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Zu Artikel 4:

 

Zur Sicherung der finanziellen Grundlagen des öffentlich‑rechtlichen Rundfunks (Art. 3) gehört die turnusmäßige Prüfung und Feststellung seines Finanzbedarfs (Art. 4 Abs. 1 und 2) und damit eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer Anpassung der Rundfunkgebühr (Art. 4 Abs. 4). Eine Überprüfung und Anpassung der Werbungsbegrenzungen nach Art. 5 ist hierbei möglich.

 

Art. 4 Abs. 1 und 3 lehnt sich an den Beschluss der Ministerpräsidenten über die Errichtung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten vom 20.2.1975 an: in einer Protokollerklärung hierzu haben die Ministerpräsidenten jedoch eine Überprüfung des Verfahrens und der Zusammensetzung der Kommission in Aussicht genommen und sich darauf verständigt, dass über die nächste Gebührenerhöhung mit Wirkung zum 1.1.1989 entschieden werden soll; zu diesem Zwecke halten sie die Vorlage des nächsten Berichts der Kommission bis Ende September 1987 für erforderlich.

 

Bei der Prüfung des Finanzbedarfs ist die Beachtung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von besonderer Bedeutung (Absatz 1); einbezogen ist dabei die Frage der Ausschöpfung des Einsparungs- und Rationalisierungspotentials. Zu Art. 4 Abs. 1 haben die Ministerpräsidenten außerdem eine Protokollerklärung abgegeben, welche die Nichtberücksichtigung der Kosten für eine bundesweite Verbreitung von Fernsehprogrammen einzelner Landesrundfunkanstalten und den landesspezifischen Charakter der Dritten Fernsehprogramme betrifft.

 

Art. 4 Abs. 2 benennt die wesentlichen Kriterien für die Ermittlung des Finanzbedarfs. Dabei können zur wettbewerbsfähigen Fortführung der bestehenden Hörfunkprogramme nach Nr. 1 und zur Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten nach Nr. 2 die Kosten für digitalen Hörfunk gehören. Hinsichtlich der allgemeinen und besonderen Kostenentwicklung im Medienbereich nach Nr. 3 sowie der Entwicklung der Werbeeinnahmen und der sonstigen Einnahmen nach Nr. 4 bietet es sich an, künftig allgemeine oder spezifische Parameter für den Gesamtbereich der Rundfunkanstalten oder für Teilbereiche wie Programm, Technik, Investitionen und Personal als Orientierungshilfen zur Bewertung der Kostenentwicklung zu erarbeiten, ohne dass damit eine automatische Indexierung verbunden ist.

 

Zu Artikel 5:

 

Mit dieser Vorschrift können die Ministerpräsidenten sowohl für den Hörfunk als auch für das Fernsehen Änderungen der Gesamtdauer der Werbung und ihrer tageszeitlichen Begrenzung vereinbaren. Sie lassen Sonn- und Feiertagswerbung im öffentlich-rechtlichen Rundfunk durch besonderen Beschluss zu, wenn private Veranstalter, die auch insoweit nur den allgemeinen Beschränkungen des Art. 7 unterliegen, an diesen Tagen werben. Voraussetzungen für eine solche Zulassung ist, dass sie einnahmeneutral sein wird; sie hören hierzu Sachverständige. In einer Protokollnotiz haben die Ministerpräsidenten hierzu festgestellt, dass auch eine Vereinbarung über eine einnahmenneutrale Verlagerung der Werbung in den digitalen Hörfunk aus der sonstigen Hörfunkwerbung zulässig ist.

 

Die Möglichkeiten des Art. 5 sind ausdrücklich unberührt gelassen in Art. 3 Abs. 4, 5 und 6 sowie in Art. 4 Abs. 4.

 

Die Ermächtigung, Werberegelungen für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Vereinbarungswege zu ändern, ist der des § 22 Abs. 3 des ZDF-Staatsvertrages nachgebildet. Sie ist in Verbindung mit Art. 4, für die Sonn- und Feiertagswerbung außerdem unmittelbar durch Artikel 5 hinreichend konkretisiert (vgl. auch die Protokollerklärungen zu den Art. 4 und 5).

 

 

Zu Artikel 6:

 

Absatz 1 lässt die Verwendung eines zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr zur Finanzierung der darin abschließend genannten besonderen Aufgaben des Rundfunks zu. Der Anteil von 2 vom Hundert ist Bestandteil der allgemeinen Rundfunkgebühr und erfasst sowohl die Grundgebühr als auch die Fernsehgebühr. Ergänzt wird diese Regelung durch Art. 13, mit welchem die Folgeänderungen für den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und für den Staatsvertrag über die Höhe der Rundfunkgebühr getroffen werden, sowie durch Art. 15, der den besonderen Verhältnissen Bayerns Rechnung trägt.

 

Zulässig ist die Verwendung des Anteils zunächst für die Finanzierung der Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der für private Veranstalter nach Landesrecht zuständigen Stellen (Absatz 1 Nr. 1; wegen der nach Landesrecht zuständigen Stellen vgl. Begründung zu Art. 7 im letzten Absatz). Dazu gehört vor allem der Personal-, Raum- und Sachaufwand. Es kommt darauf an, wer die Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen ausübt. Dies sind in der Regel die Landesmedienanstalten; es kommen aber auch andere Stellen in Betracht.

 

Zulässig ist die Verwendung des Anteils ferner für die Förderung offener Kanäle, soweit solche landesrechtlich vorgesehen sind (Absatz 1 Nr. 2). Dazu gehören vor allem die Kosten für die Errichtung und Einrichtung von Studios sowie von Produktionseinrichtungen für den laufenden Betrieb, für die technischen Kosten der Deutschen Bundespost für die Zuführung und Verteilung dieser Programme sowie Kosten zur sachgerechten Handhabung der technischen Einrichtungen für offene Kanäle.

 

Schließlich kann mittels des zusätzlichen Anteils eine landesrechtlich gebotene technische Infrastruktur zur terrestrischen Versorgung des gesamten Landes für einen Zeitraum von 4 Jahren ab Inkrafttreten des Staatsvertrages gefördert werden (Absatz 1 Nr. 3); auch hier werden nicht nur einmalige Investitionskosten, sondern auch Kosten für das Betreiben sendetechnischer Anlagen erfasst. Hier haben die Ministerpräsidenten eine Protokollerklärung abgegeben, derzufolge der Versorgung mit regionalen und lokalen Programmen einschließlich der Restversorgung zu angemessenen Bedingungen auch außerhalb der Ballungsgebiete, vor allem also in dünner besiedelten Gebieten, besondere Bedeutung zukommt. Deshalb erwarten sie, dass die Deutsche Bundespost entsprechend ihrer dienenden Funktion Gebührentarife schafft, die dieser medienpolitischen Zielsetzung Rechnung tragen.

 

Eine Finanzierung privater Veranstalter aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr ist unzulässig (Absatz 3). Dies bedeutet für Absatz 1 Nr. 3, dass Zuwendungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen an private Veranstalter nicht, z. B. an die Deutsche Bundespost hingegen möglich sind.

 

Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er ausschließlich der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, also nicht anteilig auch dem ZDF, zu (Absatz 2). Der Landesgesetzgeber kann eine Zweckbestimmung hierfür vorsehen.

 

Die Verwendung des Anteils unterliegt der staatlichen Rechtsaufsicht und nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften der Prüfung durch den Rechnungshof.

 

 

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