mobiles Menü Institut für Urheber- und Medienrecht

 

Zu § 71 MStV

§ 71 entspricht dem bisherigen § 45a des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 72 MStV

§ 72 entspricht dem bisherigen § 46 des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 73 MStV

§ 73 entspricht dem bisherigen § 46a des Rundfunkstaatsvertrages. Änderungen gegenüber der bisher geltenden Rechtslage sind damit nicht verbunden.

 

Zu § 74 MStV

Satz 1 stellt die Anwendung der Werberegeln für rundfunkähnliche Telemedien klar.

Nach Satz 2 gelten für Angebote, die aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden (§ 2 Abs. 3), und sonstige linear verbreitete fernsehähnliche Telemedien darüber hinaus auch die weiteren Bestimmungen der §§ 3 bis 16. Hierdurch werden lineare Angebote erfasst, die entweder aufgrund gesetzlicher Regelung (§ 2 Abs. 3) oder aufgrund anderer Umstände (bspw. das Fehlen eines Sendeplans) den Rundfunkbegriff nicht erfüllen, allein aufgrund ihrer Linearität aber auch nicht unter die Definition nach § 2 Abs. 2 Nr. 13 gefasst werden können. Die Angebote nach Satz 2 werden so mit Blick auf die in Bezug genommenen materiell-rechtlichen Vorschriften der §§ 3 bis 16 mit Rundfunkangeboten gleichgestellt. Ziel sind im Wesentlichen gleiche Wettbewerbsbedingungen.

Die Bezugnahme auf § 72 in Satz 1 und 2 stellt klar, dass die Satzungen und Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Durchführung der §§ 8 bis 11, 70 und 71 auch für den Bereich der besonderen Telemedien im Sinne des § 74 gelten. Auch dies dient der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen sowie der Rechtssicherheit und -klarheit.

Der in Satz 1 und 2 enthaltene Hinweis auf eine „entsprechende“ Anwendung stellt klar, dass rundfunkspezifische Begrifflichkeiten der in Bezug genommenen Bestimmungen im Geltungsbereich des § 74 im Lichte ihrer Anwendung für Telemedien ausgelegt werden müssen.

 

Zu § 75 MStV

§ 75 stellt durch Verweis auf § 14, der die bisherige Regelung des § 5 des Rundfunkstaatsvertrages zum Recht auf Kurzberichterstattung von Fernsehveranstaltern beinhaltet, die entsprechende Anwendung für fernsehähnliche Telemedien klar. Voraussetzung ist, dass die gleiche Sendung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3 von demselben Fernsehveranstalter zeitversetzt angeboten wird. Ein Veranstalter kann seine über das Kurzberichterstattungsrecht erstellten Inhalte damit sowohl im Rundfunkprogramm (§ 14) als auch auf Abruf (§ 75) verwerten.

 

Zu § 76 MStV

Nach § 76 werden erstmals auch Anbieter fernsehähnlicher Telemedien zum Ausbau barrierefreier Angebote angehalten. Für diese Angebote gelten die – insoweit gegenüber der allgemeinen Bestimmung des § 21 spezielleren – Vorgaben des § 7 entsprechend. Hierdurch wird Artikel 7 Abs. 1 der AVMD-Richtlinie umgesetzt, der ebenfalls alle Mediendiensteanbieter im Sinne der Richtlinie in den Blick nimmt.

 

Zu § 77 MStV

§ 77 sieht die Einführung einer Quote für europäische Werke in Katalogen der Anbieter von fernsehähnlichen Telemedien vor. Ziel der Regelung ist sowohl die Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum als auch die Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen. Die Regelung ergänzt § 15, der § 6 des Rundfunkstaatsvertrages ersetzt, indem künftig eine Quote für europäische Werke auch für Anbieter von nicht-linearen fernsehähnlichen Angeboten gilt. Denn Fernsehveranstalter investieren derzeit stärker in europäische audiovisuelle Werke als Anbieter von fernsehähnlichen Telemedien (siehe Erwägungsgrund 37 der AVMDRichtlinie).

Mit Satz 1 werden die europarechtlichen Vorgaben aus Artikel 13 Abs. 1 der AVMDRichtlinie in nationales Recht umgesetzt. Nach Artikel 13 Abs. 1 der AVMD-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Anbieter audiovisueller Mediendienste auf Abruf sicherstellen, dass ihre Kataloge einen Mindestanteil europäischer Werke von 30 Prozent enthalten und solche Werke herausgestellt werden. Konkretisiert werden diese Vorgaben durch Erwägungsgrund 35 der AVMD-Richtlinie.

Dementsprechend sieht Satz 1 die Übertragung dieser Verpflichtung auf Anbieter von fernsehähnlichen Telemedien vor. Anders als § 15, der die Verpflichtung aus Artikel 16 Abs. 1 der AVMD-Richtlinie umsetzt, erfolgt keine Beschränkung auf bestimmte Inhalte, namentlich auf Spielfilme, Fernsehspielfilme, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen. Die Quote von 30 Prozent bezieht sich mithin auf sämtliche in einem Katalog enthaltenen Inhalte. Dementsprechend ist jedoch die Quote von 30 Prozent auch geringer als bei § 15 (vgl. dort die Verwendung des Wortes „Hauptteil“).

Zum Begriff des fernsehähnlichen Telemediums siehe die Begründung zu § 2 (dort Absatz 2 Nr. 13). Zum Begriff „europäisches Werk“ wird Bezug genommen auf die Definition in Artikel 1 Abs. 1 Buchst. n der AVMD-Richtlinie. Eine entsprechende Kennzeichnung audiovisueller Inhalte als europäisches Werk kann in deren Metadaten erfolgen. Die Europäische Kommission wird gemäß Artikel 13 Abs. 7 der AVMDRichtlinie Leitlinien für die Berechnung des Anteils europäischer Werke herausgeben.

In Umsetzung von Artikel 13 Abs. 6 der AVMD-Richtlinie werden Anbieter fernsehähnlicher Telemedien mit geringen Umsätzen, geringen Zuschauerzahlen oder wenn dies wegen der Art oder des Themas des fernsehähnlichen Telemediums undurchführbar oder ungerechtfertigt ist, nach Satz 2 aus der Verpflichtung herausgenommen. Zur Definition einer geringen Zuschauerzahl und eines geringen Umsatzes wird die EU-Kommission nach Artikel 13 Abs. 7 der AVMD-Richtlinie Leitlinien herausgeben. Ziel dieser Befreiung ist es, Zutrittshürden für neue Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten. Im Übrigen wird auf Erwägungsgrund 40 der AVMD-Richtlinie verwiesen.

Die Verpflichtung aus Satz 3, europäische Werke herauszustellen, resultiert aus Artikel 13 Abs. 1 der AVMD-Richtlinie. Wie sich aus Erwägungsgrund 35 der AVMDRichtlinie ergibt, gehört hierzu, dass europäische Werke durch Erleichterung des Zugangs zu diesen Werken gefördert werden. Eine Herausstellung kann durch verschiedene Mittel gewährleistet werden, beispielsweise durch einen speziellen Bereich für europäische Werke, der von der Hauptseite des Dienstes aus erreichbar ist, durch die Möglichkeit, mit dem als Bestandteil dieses Dienstes verfügbaren Suchwerkzeug nach europäischen Werken zu suchen, durch die Nutzung europäischer Werke in Kampagnen dieses Dienstes oder durch einen Mindestanteil europäischer Werke, für die im Katalog dieses Dienstes zum Beispiel mit Bannern oder ähnlichen Instrumenten geworben wird.

Satz 4 enthält eine Satzungsermächtigung zugunsten der Landesmedienanstalten, die Einzelheiten der vorgenannten Sätze durch eine gemeinsame Satzung zu regeln.

 

Zu § 78 MStV

Die bisherigen §§ 52 ff. des Rundfunkstaatsvertrages werden in den neuen §§ 78 ff. umfassend reformiert. Grundsatznorm bleibt der bisherige § 52 des Rundfunkstaatsvertrages, der jetzt in § 78 aufgeht, und der nunmehr Medienplattformen und auch Benutzeroberflächen als Gegenstand der Plattformregulierung bestimmt. Durch die Streichung des bisherigen § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages werden Medienplattformen in offenen Netzen stärker in die Regulierung miteinbezogen und grundlegenden regulatorischen Anforderungen wie bspw. dem Gebot der Transparenz unterworfen. § 52 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages wird ebenfalls gestrichen, da die schlichte Weiterleitung keine Zusammenstellungsentscheidung beinhaltet und daher beim Anbieter keine Verantwortlichkeit als Betreiber einer Medienplattform gegeben ist.

Zur Abstufung der Regulierung wird weiterhin auf Schwellenwerte zurückgegriffen. So gelten weitergehende Regulierungsanforderungen, wie bspw. das Verbot der Diskriminierung und das Gebot der Chancengleichheit und entsprechende Anzeigepflichten, nur bei Überschreiten der Schwellenwerte. Für infrastrukturgebundene Medienplattformen und deren Benutzeroberflächen gilt die Zahl der angeschlossenen Wohneinheiten (Satz 2 Nr. 1). Für andere Medienplattformen und Benutzeroberflächen gilt die Schwelle des Satzes 2 Nr. 2. Anders als bei infrastrukturgebundenen Medienplattformen kann hier nur auf die durchschnittliche Nutzerzahl abgestellt werden. Die Höhe der Schwellenwerte hat sich bewährt. Die Schwellenwerte werden daher im Grundsatz aufrechterhalten. Dabei wird berücksichtigt, dass infrastrukturunabhängige Medienplattformen sowie medienplattformunabhängige Benutzeroberflächen weniger vielfaltskritisch zu bewerten sind als infrastrukturgebundene Angebote. Auch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass pro Haushalt mehrere Nutzer möglich sind.

Es wird in Satz 3 klargestellt, dass die Konkretisierungsbefugnis der Medienaufsicht die Ermittlung der Schwellenwerte betrifft.

 

Zu § 79 MStV

Der neue § 79 ersetzt den bisherigen § 52 Abs. 2 und 3 des Rundfunkstaatsvertrages. Für Betreiber infrastrukturgebundener Medienplattformen werden die Anforderungen des ehemaligen § 20a des Rundfunkstaatsvertrages (neu § 53) aufrechterhalten; zugleich werden Anbieter von Benutzeroberflächen verpflichtet. Die Anforderungen werden jedoch auf das Wesentliche begrenzt. Anbieter von nicht- infrastrukturgebundenen Medienplattformen und Benutzeroberflächen können einen Bevollmächtigten benennen. Dies ist dem erweiterten Anwendungsbereich der Plattformregulierung geschuldet und eröffnet insbesondere Möglichkeiten für Anbieter mit Sitz im Ausland, den Anforderungen des § 53 gerecht zu werden. Anders als der im Bereich der Medienintermediäre vorgesehene Zustellungsbevollmächtigte, dem lediglich eine „Briefkastenfunktion“ zukommt, hat der hier Bevollmächtigte auch eine inhaltliche Verantwortung für das Angebot wahrzunehmen.

Die in Absatz 2 aus § 53 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages übernommenen Anforderungen werden auf das Notwendige begrenzt und im Übrigen auf Benutzeroberflächen erweitert. Anbieter von Medienplattformen unterliegen weiterhin Anzeigepflichten; die Pflicht wird auf Anbieter von Benutzeroberflächen erweitert und zugleich auf unmittelbar relevante Informationen reduziert. Abhängig von der Art des Dienstes ergeben sich für Medienplattformen und Benutzeroberflächen ggf. zusätzlich Impressumspflichten gemäß § 5 des Telemediengesetzes bzw. Meldepflichten nach § 6 des Telekommunikationsgesetzes. Mit der Neuregelung wird auch klargestellt, dass wesentliche Änderungen ebenfalls anzuzeigen sind. Wesentliche Änderungen sind insbesondere Änderungen der Angaben nach § 53 Abs. 1.

In die Absätze 3 und 4 werden die ehemaligen Regelungen des § 52a Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages überführt. Beide Absätze enthalten die Erweiterung auf Benutzeroberflächen und werden redaktionell angepasst. Durch die Differenzierung zwischen Angebot und Inhalt wird klargestellt, dass der Normgehalt unabhängig davon gilt, ob ein Angebot vollständig oder nur in Teilen betroffen ist.

 

Zu § 80 MStV

§ 80 ersetzt die bisherige Regelung des § 52a Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages zur Signalintegrität und enthält neue Regelungen zum Schutz von Inhalteangeboten vor Skalierungen und Überlagerungen. Letztere dienen auch der Umsetzung von Artikel 7b der AVMD-Richtlinie.

Die Veränderungsverbote werden in Absatz 1 im Wesentlichen übernommen. Dabei wird der Anwendungsbereich neben den bisher bereits erfassten Rundfunkveranstaltern ausgeweitet auf Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien. Zugleich wird allgemein auch auf Teile von Programmen oder Angeboten Bezug genommen, bspw. einzelne Sendungen oder einzelne Videos auf Abruf. Es wird zudem klargestellt, dass auch das HbbTV-Signal dem Veränderungsverbot unterliegt. Der Normierung liegt dabei ein rein technisches Verständnis zugrunde. Geschützt wird allein das Signal. Eine Zuordnung von HbbTV zum Rundfunk erfolgt damit nicht.

Das Verbot der technischen oder inhaltlichen Veränderung von Inhalten und Übertragungssignalen ohne Zustimmung des Verantwortlichen bleibt erhalten (Nummer 1).

Ergänzt wird die Maßgabe um das Verbot der vollständigen oder teilweisen Überlagerung oder Skalierung mit anderen Rundfunkinhalten oder Inhalten aus rundfunkähnlichen Telemedien (Nummer 2). Überlagerungen mit oder Skalierungen für Smart-Home Anwendungen, individuelle Kommunikation, Bedienelemente der Benutzeroberfläche u.ä. sind davon nicht berührt.

Die bisherige Regelung des § 52a Abs. 3 Satz 1 Alt. 3 des Rundfunkstaatsvertrages wird in Nummer 3 überführt; Anpassungen sind redaktioneller Natur bzw. der Klarstellung geschuldet, dass Pakete nicht nur Rundfunkprogramme, sondern auch rundfunkähnliche Telemedien oder jeweils Teile davon enthalten können. Um auch Fälle unbefugter Weiterverbreitung ohne Vermarktungsabsicht („TV-Piraterie“) zu erfassen, erfolgt unter Nummer 3 die Ergänzung „oder öffentlich zugänglich gemacht“. Diese Regelung dient dem Schutz der Programmveranstalter, ihrer Refinanzierung und damit dem Erhalt einer vielfältigen Rundfunklandschaft.

Der klareren Struktur halber werden Ausnahmen zu den Veränderungsverboten in einen neuen Absatz 2 überführt.

Die Ergänzung des Verweises in Satz 1 um „marktübliche“ Qualitätsstandards dient der Regelung für den Fall, dass keine vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Bezugnahme auf marktübliche Qualitätsstandards spiegelt den Grundsatz der Diskriminierungs- und Chancengleichheit wider.

Die Sätze 2 und 3 enthalten Ausnahmen zum Verbot der Skalierung und Überlagerung. Überlagerungen zur Nutzung von Individualkommunikation oder die durch den Nutzer im Einzelfall veranlasste Überlagerung, etwa im Rahmen der Menüsteuerung, sind im Grundsatz zulässig. Nicht im Einzelfall veranlasst sind etwa generelle Einwilligungen des Nutzers (bspw. im Rahmen von Voreinstellungen) in Überlagerungen, die durch den Anbieter der Benutzeroberfläche oder Medienplattform gesteuert werden. Auch im Fall einer Veranlassung im Einzelfall dürfen jedoch keine Überlagerungen erfolgen, die allein dem Zweck der Werbung dienen. Hiervon wiederum sind ausgenommen Empfehlungen oder Hinweise auf Inhalte von Rundfunkprogrammen oder rundfunkähnliche Telemedien.

Bundesrechtliche Vorschriften in diesem Bereich (bspw. im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder im Urheberrechtsgesetz) bleiben von der Regelung unberührt.

Absatz 3 bestimmt, dass bei Skalierungen oder Überlagerungen weiterhin die jeweils strengeren materiellen Regelungen Anwendung finden. Die Regelung ist insbesondere der abgestuften Regulierung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien geschuldet. Soweit quantitative wie auch qualitative Maßgaben in der Werberegulierung bestehen, ist zu verhindern, dass diese im Rahmen von Skalierungen oder Überlagerungen unterlaufen werden. Die Regelung sorgt insofern für Rechtsklarheit und normiert zugleich ein Umgehungsverbot.

 

Seitenanfang