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Zu § 51 MStV

§ 51 entspricht dem bisherigen § 41 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden. Absatz 3 konnte mit Blick auf die Neuregelung des § 50 entfallen.

 

Zu § 52 MStV

Die Verbreitung von zeitgleich ausgestrahlten audiovisuellen Bewegtbild-Angeboten ist im Internet heute für nahezu jedermann weitgehend ohne größeren technischen und finanziellen Aufwand möglich. Nicht jedes dieser Angebote erfordert aber eine Regulierungsintensität, wie sie für herkömmliche Rundfunkprogramme mit dem Erfordernis des Zulassungsverfahrens gegeben ist. Die Vorgaben zum Zulassungsregime für private Rundfunkveranstalter werden deshalb an die neuen digitalen Verbreitungs- und Nutzungsmöglichkeiten angepasst. Es wird eine Regelung für zulassungsfreie Rundfunkprogramme in den Medienstaatsvertrag aufgenommen; zugleich werden die bisherigen zulassungsbezogenen Vorgaben aktualisiert.

In Absatz 1 Satz 1 wird der bisher verwandte Begriff „Rundfunk“ durch den Begriff „Rundfunkprogramm“, bzw. die konkrete Formulierung „Rundfunkprogrammen“ ersetzt. Die Änderung dient der redaktionellen Klarstellung. Sie verdeutlicht, dass sich das Zulassungserfordernis nur auf solche Angebote bezieht, die sämtliche Tatbestandsmerkmale des Rundfunkbegriffs des § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 erfüllen. Angebote, die zwar regelmäßig, aber nur zum Abruf im Internet bereitgestellt werden, oder Angebote, die zwar zeitgleich, aber nicht längs eines Sendeplans verbreitet werden, sind hiernach rundfunkrechtlich als Telemedien im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 zu qualifizieren und unterfallen nicht der Zulassungspflicht.

Absatz 1 Satz 2 dient der Klarstellung, dass ungeachtet der grundsätzlich bestehenden Zulassungspflicht für Rundfunkprogramme die zulassungsfreien Rundfunkprogramme nach § 54, die nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten oder die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen, staatsvertraglich von der Zulassungspflicht befreit sind (siehe dazu näher die Begründung zu § 54).

Absatz 1 Satz 3 normiert, dass sich die Zulassung eines Veranstalters „nicht bundesweit ausgerichteten“ Rundfunks wie bisher nach Landesrecht richtet. Zum Begriff der „bundesweiten Ausrichtung“ wird auf die Begründung zu § 3 verwiesen.

Für bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme richten sich die Einzelheiten des Zulassungsverfahrens nach den §§ 52 bis 58. Soweit Teilaspekte des Zulassungsverfahrens, z.B. die Zulassungsdauer, weiterhin nicht länderübergreifend im Medienstaatsvertrag geregelt werden, bleibt es hier wie bisher bei der Regelung, die das jeweilige Landesrecht hierzu normiert (§ 52 Abs. 1 Satz 4 Hs. 2). Die Regelung des § 52 bedeutet regelungssystematisch insofern keine Änderung gegenüber der bisherigen rundfunkstaatsvertraglichen Regelung.

Die bisher in § 20 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages enthaltene Vorgabe, wonach in der Zulassung für Veranstalter bundesweiter Rundfunkprogramme jeweils die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) festzulegen ist, wird im Medienstaatsvertrag nicht mehr in der Zulassungsregelung des § 52 verortet, sondern in § 55 Abs. 1 als Pflichtbestandteil des Zulassungsantrags bei den Grundsätzen des Zulassungsverfahrens verankert. Eine gravierende materielle Änderung ist damit nicht verbunden. Es steht vielmehr im Ermessen der zuständigen Landesmedienanstalt, die Programmkategorie Voll- oder Spartenprogramm weiterhin im Zulassungsbescheid explizit festzulegen, soweit sie dies für erforderlich hält.

Die bisher in § 20 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages geregelte Fallkonstellation der Informations- und Kommunikationsdienste, die sukzessive in den Rundfunk und damit in die Zulassungspflicht hineinwachsen, wird künftig durch die in § 54 Abs. 1 neu geschaffene Regelung zu zulassungsfreien Rundfunkprogrammen miterfasst. Die bisherige Regelung kann deshalb entfallen.

Gleiches gilt - sofern es sich um Rundfunk im Sinne des § 2 Abs. 1 handelt - für den sog. Einrichtungs- oder Veranstaltungsrundfunk, für den § 20 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages bisher ein durch Landesrecht zu regelndes vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsah. Ähnlich wie bei den in § 20 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages normierten Fällen wird es sich hier regelmäßig um Angebote handeln, die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten und die daher wertungsmäßig den neu in § 54 geregelten Fällen gleichstehen dürften. Es bleibt dem Landesgesetzgeber unbeschadet des Wegfalls der staatsvertraglichen Ermächtigung allerdings freigestellt, soweit er dies für erforderlich und sinnvoll hält, im jeweiligen Landesmediengesetz weiterhin vereinfachte Zulassungsverfahren bezogen auf entsprechende landesbezogene Angebote vorzusehen.

Für Fensterprogramme innerhalb eines Hauptprogramms, etwa Regionalfensterprogramme (§ 59 Abs. 4), Sendezeit für Dritte (§ 65) oder Angebote nach § 8 Abs. 11 bleibt indes festzuhalten, dass die Befugnis des Gesetzgebers, für solche Angebote schon aus medienpolitischen Gründen Zulassungspflichten zu statuieren, unberührt bleibt.

Die Vorgabe in Absatz 2 entspricht unverändert der bisher in § 20 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages normierten Regelung, die der Umsetzung des § 24a des Europäischen Fernsehübereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen dient.

 

Zu § 53 MStV

§ 53 entspricht dem bisherigen § 20a des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 54 MStV

Der Medienstaatsvertrag belässt es für herkömmliche Rundfunkprogramme bei dem Grundsatz der präventiven Zulassungskontrolle und der Ausgestaltung der Zulassung als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, stellt aber Rundfunkangebote, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 erfüllen, von der Zulassungspflicht frei.

Hinsichtlich des nutzerseitigen Aufwandes vor dem Start eines neuen Rundfunkangebots werden damit zulassungsfreie Rundfunkprogramme genauso behandelt wie die zulassungs- und anmeldefreien rundfunkähnlichen Telemedien. Ein Veranstalter entsprechender Rundfunkprogramme kann ein solches Angebot ohne besonderen verfahrensbezogenen Aufwand starten. Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Abgrenzung zwischen Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien angesichts der Medienkonvergenz und den immer vielfältiger werdenden Optionen linearer und nichtlinearer Verbreitung zunehmend schwieriger wird. Der besonderen Dynamik der Entwicklung von Rundfunktechnologien geschuldet ist zudem, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des zulassungsfreien Rundfunks im Medienstaatsvertrag offen gestaltet sind und die Landesmedienanstalten das Nähere zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit durch Satzung regeln.

Absatz 1 Satz 1 nennt alternativ zwei Voraussetzungen, unter denen Rundfunkangebote zulassungsfrei gestellt werden, nämlich zum einen Rundfunkangebote, die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten (Nr. 1) und zum anderen Rundfunkangebote, die im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden (Nr. 2). Die Fallkonstellationen der Nummer 1 und Nummer 2 können alternativ wie auch kumulativ auftreten. Ist eine der Voraussetzungen erfüllt, bedarf das Angebot keiner Zulassung.

Die in Nummer 1 genannte Fallkonstellation erfasst z.B. Rundfunkangebote, die bisher nach § 20 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages als Einrichtungs- bzw. Veranstaltungsrundfunk einem vereinfachten Zulassungsverfahren nach Landesrecht unterlagen. Gleichfalls erfasst sein können Rundfunkangebote, die eine nur geringe journalistisch-redaktionelle Gestaltung aufweisen oder die zwar über einen auf Dauer angelegten Sendeplan verfügen, aber aus anderen Gründen keine einem herkömmlichen Rundfunkprogramm entsprechende Wirkkraft aufweisen. Das Nähere hierzu regeln die Landesmedienanstalten durch Satzung.

In Nummer 2 wird der quantitative Rahmen eines zulassungsfreien Rundfunkangebots umrissen. Ein Rundfunkangebot, das im Durchschnitt eines von der zuständigen Landesmedienanstalt als Prüfmaßstab zugrunde gelegten Sechs-Monats-Zeitraums weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreicht, bedarf hiernach keiner Zulassung. Der Beginn des Sechs-Monats-Zeitraums kann, muss aber nicht zwingend mit dem Sendestart des Programms zusammenfallen. Er kann auch später liegen. Halbsatz 2 der Nummer 2 stellt des Weiteren klar, dass auch prognostische Erwägungen in die Prüfung der Landesmedienanstalten Eingang finden können: Sofern ein gestartetes Rundfunkangebot nach Prognose der Landesmedienanstalten die Grenze von 20.000 gleichzeitigen Nutzern im Durchschnitt von sechs Monaten nicht erreichen wird, kann ggfs. auch vor Ablauf der Sechs-Monats-Frist bereits eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt werden. Umgekehrt folgt aus Halbsatz 2 der Nummer 2 auch, dass, falls kurz nach Sendestart bereits gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Grenze von 20.000 gleichzeitigen Nutzern im Durchschnitt eines Sechs-Monats-Zeitraums dauerhaft überschritten werden wird, ggfs. auch vor Ablauf des Sechs-Monats-Zeitraums schon die Aufforderung an den Veranstalter ergehen kann, einen Zulassungsantrag zu stellen.

Die Regelung in Nummer 2 ist genauso wie die in Nummer 1 grundsätzlich technologieneutral ausgestaltet, erfasst mithin sämtliche Übertragungsformen der Rundfunkverbreitung, also Terrestrik, Satellit, breitbandige Kabelanlagen sowie Audio- und Video-Live-Streaming-Angebote, die per Internet-Protokoll übertragen werden.

Soweit die Vorschrift auf „gleichzeitige“ Nutzer abstellt, wird hiermit bezogen insbesondere auf internetbasierte Rundfunkübertragung klargestellt, dass es nicht auf die sog. site visits, also die Summe der einzelnen Klicks ankommt, sondern die gleichzeitigen, einzelnen Nutzer (unique user) eines Angebotes die maßgebliche Bezugsgröße bilden sollen. Die Regelung trägt damit dem vom Bundesverfassungsgericht herangezogenen Kriterium der Breitenwirkung im Sinne eines gleichzeitigen Erreichens vieler Menschen Rechnung.

Veranstalter zulassungsfreien Rundfunks unterliegen jenseits der Sonderregelungen in § 54 denselben Rechten und Pflichten wie Veranstalter zulassungspflichtigen Rundfunks. Der zulassungsfreie Rundfunk ist kein Rundfunk „zweiter Klasse“. Er darf hinsichtlich der technischen Verbreitung gegenüber zulassungspflichtigem Rundfunk nicht ungleich behandelt oder schlechter gestellt werden.

Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass ein Anbieter zulassungsfreien Rundfunks zur Bestätigung der Zulassungsfreiheit bei der zuständigen Landesmedienanstalt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung beantragen kann. Die Beantragung einer solchen Bescheinigung ist fakultativ; sie ist nicht Voraussetzung für die Aufnahme des Rundfunkangebots. Sollten sich die Rahmenbedingungen des Rundfunkangebots nach Erteilung der Bescheinigung verändern, sodass das Angebot nicht mehr als zulassungsfreier, sondern zulassungspflichtiger Rundfunk einzustufen ist, kann die zuständige Landesmedienanstalt die Unbedenklichkeitsbescheinigung bei Bedarf gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen.

Absatz 2 normiert eine Satzungsermächtigung der Landesmedienanstalten zur Konkretisierung der Zulassungsfreiheit nach Absatz 1. Gegenstand der Satzung können beispielsweise nähere Erläuterungen und Vorgaben zu den unter Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 erfassten Fallkonstellationen oder Vorgaben zur Operationalisierung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 enthaltenen quantitativen Tatbestandsmerkmale sein, letzteres insbesondere mit Blick darauf, dass § 54 technologieneutral nicht allein Streaming-Angebote sondern unterschiedliche technische Rundfunkübertragungswege erfasst. Auch können sich Satzungsbestimmungen auf verfahrensbezogene Aspekte, beispielsweise die vorzulegenden Informationen vor Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung, beziehen.

Absatz 3 enthält eine Privilegierung für ausschließlich im Internet verbreitete Hörfunkprogramme, die vor Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages bei der zuständigen Landesmedienanstalt angezeigt wurden. Diese Programme gelten nunmehr als zugelassene Programme nach § 52. Mit der Regelung hat es folgende Bewandtnis:

Im Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde mit § 20 b des Rundfunkstaatsvertrages eine Regelung aufgenommen, die für die damals neu aufkommenden Internet-Hörfunkprogramme an die Stelle einer Zulassungspflicht eine bloße Anzeigepflicht setzte. Mit weiteren Fortschritten der Digitaltechnik und der Verbreiterung der Endgeräte-Basis (als taugliche Empfangsgeräte sind heute nicht mehr nur PCs oder Laptops, sondern auch Smartphones und WLAN-fähige RadioGeräte vorhanden) ist zwischenzeitlich aus dem vormaligen Nischen-Angebot „Internet-Radio“ ein normales Hörfunkangebot geworden, das in seinen Nutzerzahlen manch anderen Hörfunkangeboten nicht mehr nachsteht.

Für die Zeit nach Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages sollen deshalb neue Internet-Hörfunkprogramme den über herkömmliche Technologien verbreiteten Hörfunkprogrammen gleichgestellt werden. Sie werden mithin entweder als zulassungsfreier- oder als zulassungspflichtiger Rundfunk im Sinne der §§ 52 und 54 einzuordnen sein. Für alle vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages auf bisheriger Gesetzeslage gestarteten und bei der zuständigen Landesmedienanstalt angezeigten Internet-Hörfunkangebote wird im Interesse der Verfahrenserleichterung für Anbieter und Landesmedienanstalten im Wege einer Gesetzesfiktion festgelegt, dass es sich um zugelassene Rundfunkprogramme handelt. Für entsprechende Anbieter ist mithin nichts weiter zu veranlassen. Auf sie finden weiterhin alle für reguläre Rundfunkprogramme geltenden Vorschriften Anwendung. Insbesondere bestehen, soweit weiterer Informationsbedarf auf Seiten der Landesmedienanstalten erwächst, die üblichen Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse.

Absatz 4 trifft einige Sonderregelungen, die den Rahmenbedingungen und der spezifischen Eigenheit von zulassungsfreien Rundfunkprogrammen Rechnung tragen. So legt Satz 1 fest, dass auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme die Regelungen zu Europäischen Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen (§ 15), zur Publizitätspflicht und sonstigen Vorlagepflichten (§ 57) sowie zur Sendezeit für Dritte für Kirchen und Parteien (§ 68) keine Anwendung finden. Für Veranstalter zulassungsfreier Rundfunkprogramme gelten demgegenüber nach Satz 2 die Vorgaben zu den persönlichen Anforderungen an Veranstalter bundesweit ausgerichteten Rundfunks (§ 53) entsprechend. Ausgenommen ist hier allein die in § 53 Abs. 1 Nr. 1 enthaltene Vorgabe, der zufolge eine Zulassung nur an eine Person erteilt werden darf, die unbeschränkt geschäftsfähig ist. Die Veranstaltung eines zulassungsfreien Rundfunkprogramms – betroffen sein dürften hier in erster Linie im Internet verbreitete Angebote – ist hiernach auch Jugendlichen, also Personen mit beschränkter Geschäftsfähigkeit möglich. Absatz 4 Satz 3 schließlich stellt deklaratorisch klar, dass Veranstalter von zulassungsfreien Rundfunkprogrammen genau wie jeder zulassungspflichtige Rundfunkveranstalter auf Anforderung der zuständigen Landesmedienanstalt sämtliche im Rahmen eines Zulassungsverfahrens üblichen Unterlagen und Informationen (§§ 55, 56) vorzulegen haben.

 

Zu § 55 MStV

Die Regelung zu den Grundsätzen des Zulassungsverfahrens (§ 55) erfährt Veränderungen gegenüber der bisherigen Regelung (§ 21 des Rundfunkstaatsvertrages) nur in den Absätzen 1 und 2. Diese Änderungen sind im Wesentlichen redaktioneller Natur.

In Absatz 1 werden die in einem Zulassungsantrag zu übermittelnden Informationen abweichend von der bisherigen Regelung nunmehr im Einzelnen aufgelistet und damit für bundesweit ausgerichtete Rundfunkangebote einheitlich im Medienstaatsvertrag normiert. Die Angabe zur Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm) war bisher nach § 20 Abs. 1 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages obligatorischer Bestandteil der Zulassung (siehe dazu auch die Begründung zu § 52). Es unterliegt hier der Prüfung und steht im Ermessen der zuständigen Landesmedienanstalt, ob sie der Einstufung des Anbieters zur Programmkategorie folgt und ob sie eine Festlegung der Programmkategorie im Zulassungsbescheid für erforderlich hält.

Der in Absatz 2 neugefasste Eingangssatz dient der redaktionellen Synchronisierung von Absatz 1 und Absatz 2. Neben den in Absatz 1 genannten obligatorischen Angaben im Zulassungsantrag kann die zuständige Landesmedienanstalt hiernach bei Bedarf weitere Angaben, insbesondere solche zu gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnissen des Antragstellers verlangen.

 

Zu § 56 MStV

§ 56 entspricht dem bisherigen § 22 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 57 MStV

§ 57 entspricht dem bisherigen § 23 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 58 MStV

§ 58 entspricht dem bisherigen § 24 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 59 MStV

§ 59 entspricht dem bisherigen § 25 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 60 MStV

§ 60 entspricht dem bisherigen § 26 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

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