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Zu § 61 MStV

§ 61 entspricht dem bisherigen § 27 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 62 MStV

§ 62 entspricht dem bisherigen § 28 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 63 MStV

§ 63 statuiert eine Verpflichtung von Rundfunkveranstaltern, jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor dem Vollzug schriftlich anzumelden. Für geringfügige Beteiligungsveränderungen an Aktiengesellschaften war in der Vorläufer-Regelung des § 29 Satz 6 des Rundfunkstaatsvertrages schon bisher eine Ermächtigung der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) verankert, durch Richtlinien Ausnahmen von der generellen Anmeldepflicht vorzusehen. Diese De-minimis-Regelung wird nun mit § 63 Satz 6 dahin erweitert, dass die KEK Ausnahmen für alle „geringfügigen Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen“ vorsehen kann.

Damit wird rechtssystematisch zugleich ein Gleichlauf zu der in § 105 Abs. 3 verankerten De-minimis-Regelung geschaffen, die es der KEK im Vorfeld eines Zulassungsverfahrens ermöglicht, bei Fällen, die für die Sicherung von Meinungsvielfalt nur geringe Bedeutung entfalten können, auf eine Vorlage der Antragsunterlagen zu verzichten.

 

Zu § 64 MStV

§ 64 entspricht dem bisherigen § 30 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 65 MStV

§ 65 entspricht dem bisherigen § 31 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 66 MStV

§ 66 entspricht dem bisherigen § 32 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 67 MStV

§ 67 entspricht dem bisherigen § 33 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 68 MStV

§ 68 entspricht dem bisherigen § 42 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 69 MStV

§ 69 entspricht dem bisherigen § 43 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 70 MStV

Mit den Anpassungen in § 70 wird die Flexibilisierung der quantitativen Werberegeln der AVMD-Richtlinie im nationalen Recht weitgehend nachgezeichnet. Die Neuregelung erhält entsprechend der AVMD-Richtlinie die 20-Prozent-Grenze aufrecht, gilt jedoch nicht mehr für jeden Stundenzeitraum, sondern für näher spezifizierte Zeitspannen. Die Neuregelung erlaubt damit eine Verschiebung von Werbezeiten innerhalb der jeweiligen Zeitfenster und gibt damit in Zeiten mit den höchsten Reichweiten, die somit auch am werberelevantesten sind, mehr Flexibilität und Eigenverantwortung.

 

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