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Zu § 81 MStV

Die alte Regelung des § 52 b des Rundfunkstaatsvertrages wird in § 81 überführt. Absatz 1 stellt klar, dass die nachfolgenden sog. Must-Carry-Anforderungen nur für infrastrukturgebundene Medienplattformen gelten. Zur klareren Strukturierung werden die folgenden Absätze neu gegliedert. Absatz 2 regelt den Fernsehbereich, während Absatz 3 Regelungen für den Hörfunk beinhaltet.

Die Must-Carry-Vorgaben werden im Wesentlichen aufrechterhalten.

In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. b werden die programmbegleitenden Dienste ergänzt und damit Angleichungen an die Regelungen zu den beitragsfinanzierten Programmen vorgenommen. Zudem wird für die privaten Programme mit Regionalfenstern klargestellt, dass in den jeweiligen Regionen, in denen Regionalfenster angeboten werden, die Hauptprogramme mit dem jeweils regional richtigen Fensterprogramm zu verbreiten sind. Hieraus folgt keine Änderung der Rechtslage, sondern lediglich eine Klarstellung hinsichtlich der Verbreitung der Regionalfenster, da die Praxis gezeigt hat, dass in der Vergangenheit teilweise lediglich eine Einspeisung des bundesweiten Signals erfolgte.

In Absatz 2 Nr. 1 Buchst. c wird die räumliche Reichweite der Must-Carry-Pflicht klargestellt. Entscheidend ist das Zielgebiet.

Für das zweite durch den Anbieter der Medienplattform zu belegende Drittel werden Spartenprogramme mit Schwerpunkt Nachrichten als besonders in der Vielfaltentscheidung zu berücksichtigende Kategorie in Absatz 2 Nr. 2 eingefügt. Im Übrigen erfolgen systematische Folgeanpassungen.

Nach Absatz 2 Nr. 3 wird durch Verweis auf § 82 Abs. 2 klargestellt, dass für den Zugang in allen drei Dritteln der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit Anwendung findet.

Nach Absatz 3 werden in Satz 1 Nr. 1 Buchst. b die privaten Hörfunkprogramme mit einem Must-Carry-Status versehen. Die Reichweite der Verbreitungspflicht bestimmt sich durch die jeweilige Zulassung.

Gemäß Absatz 5 Satz 2 erfolgt die Prüfung der Belegung nur nachträglich und auf Verlangen der zuständigen Landesmedienanstalt. Anbieter von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien können sich bei Bedenken jederzeit an die Landesmedienanstalten wenden.

Absatz 6 eröffnet die Möglichkeit im Landesrecht besondere Vorgaben für lokale und regionale terrestrische Medienplattformen vorzusehen.

 

Zu § 82 MStV

§ 82 regelt den Zugang zu Medienplattformen. Dabei schließen die Bestimmungen spartenbezogene Plattformen nicht aus.

In Absatz 2 werden die allgemeinen Grundsätze der Diskriminierungsfreiheit und Chancengleichheit statuiert. Insbesondere dürfen gleichartige Angebote nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandelt werden. Zur Bestimmung der Gleichartigkeit ist dabei auf Art, Inhalt und Gestaltung des Angebots abzustellen. Nicht relevant ist in diesem Zusammenhang, wer der Anbieter des Inhalts ist. Insoweit wird auch auf die Begründung zu § 54 verwiesen. Der bisherige Verweis auf elektronische Programmführer in § 52c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Rundfunkstaatsvertrages wird gestrichen. Detailliertere Grundsätze für Benutzeroberflächen werden in einem gesonderten Paragraphen (§ 84) niedergelegt.

In Nummer 4 wird die Ausgestaltung von Zugangsbedingungen dem allgemeinen Diskriminierungsverbot bzw. Gebot der Chancengleichheit zugeordnet. In der Regel werden die Zugangsbedingungen durch entsprechende Entgelte oder Tarife definiert werden. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass auch andere an den Inhalteanbieter gestellte Forderungen den Zugang seines Angebots im Vergleich zu gleichartigen Angeboten erschweren oder verhindern können. Insofern müssen auch diese der Kontrolle unterfallen können.

 

Zu § 83 MStV

Das Diskriminierungsverbot und das Gebot der Chancengleichheit im Sinne des Verbots unbilliger Behinderung sind als allgemeine Grundsätze bereits in § 82 mit dem ausdrücklichen Verweis auch auf Entgelte und Tarife enthalten. Die Grundsätze gelten für alle Medienplattformen.

Die Zugangsbedingungen sind gegenüber den Landesmedienanstalten offenzulegen. Zuvorderst gehören hierzu Entgelte und Tarife. Zu deren Beurteilung bedarf es unter Umständen aber auch der Kenntnis, nach welchen Prinzipien etwaige Rückflüsse erfolgen.

Der Grundsatz der angemessenen Berücksichtigung von lokalen und regionalen Fernsehprogrammen bleibt erhalten. Der Grundsatz der Chancengleichheit im Sinne eines Verbots der unbilligen Behinderung gilt bereits als allgemeines Prinzip.

Absatz 3 sieht vor, dass die Medienaufsicht im Streitfall eine Mediatorenrolle übernimmt. Aufsichtsrechtliche Maßnahmen der zuständigen Landesmedienanstalt bleiben hiervon unberührt.

 

Zu § 84 MStV

Angesichts der steigenden Bedeutung der Auffindbarkeit für Inhalteangebote werden mit § 84 Maßgaben in den Staatsvertrag eingeführt, die potentiellen Gefährdungslagen Rechnung tragen und positiv für Vielfalt sorgen sollen.

Absatz 1 bestimmt den Anwendungsbereich. Die Regelung dient insofern nur der Klarstellung und enthält keine weiteren Einschränkungen gegenüber der Definition der „Benutzeroberfläche“ nach § 2 Abs. 2 Nr. 15.

In Absatz 2 werden für die Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen explizite Anforderungen bestimmt. Diese beinhalten das Verbot der Diskriminierung und der Chancengleichheit. Bezug genommen wird explizit auf „Angebote“ oder „Inhalte“, was einerseits vollständige Angebote (Rundfunkprogramme, rundfunkähnliche Telemedien oder auch Apps) meint, andererseits einzelne Inhalte wie bspw. einzelne Sendungen.

Einer diskriminierungsfreien Sortierung kann auf unterschiedliche Weise Rechnung getragen werden. Denkbar sind Listungen der Angebote nach Nutzungsreichweite, in alphabetischer Reihenfolge oder nach Genregruppen, bspw. Dokumentationen, Unterhaltung, Nachrichten o.ä. Die Möglichkeit zu redaktionellen Empfehlungen bleibt unbenommen. Eine Suchfunktion wird als grundsätzliche Mindestvoraussetzung für eine Benutzeroberfläche statuiert. Bezug genommen wird hier auf Angebote, d.h. Rundfunkprogramme oder rundfunkähnliche Telemedien, nicht hingegen einzelne Inhalte dieser Angebote.

Die Bewertung obliegt im Einzelfall den für die Aufsicht zuständigen Landesmedienanstalten. Diese können hierzu im Rahmen ihrer Satzungs- und Richtlinienkompetenz allgemeine Kriterien vorgeben.

Absatz 3 Satz 1 bestimmt eine sog. Basisauffindbarkeit für Rundfunk in seiner Gesamtheit. Diese soll sicherstellen, dass der Rundfunk erkennbar und leicht erreichbar ist. Nicht eingeschlossen sind hierbei Apps, die ihrerseits erst wieder Rundfunk vermitteln. Die Auffindbarkeit gilt nur für Rundfunkangebote, die in der Medienplattform bereits enthalten sind; durch die Auffindbarkeitsregel wird keine Pflicht statuiert, Programme aufzunehmen. Hierfür gelten allein die allgemeinen Zugangsregeln. Die Basisauffindbarkeit ist auf der ersten Steuerungsebene, d.h. der „Startseite“ oder der ersten Ebene der Menüführung zu verwirklichen.

Absatz 3 Satz 2 regelt, dass innerhalb der Kategorie des „Rundfunks“ bestimmte Angebote leicht auffindbar zu machen sind. Zu diesen Angeboten gehören die öffentlich-rechtlichen Programme, Programme mit Regionalfenstern sowie private Programme, die von den Landesmedienanstalten in einem nach Absatz 5 näher spezifizierten Verfahren entsprechend festgelegt werden.

Absatz 4 statuiert Vergleichbares für Angebote innerhalb der Kategorie der rundfunkähnlichen Angebote bzw. Medienplattformen. Zu den leicht auffindbar zu machenden Angeboten gehören die Mediatheken von ARD, ZDF und Deutschlandradio sowie auch hier private, durch die Landesmedienanstalten nach Absatz 5 näher zu bestimmende Angebote.

Wie eine leichte Auffindbarkeit im Einzelfall gewährleistet werden kann, richtet sich nach Art, Umfang und Ausgestaltung der Benutzeroberfläche sowie der konkreten Abbildung oder sonstigen Präsentation von Angeboten oder Inhalten. Eine leichte Auffindbarkeit kann insbesondere über eine Voranstellung der Angebote, die hervorgehoben präsentierte Möglichkeit, die Angebote über eine Sortierung aufzurufen, oder eine vorangestellte oder hervorgehobene zusammenfassende Listung der jeweiligen Angebote hergestellt werden. Maßgeblich ist das Verständnis eines Durchschnittsnutzers bei der Bedienung von Endgeräten, der nicht über spezifische technische Kenntnisse verfügen muss.

Absatz 5 legt ein Verfahren fest, nach dem durch die Landesmedienanstalten die privaten Angebote bestimmt werden. Es werden insbesondere gesetzliche Kriterien bestimmt, nach denen die Auswahlentscheidung zu treffen ist. Die Bestimmung erfolgt durch die Landesmedienanstalten. Die Liste der leicht auffindbaren privaten Angebote im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 und Absatz 4 soll spätestens ein halbes Jahr vor ihrer jeweiligen Gültigkeit veröffentlicht werden, um eine hinreichende Umsetzung zu gewährleisten.

Absatz 6 statuiert Mindestregelungen zur Gewährleistung von Nutzerautonomie. Diese umfassen die Möglichkeit zur Änderung der Sortierung und Anordnung etwa von Programmen oder Angeboten in individualisierbaren Listen (Favoritenlisten). Bei der Erfüllung dieser Anforderungen ist auch hier der Durchschnittsnutzer ohne spezifische technische Kenntnisse maßgeblich. Im Übrigen bleiben das generelle Layout und die Struktur der Benutzeroberfläche allein der Gestaltung durch den Anbieter vorbehalten.

In Absatz 7 wird eine Ausnahme und Übergangsregelung für Altgeräte geschaffen, die bereits auf dem Markt sind und nicht nachgerüstet werden können, sowie für Neugeräte, die technisch nicht in der Lage sind, den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.

Nach Absatz 8 haben die Landesmedienanstalten Einzelheiten der Absätze 2 bis 7 durch gemeinsame Satzungen und Richtlinien zu regeln. Hierbei haben sie die Interessen aller Beteiligten angemessen zu berücksichtigen.

 

Zu § 85 MStV

In § 85 werden allgemeine für Medienplattformen und Benutzeroberflächen geltende Transparenzanforderungen statuiert. Die Grundsätze zur Transparenz gelten lediglich mit Blick auf das Angebot von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1. Benutzeroberflächen von Endgeräten sind daher nur insoweit verpflichtet, wie sie entsprechende Angebote zugänglich machen.

Die Informationen sind so vorzuhalten, dass sie für die Nutzer leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sind. Dies entspricht im Wortlaut den Anforderungen an die Impressumspflicht nach § 5 Abs. 1 des Telemediengesetzes. Leicht erkennbar bedeutet, dass der Ort, an dem die Informationen vorgehalten werden, leicht auffindbar ist. Unmittelbar erreichbar bedeutet, dass die Information in einer Weise zur Verfügung zu stellen ist, dass sie innerhalb des Dienstes der Medienplattform oder der Benutzeroberfläche – auch mittels eines anzuwählenden Links über das Internet – abrufbar ist. Nicht ausreichend wäre hingegen das Erfordernis weiterer wesentlicher Zwischenschritte, etwa eine individuelle Anforderung bspw. per E-Mail oder auf postalischem oder telefonischem Weg. Nicht erforderlich ist jedoch, dass die Information von jeder Einstellung der Benutzeroberfläche aus ansteuerbar ist. Dies gilt auch für das zusätzliche Kriterium der ständigen Verfügbarkeit. Ständige Verfügbarkeit bedeutet vielmehr, dass die Information dauerhaft und ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung gestellt wird.

 

Zu § 86 MStV

§ 86 übernimmt die Regelung des ehemaligen § 52e des Rundfunkstaatsvertrages. Es erfolgt eine Erweiterung der Vorlagepflichten auch auf Anbieter von Benutzeroberflächen. Diese können, müssen aber nicht identisch sein mit den Anbietern von Medienplattformen.

In Absatz 3 wird eine Mitteilungspflicht an Betroffene eingeführt, damit diese von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen können.

 

Zu § 87 MStV

Die Anbieter können zur Erlangung von Rechtssicherheit eine Bestätigung der Unbedenklichkeit bei der zuständigen Landesmedienanstalt einholen.

 

Zu § 88 MStV

Die Landesmedienanstalten erhalten eine Satzungs- und Richtlinienkompetenz, um Einzelheiten zu konkretisieren, die sich mit Blick auf die Charakteristika der unterschiedlich einbezogenen Übertragungswege, Medienplattformen oder Benutzeroberflächen ergeben.

 

Zu § 89 MStV

§ 89 entspricht dem bisherigen § 53a des Rundfunkstaatsvertrages. Anpassungen erfolgen mit Blick auf das Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S.36).

 

Zu § 90 MStV

§ 90 übernimmt die Regelung des ehemaligen § 53 b des Rundfunkstaatsvertrages. Sein Anwendungsbereich wird auf Benutzeroberflächen erweitert. Zudem erfolgen redaktionelle Anpassungen aufgrund der neuen Begrifflichkeit der Medienplattform.

 

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