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Zu § 11 MStV

§ 11 entspricht dem bisherigen § 8a des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 12 MStV

§ 12 entspricht dem bisherigen § 9c des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 13 MStV

§ 13 entspricht dem bisherigen § 4 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 14 MStV

§ 14 entspricht dem bisherigen § 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 15 MStV

§ 15 entspricht dem bisherigen § 6 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 16 MStV

§ 16 entspricht dem bisherigen § 9 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 17 MStV

§ 17 entspricht dem bisherigen § 54 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages. Durch den neu gewählten Regelungsstandort erstreckt sich die Anwendbarkeit der Vorschrift nunmehr ausdrücklich auf alle Telemedien, einschließlich derjenigen des V. Abschnitts. Weitergehende, inhaltliche Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 18 MStV

Absatz 2 Satz 4 führt bei der bisher in § 55 des Rundfunkstaatsvertrages enthaltenen Pflicht zur Benennung eines Verantwortlichen eine Ausnahme für Jugendliche ein, die Telemedien verantworten, die für Jugendliche bestimmt sind. In den Landespressegesetzen finden sich bereits Regelungen, nach denen der Verantwortliche von jugendeigenen Druckwerken, wie insbesondere Schülerzeitungen, nicht volljährig sein muss. Immer mehr Schülerzeitungen haben inzwischen ein begleitendes Onlineangebot oder erscheinen ausschließlich online. Diese Entwicklung wird im Medienstaatsvertrag nachvollzogen und Onlinemedien mit Druckwerken in diesem Punkt gleichgestellt.

Absatz 3 führt eine Kennzeichnungspflicht für sog. Social Bots ein. Aufgrund ihrer ambivalenten Nutzungsmöglichkeiten erfolgt bewusst kein Verbot. Die Kenntlichmachung trägt indes dem grundsätzlich bestehenden Potential zur Beeinflussung der individuellen und öffentlichen Meinungsbildung Rechnung. Zur Kennzeichnung verpflichtet sind die Verwender der Social Bots. Ergänzend haben die Anbieter sozialer Netzwerke zudem dafür Sorge zu tragen, dass Social Bots im beschriebenen Sinne gekennzeichnet werden (siehe auch die Begründung zu § 93).

Im Übrigen entspricht § 18 dem bisherigen § 55 des Rundfunkstaatsvertrages. Weitergehende Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 19 MStV

Absatz 1 enthält die bisher in § 54 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages enthaltenen Sorgfaltspflichten für die „Online-Presse“ und erweitert mit dem neu eingefügten Satz 2 die Pflicht auf alle geschäftsmäßig erbrachten, journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedienangebote, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind. Hierdurch soll eine bestehende Lücke geschlossen werden, die bisher Multiplikatoren aus dem Blick lässt, welche dem Wesen oder ihrer Struktur nach nicht dem klassischen Angebot von Verlagen entsprechen und daher nicht im Fokus des bisherigen § 54 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages stehen, aber eine publizistische Relevanz haben.

Neu verpflichtet werden nur journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, die regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten. Auch sie werden, was tatbestandlich in Satz 1 vorausgesetzt wird, nur erfasst, wenn sie geschäftsmäßig erbracht werden. Damit wird zur Abgrenzung auf einen Begriff zurückgegriffen, der in der Praxis bereits etabliert und durch die Rechtsprechung weiter konkretisiert ist. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit setzt keine direkte wirtschaftliche Betätigung oder Gewinnerzielungsabsicht voraus; vielmehr geht es um die Nachhaltigkeit der Diensterbringung, im Sinne einer auf gewisse Dauer angelegten Tätigkeit. Geschäftsmäßigkeit liegt daher jedenfalls dann vor, wenn das Angebot kommerziell ausgestaltet ist, also unmittelbar auf den Vertrieb von Waren oder Dienstleistungen ausgerichtet ist oder Werbung enthält. Sie liegt jedoch nicht vor bei Angeboten, die ausschließlich privaten oder familiären Zwecken dienen.

Leitlinie für anerkannte Sorgfaltspflichten können die publizistischen Grundsätze in dem vom Deutschen Presserat in Zusammenarbeit mit den Presseverbänden vereinbarten Pressekodex sein. Zu den Sorgfaltspflichten gehört insbesondere, veröffentlichte Informationen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen und wahrheitsgetreu wiederzugeben bzw. unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen als solche kenntlich zu machen.

Eine Pflicht zur Neutralität besteht nicht. Auch ist der Wahrheitsgehalt eines Angebots als solcher nicht selbst Gegenstand einer Beanstandung, sondern vielmehr sind verletzte Handlungspflichten bei der Recherche und Präsentation Gegenstand einer Beanstandung. Anders als dem Rundfunk kommen der Presse und auch den Telemedien ein Tendenzschutz zu.

Das bestehende Aufsichtssystem bleibt unangetastet, wird jedoch in Bezug auf die neu einbezogenen Angebote in der bestehenden Systematik erweitert. Damit kann sich die „Online-Presse“ – wie bisher – weiterhin dem System der Selbstkontrolle des Deutschen Presserates anschließen. Neu in die Regulierung einbezogene Angebote, die nicht bereits auch der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen, wird die Möglichkeit eröffnet, sich einem System der anerkannten Freiwilligen Selbstkontrolle anzuschließen. Entsprechende Vorgaben für eine Freiwillige Selbstkontrolleinrichtung werden in dem neuen Absatz 4 normiert. Systemgerecht werden dabei im Grundsatz die im Jugendmedienschutz bereits geltenden und in der Praxis bewährten Strukturen der Selbstkontrolle übernommen. Im Übrigen wird die Einhaltung der Sorgfaltspflichten der unmittelbaren Aufsicht der zuständigen Landesmedienanstalt unterstellt (siehe auch die Begründung zu § 109).

Damit bleibt insgesamt die Regulierungssituation für die „Online-Presse“ erhalten und der Grundsatz der Aufsichtsfreiheit im System des Deutschen Presserates unangetastet. Auch für die dem Pressekodex des Deutschen Presserates unterworfenen Anbieter ändert sich gegenüber der bisherigen Situation nichts. Durch die Erweiterung besteht allein für die neu durch Absatz 1 Satz 2 erfassten presseartigen Telemedienangebote, die nicht bereits dem Pressekodex des Deutschen Presserats unterworfen sind, die Verpflichtung zu Sorgfaltspflichten und die unmittelbare Aufsicht der Landesmedienanstalten, soweit sie sich nicht dem Pressekodex unterworfen oder einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle angeschlossen haben.

 

Zu § 20 MStV

§ 20 entspricht dem bisherigen § 56 des Rundfunkstaatsvertrages. Durch den neu gewählten Regelungsstandort erstreckt sich die Anwendbarkeit der Vorschrift nunmehr grundsätzlich auf alle Telemedien, einschließlich derjenigen des V. Abschnitts. Weitergehende, inhaltliche Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

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