemedien wird zudem mit § 76 eine gleichwertige Regelung geschaffen. Weitergehende Maßnahmen sollen anlässlich der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (Barrierefreiheitsrichtlinie, ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70) erfolgen.

Gemäß Artikel 7 Abs. 1 der AVMD-Richtlinie sorgen die Mitgliedstaaten ohne unangemessene Verzögerung dafür, dass der Zugang zu Diensten, die von ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, für Menschen mit Behinderungen durch geeignete Maßnahmen stetig und schrittweise verbessert wird. Gemäß Erwägungsgrund 22 sollte der Begriff „Menschen mit Behinderungen“ dabei in Anbetracht der Art der unter die Richtlinie fallenden Dienstleistungen – audiovisuelle Mediendienste – ausgelegt werden. Die Mitgliedsstaaten sollten daher sicherstellen, „dass sich die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter aktiv darum bemühen, ihre Inhalte für Menschen mit Behinderungen, insbesondere für Menschen mit Seh- oder Hörstörungen, zugänglich zu machen“. Nach Erwägungsgrund 23 sollte Barrierefreiheit unter anderem durch Gebärdensprache, Untertitelung, gesprochene Untertitel und Audiodeskription geschaffen werden.

Diese europarechtlichen Vorgaben entsprechen einer wesentlichen Anforderung der UN-Behindertenrechtskonvention für den Bereich Meinungsfreiheit und Informationszugang. Nach Artikel 21 der UN-Behindertenrechtskonvention sind die Konventionsstaaten verpflichtet, „geeignete Maßnahmen zu treffen, damit Menschen mit Behinderung ihr Recht auf Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit gleichberechtigt mit anderen durch die von ihnen gewählten Formen der Kommunikation ausüben können“. Grundvoraussetzung für den Informationszugang, der eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht, ist die Forderung nach Barrierefreiheit.

Im Lichte dieser Vorgaben wird Absatz 1 gegenüber der Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages angepasst und konkretisiert. Wie bisher erfasst die Regelung alle Rundfunkveranstalter (sowohl öffentlich-rechtlich als auch privatrechtlich organisiert). Ebenso wie bisher, sind die vorgenommenen Ergänzungen in Absatz 1 mit Blick auf die Ausgestaltungsgrenze des Gesetzgebers im Lichte der Programmautonomie der Veranstalter formuliert worden.

Der Ausbau barrierefreier Angebote soll dabei – unter Beachtung der jeweiligen finanziellen Leistungsfähigkeit der Veranstalter – im Rahmen der technischen Möglichkeiten erfolgen. Angesichts der fortgeschrittenen technischen Möglichkeiten, wird dabei ein Maßstab angelegt, der dem Stand der Technik entspricht.

Absatz 2 enthält eine Verpflichtung für Veranstalter bundesweit ausgerichteter privater Fernsehprogramme, der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt mindestens alle drei Jahre Bericht über die getroffenen und in Zukunft geplanten Maßnahmen nach Absatz 1 zu erstatten. Hierdurch wird Artikel 7 Abs. 2 und 3 der AVMD-Richtlinie umgesetzt. Die Verpflichtung zur Berichterstattung ist notwendig, um in regelmäßigen Abständen den jeweiligen konkreten Umsetzungsstand im Sinne der Vorschrift bewerten zu können. Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gilt die Berichtspflicht gegenüber ihren jeweiligen Aufsichtsgremien. Die Berichte werden anschließend der Europäischen Kommission übermittelt.

Die Berichte können ggf. auch Grundlage für Überlegungen des Gesetzgebers zu weitergehenden Vorgaben zur Stärkung barrierefreier Angebote im Sinne des Medienstaatsvertrages sein.

 

Zu § 8 MStV

§ 8 enthält die Regelung des ehemaligen § 7 des Rundfunkstaatsvertrages. Es erfolgen Anpassungen aufgrund der neuen Begriffsdefinition der „Werbung“, die nunmehr alle Werbeformen (insb. Rundfunkwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung) umfasst. Durch den Regelungsstandort (1. Unterabschnitt im II. Abschnitt) ist unmittelbar nur Werbung erfasst, die in Rundfunkprogrammen enthalten ist. Für den Bereich der Telemedien und speziell der Video-Sharing-Dienste wird § 8 durch entsprechende Verweise für anwendbar erklärt.

Das in Absatz 3 enthaltene Erkennbarkeits- und Trennungsgebot gilt für Produktplatzierung nur insoweit, als nur den besonderen Anforderungen des Absatzes 7 genügt werden muss.

In Absatz 7 werden die Maßgaben für Produktplatzierung im Lichte der AVMDRichtlinie angepasst. Während Produktplatzierung nach dem Rundfunkstaatsvertrag bisher unzulässig und lediglich unter engen Auflagen für bestimmte Angebote zulässig war, ist sie künftig grundsätzlich gestattet – außer in Nachrichtensendungen, Sendungen zur politischen Information, Verbrauchersendungen, Regionalfensterprogrammen, Fensterprogrammen, Sendungen religiösen Inhalts und Kindersendungen. Die bisherige Erlaubnis in § 15 des Rundfunkstaatsvertrages deckte sich damit weitgehend, aber nicht umfänglich. Insofern wird das Verbot nochmals ausdrücklich klargestellt. Verbote betreffend Produktplatzierung zugunsten von Tabak und Arzneimitteln werden – wie bisher – im Bundesrecht nachgezeichnet. Im Übrigen werden die Liberalisierungen der AVMD-Richtlinie im nationalen Recht nachgezeichnet.

Während Absatz 7 die allgemeinen Regelungen enthält, werden im III. Abschnitt (§ 38) auch die besonderen Regelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk angepasst.

Absatz 11 statuiert weiterhin das Erfordernis einer gesonderten landesrechtlichen Erlaubnis und Zulassung für die nichtbundesweite Verbreitung von Rundfunkwerbung oder anderen Inhalten in einem bundesweit ausgerichteten oder zur bundesweiten Verbreitung beauftragten oder zugelassenen Programm (vgl. hierzu auch die Begründung zum 18. Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Diese Begrenzung regionenspezifischer Werbung bzw. umgekehrt die damit bewirkte Bindung an einen Beitrag zur regionalen Vielfalt ist auch weiterhin zur Refinanzierung lokaler und regionaler Medien notwendig und dient damit dem Schutz lokaler und regionaler Rundfunkveranstalter ebenso wie dem Schutz der örtlichen und regionalen Presse und damit der regionalen Medienvielfalt insgesamt. Diese Zielsetzung darf auch mit Blick auf den Einsatz neuerer Techniken, wie bspw. HbbTV nicht umgangen werden.

 

Zu § 9 MStV

Die neue Begrifflichkeit der Rundfunkwerbung wird implementiert und damit die grundsätzliche Geltung auch auf Hörfunk klargestellt. Von der in der AVMD-Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, Werbeunterbrechungen auch in Kindersendungen zuzulassen, wird kein Gebrauch gemacht.

 

Zu § 10 MStV

Der ehemalige § 8 des Rundfunkstaatsvertrages wird in den § 10 übernommen und enger an den Wortlaut der AVMD-Richtlinie angelehnt. Im Übrigen erfolgen redaktionelle Folgeänderungen zur neuen Begrifflichkeit der „Werbung“.

 

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