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Zu § 41 MStV

§ 41 entspricht dem bisherigen § 16b des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 42 MStV

§ 42 entspricht dem bisherigen § 16c des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 43 MStV

§ 43 entspricht dem bisherigen § 16d des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 44 MStV

§ 44 entspricht dem bisherigen § 16e des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 45 MStV

§ 45 entspricht dem bisherigen § 16f des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 46 MStV

§ 46 entspricht dem bisherigen § 17 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 47 MStV

§ 47 entspricht dem bisherigen § 18 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 48 MStV

§ 48 entspricht dem bisherigen § 19 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 49 MStV

§ 49 entspricht dem bisherigen § 19a des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 50 MStV

§ 50 entspricht dem bisherigen § 39 des Rundfunkstaatsvertrages und regelt die Anwendbarkeit der besonderen Bestimmungen des Staatsvertrages für den privaten Rundfunk im Verhältnis zu den einzelnen Landesrundfunk- und Landesmediengesetzen. Danach gelten die Vorschriften über das Verfahren der Rundfunkzulassung sowie zur Sicherung der Meinungsvielfalt nur für bundesweit ausgerichtete Angebote. Eine gesonderte Festlegung wird mit Blick auf § 1 Abs. 6 für Teleshoppingkanäle getroffen. Zum Begriff der bundesweiten Ausrichtung siehe die Begründung zu § 3.

 

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