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Zu § 101 MStV

§ 101 entspricht dem bisherigen § 51 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 102 MStV

§ 102 enthält die Regelung des bisherigen § 51a des Rundfunkstaatsvertrages. Es erfolgt eine Anpassung im Hinblick auf den aufgegebenen Begriff der vergleichbaren Telemedien.

 

Zu § 103 MStV

§ 103 ersetzt § 51b des Rundfunkstaatsvertrages. Die Neufassung des Absatzes 1 in den Sätzen 1 und 2 dient vorrangig der Klarstellung. Durch den neuen Wortlaut werden die bisherigen Wörter „in Europa in rechtlich zulässiger Weise“ durch Bezugnahme auf Artikel 2 der AVMD-Richtlinie konkretisiert und die konkrete europarechtliche Norm benannt. Gleiches gilt bezüglich des bisherigen Wortlauts „unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen“ durch Bezugnahme auf Artikel 3 der AVMD-Richtlinie. Zudem wird der bereits in Artikel 27 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen enthaltene Grundsatz in den Gesetzeswortlaut übernommen, wonach Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft Gemeinschaftsvorschriften anwenden.

Darüber hinaus wird die bisherige Unterscheidung zwischen linearen und nichtlinearen Angeboten aufgegeben. Durch die Streichung in Satz 1 der Wörter „zeitgleiche und unveränderte“ sowie in Satz 2 des Wortes „Fernsehprogrammen“ wird der Anwendungsbereich auch auf fernsehähnliche Telemedien erweitert.

Der neu eingefügte Absatz 4 dient der Umsetzung des novellierten Artikel 4 der AVMDRichtlinie.

 

Zu § 104 MStV

Die §§ 104 ff. enthalten die Bestimmungen zur Aufsicht über die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages. Dies umfasst einerseits Vorgaben zur inneren Organisation der Landesmedienanstalten als zuständige Aufsichtsbehörden sowie einheitliche Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen.

§ 104 entspricht weitestgehend dem bisherigen § 35 des Rundfunkstaatsvertrages und enthält vor allem Vorgaben zur inneren Organisation der Landesmedienanstalten. Absatz 1 Satz 1 und 2 bestimmt zudem eine grundsätzlich umfassende Zuständigkeit der Landesmedienanstalten für die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen des Medienstaatsvertrages. Hierdurch wird die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten sowohl für Rundfunk als auch für Telemedien staatsvertraglich festgeschrieben. Diese Zuständigkeitsregelung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Anderes ist bspw. bei der Datenschutzaufsicht bei Telemedien nach § 113 der Fall.

Satz 3 enthält eine durch die im Grundsatz umfassende Zuständigkeit der Landesmedienanstalten notwendig gewordene Einschränkung mit Blick auf die Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios. Die Überprüfung der Einhaltung der staatsvertraglichen Vorgaben obliegt hier weiterhin den Gremien der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten.

Die weiteren Änderungen gegenüber § 35 des Rundfunkstaatsvertrages in den folgenden Absätzen sind überwiegend redaktioneller Natur. Auch weiterhin handeln die in Absatz 2 genannten Kommissionen (ZAK, KEK, KJM) sowie die Gremienvorsitzendenkonferenz im Rahmen der ihnen zugewiesenen Aufgaben als Organe der nach § 106 zuständigen Landesmedienanstalt. Ihnen kommt dabei die alleinige Sachentscheidungsbefugnis zu. Die nach § 106 zuständige Landesmedienanstalt hat die entscheidungserheblichen Tatsachen daher unverzüglich dem jeweiligen Organ zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung vorzulegen und ist an dessen Beschlüsse gebunden.

Der bisherige § 37 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages wird § 104 als neuer Absatz 12 angefügt. Durch diese Verschiebung wird klargestellt, dass die Regelung für die gesamte Tätigkeit der gemeinsamen Organe der Landesmedienanstalten gilt, diesen also zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Verfahrensrechte nach den §§ 55 und 56 zustehen. Diese Verfahrensrechte werden im Außenverhältnis durch die jeweils zuständige Landesmedienanstalt wahrgenommen.

 

Zu § 105 MStV

§ 105 ersetzt den bisherigen § 36 des Rundfunkstaatsvertrages und enthält die Zuweisung einzelner Aufgaben an die Organe der Landesmedienanstalten. Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) ist danach zukünftig neben den bisher bereits zugewiesenen Aufgaben auch für die Aufsicht über private bundesweite Telemedienanbieter verantwortlich. Durch diese zentrale Aufgabenwahrnehmung für bundesweit ausgerichtete Angebote – sowohl im Rundfunk als auch bei Telemedien – wird eine einheitliche Aufsichtspraxis in Deutschland sichergestellt. Die ZAK ist zudem für die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 sowie für die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung und die Aufsicht über Entscheidungen der Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle zuständig.

Die Regelung in Absatz 3, die Aufgaben und Zuständigkeiten der KEK beschreibt, wird mit den neu eingefügten Sätzen 3 und 4 um Vorgaben ergänzt, die sich auf die Vorlagepflichten der Landesmedienanstalten gegenüber der KEK bei Zulassungsverfahren für Fernsehprogramme beziehen. Satz 3 ermächtigt die KEK, im Hinblick auf die Vorlage von Zulassungsunterlagen eine De-Minimis-Regelung für Fälle zu treffen, die für die Sicherung von Meinungsvielfalt nur geringe Bedeutung entfalten können. Hierzu legt sie fest, unter welchen Voraussetzungen auf eine Vorlage der Antragsunterlagen, die ihr nach § 107 Abs. 1 vorzulegen sind, verzichtet werden kann. Die Regelung dient der Arbeitserleichterung der KEK. Sie bezieht sich auf zulassungspflichtige Fernsehprogramme nach § 52, nicht hingegen auf zulassungsfreie Programme im Sinne des § 54. Für zulassungsfreie Programme fehlt es bereits an der Vorlagepflicht nach § 107 Abs. 1. Satz 4 stellt klar, dass, sofern dies nach Einschätzung der Landesmedienanstalten im Einzelfall erforderlich ist, die KEK auf Anforderung auch bei De-minimis-Fällen ggfs. zur Prüfung verpflichtet ist. Umgekehrt steht es im Ermessen der KEK, in den von ihr festzulegenden De-minimis- Regeln auch vorzusehen, dass ihr bei Bedarf in besonderen Einzelfällen ausnahmsweise auch in De-minimis-Fällen die Antragsunterlagen vorzulegen sind.

Absatz 3 bildet rechtssystematisch eine Parallel-Regelung zu § 63 Satz 6. Nach § 63 kann die KEK bei nur geringfügigen Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen auch auf die vorherige Anzeige verzichten.

 

Zu § 106 MStV

§ 106 enthält, anknüpfend an die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 104 Abs. 1, Vorgaben zur örtlich zuständigen Landesmedienanstalt. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in Absatz 1 gilt für bundesweit ausgerichtete Angebote. Nach Absatz 1 bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit im Grundsatz nach dem Sitzlandprinzip, wobei für die Bestimmung des Sitzes eines Anbieters auch benannte Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 1 Satz 2 oder Verantwortliche nach § 18 Abs. 2 maßgeblich sein können. Von diesem Grundsatz abweichende Zuständigkeitsregelungen werden in Absatz 2 getroffen. Absatz 3 stellt klar, dass sich die örtliche Zuständigkeit für nicht-bundesweit ausgerichtete Angebote nach Landesrecht richtet.

 

Zu § 107 MStV

§ 107 entspricht dem bisherigen § 37 Abs. 1 bis 3 des Rundfunkstaatsvertrages und enthält Sondervorschriften für die Verfahren bei der Zulassung oder Anzeige von Angeboten oder für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten. Mit Blick auf die in Bezug genommenen Bestimmungen sind damit keine Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage verbunden.

 

Zu § 108 MStV

§ 108 entspricht dem bisherigen § 38 Abs. 3 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages und enthält Sondervorschriften für die Rücknahme und den Widerruf von Zulassungen und Zuweisungen. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 109 MStV

§ 109 ersetzt die bisher an verschiedenen Stellen des Rundfunkstaatsvertrages enthaltenen Rechtsgrundlagen für aufsichtsrechtliche Maßnahmen durch die Landesmedienanstalten zugunsten einer einheitlichen Regelung. Absatz 1 benennt die möglichen Aufsichtsmaßnahmen bei Verstößen gegen den Staatsvertrag. Diese sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme und Widerruf. Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleiben hiervon unberührt. Verstöße gegen die journalistischen Sorgfaltspflichten im Sinne des § 19 Abs. 1 und 2 können von den Landesmedienanstalten nur dann verfolgt werden, wenn es sich bei den betroffenen Anbietern nicht um solche nach § 19 Abs. 1 Satz 1 handelt und die Anbieter zudem weder der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des deutschen Presserates unterliegen noch einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne des § 19 Abs. 3 angeschlossen sind. Durch diese Regelung wird der gerade im Kontext journalistischer Arbeit bedeutsame Vorrang der Selbstregulierung verankert.

Die Absätze 2 und 3 enthalten Vorgaben, unter deren Beachtung Untersagungsverfügungen bzw. ein Vorgehen auch gegen Dritte möglich ist. Die Sperrung von Angeboten ist dabei nur unter Beachtung der Vorgaben des Telemediengesetzes zulässig.

Absatz 5 räumt jeder Landesmedienanstalt das Recht ein, gegenüber der zuständigen Landesmedienanstalt anzuzeigen, dass ein bundesweit ausgerichtetes Angebot gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Die zuständige Landesmedienanstalt ist in der Folge verpflichtet, sich mit der Angelegenheit zu befassen bzw. die Anzeige dem zuständigen gemeinsamen Organ vorzulegen. Diese Regelung entspricht dem bisherigen § 38 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages, erweitert dessen Anwendungsbereich indes auf alle Verstöße bundesweit ausgerichteter Angebote (Rundfunk und Telemedien) gegen staatsvertragliche Vorgaben. Die Regelung ermöglicht den einzelnen Landesmedienanstalten auch bei eigener Unzuständigkeit eine Entscheidung durch die zentralen Gremien herbeizuführen.

 

Zu § 110 MStV

§ 110 ersetzt den bisherigen § 37 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages und stellt anknüpfend an die jüngere Rechtsprechung (VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 21. März 2018 – 5 K 910/17.NW –, Rn. 21; VG Leipzig, Urteil vom 26. Februar 2016 – 1 K 2051/14 –, Rn. 29; VG Hamburg, Urteil vom 21. August 2013 – 9 K 507/11 –, Rn. 21) klar, dass ein Vorverfahren nach § 68 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung bei Entscheidungen entfällt, die durch die in den §§ 104 Abs. 2 und 105 genannten Organe getroffen wurden. Mit Blick auf die im Medienstaatsvertrag vorgenommene Vereinheitlichung der Medienaufsicht, gilt dies nunmehr sowohl für Rundfunk als auch für Telemedien.

 

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