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Zu § 31 MStV

§ 31 entspricht dem bisherigen § 11e des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 32 MStV

§ 32 entspricht dem bisherigen § 11f des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 33 MStV

Entsprechend den Maßgaben, die für das allgemeine Telemedienangebot gelten, wird die Zulässigkeit von Produktplatzierung nach der Maßgabe der §§ 8 Abs. 7 und 38 erklärt.

 

Zu § 34 MStV

§ 34 entspricht dem bisherigen § 12 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 35 MStV

§ 35 entspricht dem bisherigen § 13 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind nicht damit nicht verbunden.

 

Zu § 36 MStV

§ 36 entspricht dem bisherigen § 14 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 37 MStV

§ 37 entspricht dem bisherigen § 14a des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 38 MStV

§ 38 entspricht dem bisherigen § 15 des Rundfunkstaatsvertrages Es werden lediglich notwendige Folgeanpassungen vorgenommen, die sich aus der allgemeinen Neuregelung der Produktplatzierung in § 8 Abs. 7 ergeben. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage für Produktplatzierungen im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind mit den Anpassungen nicht verbunden.

 

Zu § 39 MStV

§ 39 entspricht weitgehend dem bisherigen § 16 des Rundfunkstaatsvertrages. Absatz 4 wird entsprechend der in § 70 Abs. 2 für den Privatrundfunk vorgenommenen Präzisierungen angepasst. Hinweise der Rundfunkanstalten auf Sendungen, Rundfunkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gelten somit nicht als Werbung. Hierdurch wird klargestellt, dass im Sinne der Vernetzung der Angebote von ARD, ZDF und Deutschlandradio Hinweise auf Inhalte anderer Rundfunkanstalten sowie auf die gemeinsam veranstalteten Programme bzw. die gemeinsam verantworteten Angebote auch weiterhin keine Werbung darstellen.

 

Zu § 40 MStV

§ 40 entspricht dem bisherigen § 16a des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

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