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Zu § 111 MStV

§ 111 entspricht dem bisherigen § 39a des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 112 MStV

§ 112 entspricht weitgehend dem bisherigen § 40 des Rundfunkstaatsvertrages. Die bislang in Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Befristung für Fördermaßnahmen wird gestrichen. Die in den folgenden Nummern 1 und 2 genannten Maßnahmen können nunmehr auch unbefristet erfolgen. Dies gibt den beteiligten Akteuren ein höheres Maß an finanzieller Planungssicherheit. Weitergehende Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 113 MStV

§ 113 entspricht dem bisherigen § 59 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden. Die besonderen Vorgaben für die Aufsicht über den Datenschutz entspricht damit weiterhin den im Zuge des 21. Rundfunkänderungsstaatsvertrages eingeführten Regelungen.

 

Zu § 114 MStV

§ 114 entspricht dem bisherigen § 48 des Rundfunkstaatsvertrages. Durch die neue systematische Stellung der Vorschrift wird klargestellt, dass diese für alle gerichtlichen Verfahren aufgrund des Staatsvertrages gilt.

 

Zu § 115 MStV

§ 115 entspricht dem bisherigen § 49 des Rundfunkstaatsvertrages und enthält die durch die materiell-rechtlichen Neuregelungen und Anpassungen des Medienstaatsvertrages notwendigen Folgeänderungen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten.

 

Zu § 116 MStV

§ 116 entspricht dem bisherigen § 62 des Rundfunkstaatsvertrages. Die Änderungen betreffen ausschließlich die Einfügung eines neuen Datums für die erstmalige Kündigung des Medienstaatsvertrages. Änderungen im Verfahren der Kündigung gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 117 MStV

§ 117 entspricht dem bisherigen § 63 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 118 MStV

§ 118 entspricht dem bisherigen § 65 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 119 MStV

§ 119 trifft eine Sonderregelung zur örtlichen Zuständigkeit der Landesmedienanstalten für Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Medienstaatsvertrages bereits zugelassen waren bzw. die das Angebot einer Medienplattform oder Benutzeroberfläche bereits angezeigt hatten. Bei Zulassungsverlängerungen oder sonstigen das Verhältnis zwischen Rundfunkveranstalter und Landesmedienanstalt berührenden Themen bleibt in solchen „Altfällen“ die mit der Zulassung bzw. Anzeige bisher befasste Landesmedienanstalt weiterhin örtlich zuständig. Die Regelung dient der Arbeitserleichterung der Landesmedienanstalten ebenso wie dem Vertrauensschutz der Anbieter, die teils schon langjährig mit der Aufsichtspraxis ihrer Landesmedienanstalt vertraut sind.

Die Übergangsbestimmung bildet eine Sonderregelung zur neu geschaffenen Zuständigkeitsregelung in § 106, die für Fälle nach Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags die Landesmedienanstalt des Landes für zuständig erklärt, in dem der betroffene Veranstalter, Anbieter, Bevollmächtigte etc. seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

Die örtliche Zuständigkeit der Landesmedienanstalt war nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages bisher nicht an den Sitz oder Wohnsitz des Veranstalters bzw. Anbieters, sondern an den Eingang eines Zulassungsantrags bzw. der Anzeige gekoppelt. Nach Inkrafttreten des Medienstaatsvertrags wird es insoweit weiter eine erhebliche Anzahl von Fällen geben, die der Übergangsregelung des § 119 unterfallen, für die es mithin beim bisherigen status quo bleibt.

 

Zu § 120 MStV

§ 120 entspricht dem bisherigen § 34 des Rundfunkstaatsvertrages. Entsprechend ihrer auch bisherigen Stellung als Übergangsvorschrift ist die Regelung nun im IX. Abschnitt enthalten. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 121 MStV

Um die technische Umsetzbarkeit für Anbieter von Benutzeroberflächen gewährleisten zu können, wird eine Übergangsfrist eingefügt. Somit müssen die Anbieter von Benutzeroberflächen erst ab dem 1. September 2021 sicherstellen, dass die Auffindbarkeitsregelungen für Rundfunk, die weiteren in § 84 Abs. 3 geregelten Programme sowie die in § 84 Abs. 4 erwähnten Telemedienangebote umgesetzt werden und die Nutzerinnen und Nutzer die Sortierung oder Anordnung von Angeboten oder Inhalten dauerhaft und einfach individualisieren können. Sollte eine technische Umsetzbarkeit nicht erreicht werden können, bietet der § 84 Abs. 7 auch über den § 121 hinaus eine Exkulpationsmöglichkeit.

 

Zu § 122 MStV

§ 122 entspricht dem bisherigen § 64 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

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