Zu § 41 MStV
§ 41 entspricht dem bisherigen § 16b des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.
Zu § 42 MStV
§ 42 entspricht dem bisherigen § 16c des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.
Zu § 43 MStV
§ 43 entspricht dem bisherigen § 16d des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.
Zu § 44 MStV
§ 44 entspricht dem bisherigen § 16e des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.
Zu § 45 MStV
§ 45 entspricht dem bisherigen § 16f des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.
Zu § 46 MStV
§ 46 entspricht dem bisherigen § 17 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.
Zu § 47 MStV
§ 47 entspricht dem bisherigen § 18 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.
Zu § 48 MStV
§ 48 entspricht dem bisherigen § 19 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.
Zu § 49 MStV
§ 49 entspricht dem bisherigen § 19a des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.
Zu § 50 MStV
§ 50 entspricht dem bisherigen § 39 des Rundfunkstaatsvertrages und regelt die Anwendbarkeit der besonderen Bestimmungen des Staatsvertrages für den privaten Rundfunk im Verhältnis zu den einzelnen Landesrundfunk- und Landesmediengesetzen. Danach gelten die Vorschriften über das Verfahren der Rundfunkzulassung sowie zur Sicherung der Meinungsvielfalt nur für bundesweit ausgerichtete Angebote. Eine gesonderte Festlegung wird mit Blick auf § 1 Abs. 6 für Teleshoppingkanäle getroffen. Zum Begriff der bundesweiten Ausrichtung siehe die Begründung zu § 3.