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Zu § 21 MStV

In § 21 werden erstmals Vorgaben zur barrierefreien Gestaltung von Telemedien, einschließlich Medienplattformen, -intermediäre und Benutzeroberflächen geschaffen.

Diese sollen im Rahmen der technischen und ihrer finanziellen Möglichkeiten den barrierefreien Zugang zu Fernsehprogrammen und fernsehähnlichen Telemedien unterstützen (siehe zum Begriff der technischen und finanziellen Möglichkeiten die Begründung zu § 7). Für Telemedienangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks enthält § 30 Abs. 4 besondere und insoweit speziellere Vorgaben.

Nach Erwägungsgrund 23 gilt die AVMD-Richtlinie nicht für Funktionen oder Dienste, die Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten bieten. In Anerkennung des umfassenden Ansatzes der UN-Behindertenrechtskonvention und in Vorgriff auf die notwendige Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie erfolgt eine Regelung mit diesem Staatsvertrag.

 

Zu § 22 MStV

§ 22 entspricht weitgehend dem bisherigen § 58 Abs. 1, 2 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages. In Absatz 1 Satz 3 werden besondere Transparenzpflichten für Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art eingeführt. Um besser über den Ursprung und die Finanzierung derartiger Werbung zu informieren, ist neben der generischen Kennzeichnung als „Werbung“ zukünftig auch auf den Werbetreibenden oder Auftraggeber in angemessener Weise deutlich hinzuweisen. Für die Art und Weise der Kennzeichnung gelten die Vorgaben für Sponsorhinweise nach § 10 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Die in den § 8 Abs. 9 sowie § 74 enthaltenen Verbote gehen der Regelung des § 20 Abs. 1 Satz 3 als speziellere Bestimmungen vor.

Absatz 3 präzisiert den in § 58 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages verwendeten Begriff der vergleichbaren Telemedien. Wurde mit Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nach der bislang geltenden Rechtslage der Kreis der Berechtigten im Rahmen der Plattformregulierung umrissen, wird diese Grenzziehung unter Geltung der §§ 78 ff. des Medienstaatsvertrages fortgeführt.

Hierüber hinausgehende Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 23 MStV

§ 23 entspricht dem bisherigen § 57 des Rundfunkstaatsvertrages. Durch den neu gewählten Regelungsstandort erstreckt sich die Anwendbarkeit der Vorschrift nunmehr grundsätzlich auf alle Telemedien, einschließlich derjenigen des V. Abschnitts. Weitergehende, inhaltliche Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 24 MStV

§ 24 entspricht dem bisherigen § 60 des Rundfunkstaatsvertrages. Durch den neu gewählten Regelungsstandort erstreckt sich die Anwendbarkeit der Vorschrift nunmehr grundsätzlich auf alle Telemedien, einschließlich derjenigen des V. Abschnitts. Weitergehende, inhaltliche Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 25 MStV

§ 25 ersetzt den bisherigen § 61 des Rundfunkstaatsvertrages, der entsprechend den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft auf die genannten Abschnitte ausgeweitet wird.

 

Zu § 26 MStV

§ 26 entspricht dem bisherigen § 11 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 27 MStV

§ 27 entspricht dem bisherigen § 11a des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 28 MStV

§ 28 entspricht dem bisherigen § 11b des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 29 MStV

§ 29 entspricht dem bisherigen § 11c des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 30 MStV

In § 30 werden die Maßgaben der AVMD-Richtlinie zur Produktplatzierung für Telemedienangebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nachvollzogen. Anders als Werbung, an deren Verbot weiter festgehalten wird, ist Produktplatzierung damit zukünftig in dem Rahmen der §§ 8 Abs. 7 und 38 zulässig.

 

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