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Zu § 91 MStV

§ 91 enthält Ausführungen zum Anwendungsbereich dieses Unterabschnitts, welcher Regelungen für Medienintermediäre im Sinne von § 2 Absatz 2 Nr. 16 enthält.

In Absatz 1 wird klargestellt, dass die Regelungen für Medienintermediäre auch bei integrierten Medienintermediären zur Anwendung kommen. Ein integrierter Intermediär liegt vor, wenn die Funktion, welche die Anwendung dieses Unterabschnittes auslöst, in das Angebot eines Dritten eingebunden ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass der Anbieter eines Medienintermediärs sich durch die Einbindung in das Angebot eines Dritten seinen Verpflichtungen diesem Unterabschnitt nicht entziehen kann.

Absatz 2 legt fest, welche Medienintermediäre von den Verpflichtungen nicht erfasst sind. Die Verpflichtung zur Vorlage der in § 95 genannten Unterlagen gilt für alle Medienintermediäre.

Nach Nummer 1 werden Medienintermediäre mit einer relativ geringen Reichweite von der Anwendung der Regulierung ausgenommen. Hierfür wird eine Schwelle von einer Million Nutzer pro Monat festgelegt. Dabei wird auf den einzelnen Nutzer (unique user) abgestellt, d.h. wie viele unterschiedliche Nutzer innerhalb eines bestimmten Zeitraums das Angebot des Medienintermediärs aufgerufen haben. Um naturgemäße Schwankungen abbilden zu können und zugleich nicht über einen zu langen Zeitraum mit der Einstufung abwarten zu müssen, wurde der Zeitraum von 6 Monaten gewählt. Nummer 2 regelt, dass Produkt- und Dienstleistungsportale (bspw. Preisvergleichsportale), die keine oder nur mittelbare Relevanz für Aspekte der Meinungsvielfalt aufweisen, ausdrücklich vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Gleiches gilt gemäß Nummer 3 für Medienintermediäre, die lediglich privaten oder familiären Zwecken dienen.

 

Zu § 92 MStV

Satz 1 enthält zur Erleichterung der Rechtsverfolgung im Rahmen von Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 115 die Vorgabe zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten. Diese Verpflichtung betrifft sowohl in- als auch ausländische Anbieter. Auf den Bevollmächtigten ist innerhalb des Angebots so hinzuweisen, dass dieser leicht erkennbar ist und unmittelbar erreicht werden kann. Der Bevollmächtigte hat sämtliche Zustellungen in Verfahren nach § 115 entgegenzunehmen. Satz 2 enthält die Klarstellung, dass dies auch für solche Schriftstücke gilt, die vor Eröffnung eines Verfahrens versandt werden. Der Bevollmächtigte kann unternehmensintern oder -extern benannt werden.

 

Zu § 93 MStV

Mit § 93 werden zur Sicherung der Meinungsvielfalt Transparenzvorgaben für Medienintermediäre eingeführt.

In Absatz 1 sind die zentralen Vorgaben bezüglich der transparent zu machenden Informationen enthalten. Die Informationen sind insgesamt in einer leicht verständlichen Sprache so vorzuhalten, dass sie leicht wahrzunehmen sind, unmittelbar erreicht werden können und ständig verfügbar sind. Die Formulierung der Vorschrift ist insoweit an die Vorschriften zu den Impressumspflichten in § 18 und in § 5 des Telemediengesetzes angelehnt. Die Anforderungen an die Wahrnehmbarkeit, Erreichbarkeit und Verfügbarkeit sind somit entsprechend zu gewährleisten. Mit Blick auf die akustische Ausrichtung digitaler Sprachassistenten wurde die neutralere Formulierung „wahrnehmbar“ gewählt. Ausgehend vom Ziel der Vorschrift, der Sicherung der Meinungsvielfalt, beabsichtigen die Vorgaben, dem durchschnittlichen Nutzer eines Medienintermediärs die wesentlichen Grundzüge der technischen Vorgänge, die zu bestimmten Ergebnissen führen, zu erläutern. Daher Nummer 1 die Vorgabe, dass die Kriterien, die für den Zugang eines Inhalts zu einem Medienintermediär und über dessen Verbleib auf dem Angebot des Intermediärs entscheidend sind, transparent zu machen sind. Daneben gibt Nummer 2 vor, dass nur die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und deren Gewichtung transparent zu machen sind. Dies umfasst ausdrücklich auch Informationen über die grundsätzliche Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen. Kriterien im Sinne dieses Absatzes dürften zum Beispiel der Standort des Nutzers oder dessen Sprache sein.

Der Anbieter des Medienintermediärs kann im Rahmen der Vorgaben des § 93 grundsätzlich selbst die Mittel zur Erfüllung der Transparenzverpflichtung bestimmen.

Aufgrund dieser Vorgaben sollen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse offen gelegt werden müssen. Dies gilt auch für solche Informationen, die mit hinreichender Sicherheit dazu führen würden, dass Dritten durch die transparent gemachten Informationen eine gezielte Täuschung oder Schädigung von Nutzern durch die Manipulation von Suchergebnissen ermöglicht wird. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Veröffentlichung des Algorithmus nicht erforderlich.

Nach Absatz 2 müssen Intermediäre, die eine bestimmte Spezialisierung aufweisen (z. B. Nachrichtensuchmaschine, Berufsnetzwerk, bestimmte weltanschauliche Ausrichtung), diese Spezialisierung durch die Gestaltung oder akustische Vermittlung des Angebots gegenüber dem Nutzer deutlich machen. Auch insoweit soll der Anbieter die Mittel grundsätzlich selbst wählen können. Dies kann z.B. durch den entsprechenden Titel des Angebots erfolgen.

Nach Absatz 3 müssen Änderungen der Kriterien im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 ebenfalls ausdrücklich wahrnehmbar gemacht werden. Diese Verpflichtung betrifft grundsätzlich nicht jede einzelne, unerhebliche Änderung der Kriterien, sondern nur wesentliche Änderungen der Kriterien, die spürbare Änderungen für Zugang und Verbleib bzw. die Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und deren Gewichtung bedeuten. Auch Änderungen der Ausrichtung eines Medienintermediärs nach Absatz 2 müssen in entsprechender Art und Weise wahrnehmbar gemacht werden.

In Absatz 4 wird Anbietern von Medienintermediären, die soziale Netzwerke anbieten, die Pflicht auferlegt, für die Kennzeichnung von Social Bots, welche in § 18 Abs. 3 geregelt wird, Sorge zu tragen. Die konkrete Art und Weise der Pflichterfüllung wird durch Absatz 4 mit dem Wortlaut „Sorge tragen“ bewusst nicht festgelegt. Die Vorschrift bezweckt gerade nicht die Einführung einer Pflicht der Anbieter von Medienintermediären zur eigenen Verfolgung und Sanktionierung von Verstößen gegen § 18 Abs. 3.

Anders als in § 94 Abs. 3 erfolgt für § 93 keine Einschränkung des Amtsermittlungsgrundsatzes.

 

Zu § 94 MStV

Mit Absatz 1 wird zur Sicherung der Meinungsvielfalt ein Diskriminierungsverbot für Medienintermediäre eingeführt. Hierdurch wird die Anbieter- und Meinungsvielfalt als Ausfluss von Artikel 5 des Grundgesetzes geschützt. Diese medienrechtliche Zielsetzung ist für die Auslegung der Vorschrift maßgeblich. Die Rüge von Wettbewerbsverletzungen erfolgt über andere Wege, etwa aus Ansprüchen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass die unterschiedliche, im Sinne einer differenzierenden Behandlung von Inhalten und Angeboten Teil der nach Artikel 12 des Grundgesetzes geschützten unternehmerischen Freiheit der Anbieter von Medienintermediären ist.

Von der Regelung sind nur solche Medienintermediäre erfasst, die einen besonders hohen Einfluss auf die Wahrnehmbarkeit von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten haben. Im Hinblick auf das dargelegte Normziel bezieht sich diese Voraussetzung auf die Bedeutung des Medienintermediärs für die Wahrnehmbarkeit der genannten Angebote im Rahmen des Meinungsbildungsprozesses. Gleichwohl können kartellrechtliche Maßstäbe, wie eine marktbeherrschende Stellung ein maßgebliches Indiz darstellen. Eine Orientierung dürften auch die Schwellenwerte des Medienkonzentrationsrechts bieten.

Der Begriff „Angebote“ erfasst auch Angebotsteile, da hierdurch immer auch das gesamte Angebot betroffen ist.

Absatz 2 regelt die beiden Varianten des Verbotes abschließend. Weitere Anwendungsfälle werden von dem Verbot nicht erfasst. Die Formulierung ist an § 19 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen angelehnt.

Beide Alternativen müssen systematisch begangen werden, um einen Verstoß zu begründen. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt und ihrer Bedeutung für die Demokratie ist eine systematisch angelegte Diskriminierung von Angeboten vom Gesetzgeber zu unterbinden. Medienintermediäre dürfen mittels der von ihnen eingesetzten technischen Mittel keinen unzulässigen Einfluss darauf ausüben, welche Angebote für den Nutzer auffindbar sind und welche nicht. Eine systematische Diskriminierung liegt vor, wenn bestimmte journalistisch-redaktionelle Angebote bspw. aufgrund ihrer politischen Ausrichtung oder der Organisationsform (privat oder öffentlich-rechtlich) des Anbieters planmäßig gegenüber anderen redaktionellen Angeboten über- oder unterrepräsentiert sind. Dauer und Regelmäßigkeit der Abweichungen bzw. Behinderung sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Die erste Alternative des „Abweichens von den zu veröffentlichenden Kriterien“ ist gegeben, wenn ohne sachlich gerechtfertigten Grund von den nach den Transparenzgeboten des § 93 Abs. 1 bis 3 zu veröffentlichenden Kriterien zugunsten oder zulasten eines bestimmten Angebots systematisch abgewichen wird. Die nach „§ 93 Abs. 1 bis 3 zu veröffentlichenden Kriterien“, die unter Umständen von den tatsächlich veröffentlichten Kriterien abweichen, stellen damit zugleich den Maßstab für das Diskriminierungsverbot dar. Der Medienintermediär kann sich dem Diskriminierungsverbot nicht dadurch entziehen, dass er möglichst wenige Kriterien veröffentlicht und so das Abweichen von diesen umgeht.

Ein Abweichen kann indes sachlich gerechtfertigt sein. Insbesondere rechtstreues Verhalten bzw. das Befolgen anderweitiger gesetzlicher Verpflichtungen ist ein sachlicher Grund in diesem Sinne. Entsprechende Vorgaben können sich bspw. aus jugendschutz-, straf-, persönlichkeits-, oder urheberrechtlichen Bestimmungen ergeben. Auch technische Fragen, wie die Darstellbarkeit eines Angebots auf mobilen Endgeräten, oder der Schutz der Integrität des Dienstes (z.B. vor sogenanntem Web Spam) können einen sachlichen Grund darstellen.

Die zweite Alternative der „Behinderung durch die zu veröffentlichende Kriterien“ ist gegeben, wenn die nach § 93 Abs. 1 bis 3 zu veröffentlichenden Kriterien Angebote unmittelbar oder mittelbar unbillig systematisch behindern. Auch bei dieser Alternative ist die systematische Begehung Tatbestandsvoraussetzung. Hinzukommen muss die Unbilligkeit der Behinderung. Hierbei sind die Interessen der Betroffenen umfassend gegeneinander abzuwägen. Gesetzliche Wertungen anderer Rechtsgebiete sind dabei zu berücksichtigen.

Nach Absatz 3 Satz 1 kann ein Verstoß von den Landesmedienanstalten nur aufgrund eines entsprechenden Antrags eines betroffenen Anbieters journalistischredaktioneller Inhalte verfolgt werden. Aufgrund des zu begründenden Antrags übernimmt die Landesmedienanstalt die weitere Prüfung (vgl. zur internen Aufgabenwahrnehmung auch die Begründung zu § 104). Unter Umständen können auch Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen zu den Antragsberechtigten gehören.

Darüber hinaus eröffnet Satz 2 als Ausnahmefall zudem die Möglichkeit einer Prüfung der zuständigen Landesmedienanstalt von Amts wegen, dies allerdings nur in offensichtlichen Fällen. Das Kriterium der „Offensichtlichkeit“ ist dem Verwaltungsrecht entnommen (vgl. § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Durch die hierdurch eingeschränkte Amtsermittlung soll sichergestellt werden, dass keine kontinuierliche, antragsunabhängige Überprüfung der Einhaltung des Diskriminierungsverbots erfolgt. Offensichtliche und damit für Dritte klar erkennbare Verstöße können aber auch unabhängig von einem Antrag der betroffenen Inhalteanbieter verfolgt werden.

 

Zu § 95 MStV

Mit Satz 1 wird für Anbieter von Medienintermediären (ähnlich wie mit § 86 für Anbieter von Medienplattformen und Benutzeroberflächen) die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen geregelt. Durch den Verweis in Satz 2 wird die entsprechende Anwendung der Vorschriften zu Auskunftsrechten und Ermittlungsbefugnissen gem. § 56 sowie zur Vertraulichkeit gem. § 58 angeordnet. Damit wird insbesondere gewährleistet, dass die Landesmedienanstalten nicht unbefugt Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse einschließlich der Algorithmen offenbaren dürfen.

 

Zu § 96 MStV

Satz 1 enthält eine Satzungs- und Richtlinienbefugnis für die Landesmedienanstalten, damit diese gemeinsame Regelungen zu den Vorschriften für Medienintermediäre treffen. Satz 2 enthält aufgrund der besonderen Bedeutung der Medienintermediäre den klarstellenden Hinweis, dass bei der Formulierung von Satzungen und Richtlinien deren Orientierungsfunktion für die jeweiligen Nutzerkreise zu berücksichtigen ist. Damit wird dem positiven Nutzen dieser Dienste für die Informationsgewinnung durch die Bürgerinnen und Bürger Rechnung getragen. Diese Vorgabe des Gesetzgebers ist von den Landesmedienanstalten als Leitbild durchgängig zu berücksichtigen.

 

Zu § 97 MStV

Die §§ 97 ff. dienen der Umsetzung der Artikel 28a und 28b der AVMD-Richtlinie. § 97 stellt klar, dass die übrigen Vorschriften des V. Abschnitts daneben anwendbar bleiben, von den §§ 97 ff. also nicht verdrängt werden. Die Bestimmungen stehen selbstständig nebeneinander. Die vielfaltsorientierten Bestimmungen für Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre verfolgen einen anderen Regelungszweck als die Vorgaben für Video-Sharing-Dienste nach der AVMD-Richtlinie. Dienen erstere durch Transparenzgebote, Diskriminierungsverbote und Regeln zur Auffindbarkeit von Angeboten mit gesellschaftlichem Mehrwert dem Erhalt kommunikativer Chancengleichheit und damit des Medien- und Meinungspluralismus, statuiert die AVMD-Richtlinie für Anbieter von Video-SharingDiensten vor allem Mitwirkungspflichten beim Umgang mit als schädlich bewerteten Inhalten.

Da einzelne Angebote, je nach konkreter Ausgestaltung sowohl unter den Begriff der Video-Sharing-Dienste als auch beispielsweise unter den des Medienintermediärs fallen können, wird die parallele Anwendbarkeit der Bestimmungen aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit ausdrücklich klargestellt.

 

Zu § 98 MStV

§ 98 setzt die speziellen Anforderungen aus der AVMD-Richtlinie im Bereich der Werbung für Video-Sharing-Dienste um. In Absatz 1 werden hierbei Anforderungen benannt, die für Video-Sharing-Dienste bereits aufgrund ihrer Eigenschaft als Telemedien ohnehin gelten.

Die Absätze 2 und 3 legen weitere besondere Maßgaben dar, die für Anbieter von Video-Sharing-Diensten gelten. Sie dienen der Umsetzung der Vorgaben aus der AVMD-Richtlinie. Weitergehende Pflichten für Anbieter von Video-Sharing-Diensten ergeben sich aus dem Telemediengesetz.

 

Zu § 99 MStV

Mit Absatz 1 werden die Vorgaben aus Artikel 28b Abs. 7 der AVMD-Richtlinie umgesetzt. Die Vorschriften nehmen Bezug auf das in den §§ 10a und 10b des Telemediengesetzes geregelte Melde- und Abhilfeverfahren für Beschwerden von Nutzern. Die Landesmedienanstalten stellen als sachnahe und unabhängige Instanz eine geeignete Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Beteiligten. Sie richten eine gemeinsame Stelle ein, die für das ganze Bundesgebiet Entscheidungen treffen kann. Das Schlichtungsverfahren lässt die gesetzlichen Rechte der Nutzer unberührt.

Absatz 2 enthält eine Satzungsbefugnis für die Landesmedienanstalten, damit diese gemeinsam die Einzelheiten über die Organisation und das Verfahren sowie die Kostentragung der Schlichtung regeln können. Die Satzung ist im Internet zu veröffentlichen.

 

Zu § 100 MStV

§ 100 enthält die bisherige Regelung des § 50 des Rundfunkstaatsvertrages. Der in seiner Bedeutung nicht eindeutige Begriff der vergleichbaren Telemedien wird aufgegeben. Neben dem Rundfunk werden die in § 2 Abs. 2 Nr. 13 legaldefinierten rundfunkähnlichen Telemedien in die Regulierung miteinbezogen. Die Aufwertung der rundfunkähnlichen Telemedien auf eine Ebene mit dem Rundfunk liegt begründet in der zunehmenden Bedeutung von Inhalten, die auf Abruf zur Verfügung gestellt werden und neben den Rundfunk als bisheriges „Leitmedium“ treten.

 

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